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15 K 1949/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-07-06, 15 K 1949/19
15 K 1949/19Administrative CourtJul 6, 2021
Dass nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister / Geprüfte In-dustriemeisterin Fachrichtung Metall (IndMetMeistV 1997) das Nichtbestehen der Prüfung aufgrund einer mit "ungenügend" bewer-teten Leistung in einem Prüfungsbereich des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifen-den Basisqualifikationen" ohne Kompensationsmöglichkeit das Nichtbestehen der Ab-schlussprüfung zur Folge hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2021-07-06
Aktenzeichen: 15 K 1949/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0706.15K1949.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: IndMetMeistV 1997 § 4 Abs 8
Dass nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister / Geprüfte In-dustriemeisterin Fachrichtung Metall (IndMetMeistV 1997) das Nichtbestehen der Prüfung aufgrund einer mit "ungenügend" bewer-teten Leistung in einem Prüfungsbereich des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifen-den Basisqualifikationen" ohne Kompensationsmöglichkeit das Nichtbestehen der Ab-schlussprüfung zur Folge hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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