Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-01-27, 6 L 2634/20

6 L 2634/20Administrative CourtJan 27, 2021

Regest

1. Eine juristische Person, die einen Störfallbetrieb i.S.d. Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) unterhält, ist gegen die Einrichtung von Radfahrstreifen auf der öffentlichen Straße, die ihr Betriebsgrundstück erschließt, nicht antragsbefugt, wenn der Radverkehr bereits vorher auf der Straße stattfand.2. Auch bauliche Trennelemente, die ein Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO) verhindern ("protected bike lane"), vermitteln ihr keine Antragsbefugnis.3. § 50 BImSchG ist auf die bloße Verkehrsregelung der Einrichtung eines Radfahrstreifens bei bereits vorhandenem Radverkehr nicht anwendbar. Dasselbe gilt für Art. 13 Abs. 2a der Richtlinie 2012/18/EU, soweit er die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts verlangt.4. Die Möglichkeit, auf der Erschließungsstraße zu parken bzw. LKW zum Warten auf ihre Abfertigung aufzustellen, stellt einen bloßen tatsächlichen Lagevorteil eines Anliegerbetriebs dar. Der Wegfall dieser Möglichkeit begründet keine Antragsbefugnis.5. Die Einrichtung eines Radverkehrsstreifens auf einer bereits unbeschränkt dem Verkehr gewidmeten öffentlichen Straße ist keine Teileinziehung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 2 StrWG.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 2634/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: 6 L 2634/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0127.6L2634.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 45 Abs. 1 S. 1 StVO; Zeichen 295 zu Anlage 2 StVO; § 50 BImSchG; Art. 13 Richtlinie 2012/18/EU; Art. 12 GG; § 7 StrWG NRW

Leitsätze

  1. Eine juristische Person, die einen Störfallbetrieb i.S.d. Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) unterhält, ist gegen die Einrichtung von Radfahrstreifen auf der öffentlichen Straße, die ihr Betriebsgrundstück erschließt, nicht antragsbefugt, wenn der Radverkehr bereits vorher auf der Straße stattfand.
  2. Auch bauliche Trennelemente, die ein Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO) verhindern ("protected bike lane"), vermitteln ihr keine Antragsbefugnis.
  3. § 50 BImSchG ist auf die bloße Verkehrsregelung der Einrichtung eines Radfahrstreifens bei bereits vorhandenem Radverkehr nicht anwendbar. Dasselbe gilt für Art. 13 Abs. 2a der Richtlinie 2012/18/EU, soweit er die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts verlangt.
  4. Die Möglichkeit, auf der Erschließungsstraße zu parken bzw. LKW zum Warten auf ihre Abfertigung aufzustellen, stellt einen bloßen tatsächlichen Lagevorteil eines Anliegerbetriebs dar. Der Wegfall dieser Möglichkeit begründet keine Antragsbefugnis.
  5. Die Einrichtung eines Radverkehrsstreifens auf einer bereits unbeschränkt dem Verkehr gewidmeten öffentlichen Straße ist keine Teileinziehung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 2 StrWG.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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