Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-04, 22 L 526/22.A

22 L 526/22.AAdministrative CourtMay 4, 2022

Regest

Überstellungshindernis wegen fehlender Rückübernahmebereitschaft Rumäniens

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 526/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-04

Aktenzeichen: 22 L 526/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0504.22L526.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 34a Abs. 1 AsylG

Leitsätze

Überstellungshindernis wegen fehlender Rückübernahmebereitschaft Rumäniens

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1918/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2022 wird für drei Monate angeordnet. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln.

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