Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-11-12, 6 L 1742/20

6 L 1742/20Administrative CourtNov 12, 2020

Regest

1. § 11 Abs. 6 FeV verpflichtet die Behörde nicht, die Rechtsgrundlage der Begutachtungsaufforderung anzugeben. Sie muss nur die tatsächlichen Gründe nennen. Gibt sie gleichwohl eine Rechtsgrundlage an, muss diese Angabe zutreffend sein. 2. Wird in der Begutachtungsaufforderung unrichtig § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV statt des einschlägigen § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV als Rechtsgrundlage genannt, liegt in der Regel eine für den Betroffenen unverständliche und damit rechtswidrige Begutachtungsaufforderung vor. 3. Die Begutachtungsaufforderung ist hingegen nicht formell fehlerhaft, wenn es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1742/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-12

Aktenzeichen: 6 L 1742/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1112.6L1742.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 11 Abs. 6 FeV; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV,; § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV

Leitsätze

  1. § 11 Abs. 6 FeV verpflichtet die Behörde nicht, die Rechtsgrundlage der Begutachtungsaufforderung anzugeben. Sie muss nur die tatsächlichen Gründe nennen. Gibt sie gleichwohl eine Rechtsgrundlage an, muss diese Angabe zutreffend sein.

  2. Wird in der Begutachtungsaufforderung unrichtig § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV statt des einschlägigen § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV als Rechtsgrundlage genannt, liegt in der Regel eine für den Betroffenen unverständliche und damit rechtswidrige Begutachtungsaufforderung vor.

  3. Die Begutachtungsaufforderung ist hingegen nicht formell fehlerhaft, wenn es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 5228/20 geführten Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. August 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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