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17 K 1830/14•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-21, 17 K 1830/14
17 K 1830/14Administrative CourtDec 21, 2020
Sachverständige Leistungen sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. § 162 Abs. 1 VwGO nur insoweit erforderlich, als sie der Erfüllung der Substantiierungspflicht dienen. In der Situation einer Anfechtungsklage beschränkt sich die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung regelmäßig darauf, fachliche Angriffspunkte gegen den angegriffenen Verwaltungsakt herauszuarbeiten. Sachverständigenkosten die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Austauschmittels nach § 21 OBG NRW entstehen, sind zur Erfüllung der Substantiierungspflicht in der Anfechtungssituation regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Den Beteiligten ist es grundsätzlich zuzumuten, zunächst auf ein bereits vorhandenes und für die eigene Position streitendes Gutachten zu rekurrieren, anstatt zur Klageerhebung bereits "gleichsam vorsorglich" eine neue fachgutachterliche Stellungnahme einzuholen.
Entscheidungsdatum: 2020-12-21
Aktenzeichen: 17 K 1830/14
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1221.17K1830.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: VwGO § 162 Abs. 1
Sachverständige Leistungen sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. § 162 Abs. 1 VwGO nur insoweit erforderlich, als sie der Erfüllung der Substantiierungspflicht dienen. In der Situation einer Anfechtungsklage beschränkt sich die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung regelmäßig darauf, fachliche Angriffspunkte gegen den angegriffenen Verwaltungsakt herauszuarbeiten.
Sachverständigenkosten die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Austauschmittels nach § 21 OBG NRW entstehen, sind zur Erfüllung der Substantiierungspflicht in der Anfechtungssituation regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
Den Beteiligten ist es grundsätzlich zuzumuten, zunächst auf ein bereits vorhandenes und für die eigene Position streitendes Gutachten zu rekurrieren, anstatt zur Klageerhebung bereits "gleichsam vorsorglich" eine neue fachgutachterliche Stellungnahme einzuholen.
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