Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-07-26, 8 L 1431/21

8 L 1431/21Administrative CourtJul 26, 2021

Regest

1. Eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ist dem Ausländerrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - fremd.2. Mit einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldetem oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet entfällt nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV lediglich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur.3. Mit Wegfall des Zustimmungserfordernisses geht die Prüfungskompetenz nach § 40 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG auf die Ausländerbehörde über (§ 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).4. Entsprechend bedarf es auch nach Ablauf von vier Jahren weiterhin eines konkreten Beschäftigungsangebotes für eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 8 L 1431/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-26

Aktenzeichen: 8 L 1431/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0726.8L1431.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: AufenthG § 4a Abs 4; AufenthG § 40; AufenthG § 4a Abs 2 Satz 3; BeschV § 32 Abs 2 Nr 5

Leitsätze

  1. Eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ist dem Ausländerrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - fremd.2. Mit einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldetem oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet entfällt nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV lediglich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur.3. Mit Wegfall des Zustimmungserfordernisses geht die Prüfungskompetenz nach § 40 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG auf die Ausländerbehörde über (§ 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).4. Entsprechend bedarf es auch nach Ablauf von vier Jahren weiterhin eines konkreten Beschäftigungsangebotes für eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 625,00 Euro festgesetzt.

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