Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-18, 22 K 3635/18.A

22 K 3635/18.AAdministrative CourtNov 18, 2020

Regest

1. Frauen sind in Iran keine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.2. Der etwaig bestehenden sozialen Gruppe aus alleinstehenden, nicht geschiedenen Frauen in Iran, welche nicht auf den Schutz eines Familienverbandes zurückgreifen können, obwohl sie noch über männliche Verwandte im engeren Familienkreis verfügen, droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 AsylG.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 K 3635/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-18

Aktenzeichen: 22 K 3635/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1118.22K3635.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 Nr, 1 AsylG; § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; § 3a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 AsylG; § 3e Abs. 1 AsylG; § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG

Leitsätze

  1. Frauen sind in Iran keine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
  2. Der etwaig bestehenden sozialen Gruppe aus alleinstehenden, nicht geschiedenen Frauen in Iran, welche nicht auf den Schutz eines Familienverbandes zurückgreifen können, obwohl sie noch über männliche Verwandte im engeren Familienkreis verfügen, droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 AsylG.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2018 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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