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29 K 78/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-02-03, 29 K 78/22
29 K 78/22Administrative CourtFeb 3, 2022
1. In Nordrhein-Westfalen können die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden grundsätzlich weiterhin die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen anordnen.2. Die Anordnung, eine als Aufzug angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen, ist als Auflage nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG einzustufen.3. Durch die Vorschrift in § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG soll nur das Vollverbot von Versammlungen durch die Infektionsschutzbehörde von der Möglichkeit der Anordnung auf Landesebene ausgeschlossen werden.
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 29 K 78/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0203.29K78.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 28a Abs 1 Nr 10 IfSG; § 28a Abs 8 S 1 Nr 3 IfSG; § 28 IfSG
Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Stadt E. vom 6. Januar 2022 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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