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15 K 4745/18•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-06-10, 15 K 4745/18
15 K 4745/18Administrative CourtJun 10, 2021
1. Ansprüche der Studierendenschaft auf Schadenersatz gegen das Mitglied eines Organs der Studierenden nach § 57 Abs. 5 HG verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von 5 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs 2. Zwischen dem Schadenersatzanspruch aus § 57 Abs. 5 HG und den deliktischen Schadenersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB besteht nur teilweise Gesetzeskonkurrenz. 3. Ansprüche der Studierendenschaft auf Schadenersatz gegen das Mitglied eines Organs der Studierenden nach den §§ 823 ff. BGB verjähren nach den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGBkenntnisabhängig binnen 3 Jahren.
Entscheidungsdatum: 2021-06-10
Aktenzeichen: 15 K 4745/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0610.15K4745.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: HG § 57 Abs. 5; BGB § 826; BGB § 823 Abs 2 S 1; StGB § 266; HWVO NRW § 2
Ansprüche der Studierendenschaft auf Schadenersatz gegen das Mitglied eines Organs der Studierenden nach § 57 Abs. 5 HG verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von 5 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs
Zwischen dem Schadenersatzanspruch aus § 57 Abs. 5 HG und den deliktischen Schadenersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB besteht nur teilweise Gesetzeskonkurrenz.
Ansprüche der Studierendenschaft auf Schadenersatz gegen das Mitglied eines Organs der Studierenden nach den §§ 823 ff. BGB verjähren nach den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGBkenntnisabhängig binnen 3 Jahren.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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