Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-10-11, 22 M 105/21

22 M 105/21Administrative CourtOct 11, 2021

Regest

1. Zur Vermeidung einer Kostenlast im Verfahren nach § 170 VwGO entsprechend § 156 VwGO obliegt es dem Vollstreckungsgläubiger (ungeachtet der Wartezeit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 798 ZPO), dem Vollstreckungsschuldner zunächst eine angemessene Frist zur Begleichung der Forderung von regelmäßig 1 Monat zu setzen.2. Eine verfrühte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 170 VwGO ist nicht "heilbar", da es sich um eine echte Zugangsvoraussetzung handelt.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 M 105/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-11

Aktenzeichen: 22 M 105/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1011.22M105.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: §170 VwGO; § 156 VwGO; § 161 Abs. 2 VwGO

Leitsätze

  1. Zur Vermeidung einer Kostenlast im Verfahren nach § 170 VwGO entsprechend § 156 VwGO obliegt es dem Vollstreckungsgläubiger (ungeachtet der Wartezeit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 798 ZPO), dem Vollstreckungsschuldner zunächst eine angemessene Frist zur Begleichung der Forderung von regelmäßig 1 Monat zu setzen.2. Eine verfrühte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 170 VwGO ist nicht "heilbar", da es sich um eine echte Zugangsvoraussetzung handelt.

Tenor

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

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