Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-16, 6 L 1011/22

6 L 1011/22Administrative CourtMay 16, 2022

Regest

1. Die Straßenverkerhsbehörde kann die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Ortsdurchfahrt einer Landesstraße auf 30 km/h nicht allein auf den örtlichen Lärmaktionsplan (§ 47 BImSchG) stützen.2. Wenn die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV nur bei weniger als einem Drittel der Wohnhäuser um weniger als 3 dB(A) überschritten sind, muss die Straßenverkehrsbehörde ihr Entschließungsermessen betätigen.3. Im Auswahlermessen muss sie zumindest alternative Maßnahmen (Lärmschutzfenster), die Auswirkungen auf Ausweich-/Umgehungsverkehr und die Vorbelastung durch andere naheliegenden Lärmquellen (Flug-, Zug-, Autobahnverkehr) berücksichtigen.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1011/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-16

Aktenzeichen: 6 L 1011/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0516.6L1011.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO, § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO; § 47 BImSchG, § 40 VwVfG; § 114 VwGO

Leitsätze

  1. Die Straßenverkerhsbehörde kann die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Ortsdurchfahrt einer Landesstraße auf 30 km/h nicht allein auf den örtlichen Lärmaktionsplan (§ 47 BImSchG) stützen.2. Wenn die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV nur bei weniger als einem Drittel der Wohnhäuser um weniger als 3 dB(A) überschritten sind, muss die Straßenverkehrsbehörde ihr Entschließungsermessen betätigen.3. Im Auswahlermessen muss sie zumindest alternative Maßnahmen (Lärmschutzfenster), die Auswirkungen auf Ausweich-/Umgehungsverkehr und die Vorbelastung durch andere naheliegenden Lärmquellen (Flug-, Zug-, Autobahnverkehr) berücksichtigen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 3. Februar 2022 erhobenen Klage des Antragstellers (6 K 1199/22) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2020, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Landesstraße X000 zwischen dem Knotenpunkt O. Straße/S.----straße und N. Straße/B. Q. in N1. durch Verkehrszeichen 274-30 mit Zusatzzeichen 1040-31 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr auf 30 km/h zu beschränken, wird bis zur instanzabschließenden Entscheidung der Kammer im Klageverfahren angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses aufzuheben und den M. T. XXX anzuweisen, hierzu die aufgestellten Verkehrszeichen vorläufig zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

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