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5 K 3310/22.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-11, 5 K 3310/22.A
5 K 3310/22.AAdministrative CourtMay 11, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-11
Aktenzeichen: 5 K 3310/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0511.5K3310.22A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 5. Kammer
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage sinngemäß zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2022 (Gz.: 8655070‑439) verpflichtet, den klägerischen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung aus dem Bescheid vom 9. Juni 2020 (Gz.: 7843164-439), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran nicht vorliegen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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