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21 K 4112/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-02-19, 21 K 4112/20
21 K 4112/20Administrative CourtFeb 19, 2021
Die bloße Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung reicht nicht aus, um die Förderung nach § 21 Abs. 5 KHG zu erhalten; vielmehr müssen neue Intensivbetten aufgestellt oder Betten anderer Stationen als der Intensivstation aufgerüstet werden.
Entscheidungsdatum: 2021-02-19
Aktenzeichen: 21 K 4112/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0219.21K4112.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Kammer
Normen: § 21 Abs. 5 KHG
Die bloße Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung reicht nicht aus, um die Förderung nach § 21 Abs. 5 KHG zu erhalten; vielmehr müssen neue Intensivbetten aufgestellt oder Betten anderer Stationen als der Intensivstation aufgerüstet werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
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