Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-04-21, 24 L 849/21

24 L 849/21Administrative CourtApr 21, 2021

Regest

1. Ausgangsbeschränkungen dürfen nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht nur als „Ultima-Ratio“-Maßnahme verhängt werden.2.Die Ausgangsbeschränkung hat als Verschärfung der Kontaktbeschränkungen nicht ausschließlich einen Effekt auf Kontakte im Freien, sondern dient in zulässiger Weise auch der Reduzierung von Kontakten in Innenräumen.3. Die Ausgangsbeschränkung ist angemessen, da es grundsätzlich in einer sich zuspitzenden Pandemielage zumutbar ist, sich während dieser Zeiten in seiner Wohnung aufzuhalten.4. Gegenwärtig müssen Ausgangsbeschränkungen noch keine Ausnahmen für Geimpfte vorsehen.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 849/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-21

Aktenzeichen: 24 L 849/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0421.24L849.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Leitsätze

  1. Ausgangsbeschränkungen dürfen nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht nur als „Ultima-Ratio“-Maßnahme verhängt werden.2.Die Ausgangsbeschränkung hat als Verschärfung der Kontaktbeschränkungen nicht ausschließlich einen Effekt auf Kontakte im Freien, sondern dient in zulässiger Weise auch der Reduzierung von Kontakten in Innenräumen.3. Die Ausgangsbeschränkung ist angemessen, da es grundsätzlich in einer sich zuspitzenden Pandemielage zumutbar ist, sich während dieser Zeiten in seiner Wohnung aufzuhalten.4. Gegenwärtig müssen Ausgangsbeschränkungen noch keine Ausnahmen für Geimpfte vorsehen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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