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20 K 4706/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-01-12, 20 K 4706/20
20 K 4706/20Administrative CourtJan 12, 2021
1. Die Gewährung der "NRW Soforthilfe 2020" setzt nach nicht zu beanstandender Verwaltungspraxis voraus, dass sich antragstellende Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben.2. Unternehmen in diesem Sinn sind sämtliche Einheiten (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften), die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und demnach in der Regel auch Solo-Selbstständige.3. Ein Verschulden ist für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht erforderlich.4. Eine überwiegende Mitverantwortung der Bewilligungsbehörde, die einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides wegen unrichtiger Angaben im Zuschussantrag entgegenstehen würde, liegt regelmäßig nicht vor, wenn - wie hier - die Billigkeitsleistung aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils allein auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne jegliche Überprüfung der Angaben vor Erlass des Zuschussbescheides gewährt wurde.
Entscheidungsdatum: 2021-01-12
Aktenzeichen: 20 K 4706/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0112.20K4706.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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