projects
24 L 2335/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-19, 24 L 2335/20
24 L 2335/20Administrative CourtNov 19, 2020
Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf Vorerfahrungen mit anderen Versammlungen der "Querdenken-Bewegung" abgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es bei Durchführung der geplanten Versammlung zu zahlreichen Verstößen gegen die in den §§ 2 bis 4a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 enthaltenen Anforderungen, die gem. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO auch bei Versammlungen zu beachten sind, kommen wird, denen - hier - nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot hinreichend begegnet werden kann.
Entscheidungsdatum: 2020-11-19
Aktenzeichen: 24 L 2335/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1119.24L2335.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Kammer
Normen: § 28 Abs. 1 IfSG; § 13 Abs. 2 CoronaSchVO
Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf Vorerfahrungen mit anderen Versammlungen der "Querdenken-Bewegung" abgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es bei Durchführung der geplanten Versammlung zu zahlreichen Verstößen gegen die in den §§ 2 bis 4a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 enthaltenen Anforderungen, die gem. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO auch bei Versammlungen zu beachten sind, kommen wird, denen - hier - nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot hinreichend begegnet werden kann.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.