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17 K 1964/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-06-08, 17 K 1964/20
17 K 1964/20Administrative CourtJun 8, 2021
1. Der Kommune steht bei der Errichtung und Ausgestaltung einer Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 114a Abs. 1 Satz 1 GO NRW ein weites Organisationsermessen zu.2. Bei dem Begriff "wichtiges Interesse" im Sinne des § 114a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff hinsichtlich dessen Ausfüllung der Kommune eine Einschätzungsprärogative zukommt. Ein solches Interesse kann sich aus einer Vielzahl von Gesichtspunkten ergeben (hier: Synergieeffekte, einheitliche Aufgabenwahrnehmung).3. Für die Ansatzfähigkeit von Fremdleistungsentgelten gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW kommt es nicht darauf an, ob eine Anstalt des Öffentlichen Rechts sich zu Recht unter Wahrung der Voraussetzungen des § 114a Abs. 4 Satz 3 GO NRW ("besonders wichtiges Interesse") an dem privaten Fremdleister gesellschaftsrechtlich beteiligt hat oder nicht.4. Zum Begriff des "besonders wichtigen Interesses" gem. § 114a Abs. 4 Satz 3 GO NRW im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an einem langjährig bestehenden privaten Drittbeauftragten gem. §§ 17 Abs. 1, 22 KrWG.5. Die durch das Bundesrecht über §§ 17 Abs. 1, 22 KrWG in das Ermessen des öffentlichen Entsorgungsträgers gestellte Möglichkeit einer Beauftragung eines privaten Dritten kann nicht durch gebührenrechtliche Regelungen oder Grundsätze des Landesrechts faktisch gänzlich ausgeschlossen werden.6. Ein fehlender Wirtschaftlichkeitsvergleich bei der Beteiligung der Anstalt des öffentlichen Rechts an einem privaten Dritten führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Organisationsentscheidung im Sinne des § 114a Abs. 4 GO NRW, sondern betrifft allein Fragen der Erforderlichkeit bei der Kontrolle der in der Gebührenkalkulation anfallenden Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW.7. Die Aufteilung einer Gesamtgebühr in einen einheitlichen Grundpreis und einen Leistungspreis, der zwischen Abfällen von Grundstücken mit privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken (kombinierter Personen-/Volumenmaßstab) und gewerblich genutzten Grundstücken (reiner Volumenmaßstab) differenziert, ist nicht zu beanstanden. Sowohl volumen- als auch personen- oder haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe wie deren Kombination sind rechtlich anerkannte Differenzierungsmaßstäbe bei der Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren.8. Hat sich der Satzungsgeber beim Gebührenmaßstab für einen Grund- und Leistungspreis entschieden, ist im Rahmen des Grundpreises eine Differenzierung zwischen privaten und gewerblich genutzten Grundstücken jedenfalls nicht schon dann geboten, wenn dieser ohne vom Satzungsgeber bewusst bindend vorgegebener Prozentsätze nur etwa 30% der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung umfasst.9. Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 20 l bzw. bei Nachweis oder Nutzung einer Biotonne bzw. anerkannter Eigenkompostierereigenschaft von 15 l pro Person und Woche, ist nicht zu beanstanden. 10. Das festgelegte Mindestbehältervolumen muss nicht so niedrig angesetzt werden, dass selbst ein bereits Restabfall vermeidender Nutzer/Abfallbesitzer dazu angespornt wird, eine weitere Absenkung bis auf die geringste, ohne illegale Abfallentsorgung noch verbleibende Restabfallmenge anzustreben.11. Der Satzungsgeber kann sich, gerade bei umfassenden Umgestaltungen der Abfallwirtschaft in der Kommune (hier Übergang vom Systemabfallbehälter auf ein Rolltonnensystem), des Mittels der Schätzung bedienen, welches im Abgabenrecht eine anerkannte Größe ist.12. Es ist rechtlich erlaubt und geboten, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den einzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen sowie bei Veranschlagung der Behältergrößen außerdem Reserven für unvorhergesehene Situationen zu berücksichtigen.13. Zu den ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW gehören auch die betriebsnotwendigen Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Maßgebend dafür ist die Einhaltung der VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie die in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten getroffenen Bestimmungen (LSP). Betriebswirtschaftliche Kennzahlen zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges eines Unternehmens sind unbeachtlich.14. Der Ansatzfähigkeit von Fremdleistungsentgelten steht nicht entgegen, dass eine Prüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden gem. § 9 VO PR Nr. 30/53 nicht erfolgt ist.15. Bei einem Selbstkostenfestpreis gem. § 6 Abs. 1, 2 VO PR Nr. 30/53 ist es regelmäßig unbedenklich, einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag von 3% einzustellen.16. § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a LAbfG NRW regelt spezialgesetzlich die Ansatzfähigkeit bestimmter Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW.17. Vermarktungserlöse aus dem Verkauf von Altpapier sind zugunsten der Gebührenschuldner in der Gebührenkalkulation anzusetzen.
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 17 K 1964/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0608.17K1964.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: KAG § 6 , GO § 114a; LAbfG § 9, VO PR Nr 30/53; LSP
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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