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14 K 1640/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-12-01, 14 K 1640/20
14 K 1640/20Administrative CourtDec 1, 2020
1. Eine enge Straßenstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbliebene Restbreite 3,05 m unterschreitet.2. Das Halteverbot im Bereich einer scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist nicht daran geknüpft, ob ein Begegnungsverkehr stattfindet, so dass es auch in einer Einbahnstraße gilt.
Entscheidungsdatum: 2020-12-01
Aktenzeichen: 14 K 1640/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1201.14K1640.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus E. wird abgelehnt.
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