projects
4 K 3354/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-09-16, 4 K 3354/19
4 K 3354/19Administrative CourtSep 16, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-16
Aktenzeichen: 4 K 3354/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0916.4K3354.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1. und 2. zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des G01 welches mit einem Wohnhaus bebaut ist G02. Die Flächengröße beträgt laut Grundbuch 805 m². Das Haus wird unter anderem von ihrem Vater, O., bewohnt. Die Beigeladenen sind Eigentümerinnen der nördlich und nordöstlich angrenzenden Grundstücke G03). Diese sind mit einer leergezogenen Büroimmobilie sowie einer Tiefgarage bebaut. Die Flurstücke N01 und N02 sind aus einer Teilung des Flurstücks N03 hervorgegangen. Anlass der Teilung war ein Bauvorhaben der Beigeladenen, denen unter dem 18. Dezember 2018 für die Neuerrichtung eines Bürohauses und eines Wohnhauses eine Baugenehmigung erteilt wurde. Die Baugenehmigung ist ihrerseits Gegenstand des parallelen Klageverfahrens 4 K 3728/19.
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Der Beklagte zu 2. ermittelte anlässlich der am 6. November 2018 von den Beigeladenen beauftragten Teilungsvermessung neben der Teilungsgrenze auch den Verlauf eines Teils der Grenze zwischen den Flurstücken N04 und N03. Der Grenztermin fand am 18. März 2019 statt. Dabei wurden unter anderem die in der nachstehenden Skizze zur Grenzniederschrift gekennzeichneten Grenzpunkte 1) und 2) sowie die Teilungsgrenze in Gestalt der Neupunkte I) und II) abgemarkt. Laut der Grenzniederschrift wurden in den Grenzpunkten 1) und 2) keine Abmarkungen vorgefunden.
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Den Grenztermin hatte der Beklagte zu 2. der Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2019 mitgeteilt. Der Vater der Klägerin wandte unter Anzeige seiner Bevollmächtigung insbesondere ein, dass die Grenze ca. 50 cm weiter in Richtung der (nordöstlich) bestehenden Tiefgarageneinfassung verlaufe. Dies bedürfe einer Nachprüfung durch ein anderes Vermessungsbüro. Außerdem sei seine Tochter im Ausland. Er blieb daher Grenztermin fern.
Mit Bescheid vom 19. März 2019 gab der Beklagte zu 2. die Abmarkung der Grundstücksgrenzen mitsamt der Grenzniederschrift und der zugehörigen Skizze bekannt. Das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bekanntgabeschreiben ging der Klägerin nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten am 22. März 2019 zu.
Die Klägerin hat am 23. April 2019 (Dienstag) gegen die Beklagte zu 1. Klage erhoben. Sie trägt inhaltlich vor, die Grenze zwischen den Flurstücken N04 und (vormals) N03 sei durch die Neueinmessung um ca. 50 cm zu ihren Lasten „verschoben“ worden. Hierdurch sei sie in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) verletzt. Die in der Skizze eingetragenen Grenzpunkte entsprächen nicht der „Tatsächlichkeit“. Die Grenze verlaufe im fraglichen Bereich etwa 50 cm weiter nördöstlich an der dort befindlichen Tiefgaragenmauer. Das nunmehr zum Abriss vorgesehene Objekt – ein Bürohaus mit Tiefgarage - habe der damalige Architekt C. mit einer Grenzbebauung zum Grundstück der Klägerin genehmigt bekommen. Die Betoneinfassung der Tiefgarage stehe daher mitsamt dem auf ihr errichteten Holzzaun seit vierzig oder fünfzig Jahren auf der Grundstücksgrenze. Durch die fehlerhaften Abmessungen bzw. Abmarkungen werde der Klägerin ein zu ihrem Garten gehörender Grundstücksstreifen genommen. Das falsche Messergebnis sei nur durch Übermessungsfehler wie z.B. ein „Verrutschen“ der Messstation zu Beginn der Vermessung erklärbar. Die Fehlerhaftigkeit der Messung ergebe sich zusätzlich daraus, dass die Grundstücksfläche von 805 m² verkleinert werde. So beinhalte ein von dem Beklagten zu 2. bereits am 17. Oktober 2003 erstellter Lageplan für das Flurstück N04 einen Flächennachweis von 805 m² und einen verbindlich festgestellten Grenzverlauf. Die Grenze anhand des Lageplans gehe ausweislich eines im vorliegenden Verfahren eingeholten Katasterauszuges auf eine Fortführungsvermessung von 1972 oder 1973 und die dortige Grenze zwischen den ehemaligen Flurstücken N05 und N06 zurück. Die zwischen diesen Flurstücken dargestellte Grenze könne aber nicht mit der vorliegend bestrittenen Grenzverlauf identisch sein, denn der von dem Beklagten zu 2. mit „R/S 1938“ bezeichnete „Polypunkt“ tauche in den alten Vermessungsunterlagen nicht auf. Stattdessen habe der Beklagte zu 2. in dem von ihm erstellten Fortführungsriss 2019/159 den in der Anlage K 11 als „linken Schenkel“ des Flurstücks N06 dargestellten Grenzverlauf nicht zuletzt mit Blick auf einen seinerzeit zwischen Klägerin und Beigeladenen angedachten, aber nicht zustande gekommenen Verkauf eines Grenzstreifens von 41 m² auf den im eingeholten Katasterauszug weiter links dargestellten Grenzstein verschoben. Zusätzlich ergebe sich die Abweichung des Grenzverlaufs aus einem Vergleich der Fortführungsrisse von 1972 und 2019/159 bzw. deren Übereinanderlegen mit der Flurkarte als „Pause“. Schließlich folge die Fehlerhaftigkeit der streitigen Abmarkungen auch aus dem Ergebnis einer von der Klägerin beauftragte Kontrollmessung durch den ÖbVI Dr. Ing. P. vom 31. August 2020. Nach dessen Lageplan weise das Grundstück der Klägerin nur noch eine Fläche von 803 m² auf. Daher seien die im Grenztermin bekannt gegebenen Grenzen aufzuheben und frühere Abmarkungen wiederherzustellen. Bezüglich des Vermessungsergebnisses werde die Einholung eines Obervermessungsgutachtens angeregt. Die durch das Gericht im Ortstermin vorgenommene Nachmessung sei dagegen unzulässig. Der Ortstermin sei aufgrund der Unzugänglichkeit der Flurstücke N01 und N02 ohnehin abzubrechen gewesen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
Am 25. April 2019 hat die Klägerin die Klage auf den Beklagten zu 2. erweitert. Später hat sie geltend gemacht, ihrem Vater sei der Bescheid erst am 26. März 2019 zugegangen.
Die Beklagte zu 1. hat keinen Sachantrag gestellt.
Der Beklagte zu 2. beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die gegen ihn gerichtete Klage sei verfristet. Die Klagefrist sei am 23. April 2019 (Ostermontag) abgelaufen. Zudem sei die Teilungsvermessung entsprechend den Vorgaben des Erhebungserlasses (ErhE) durchgeführt worden. Die neue, geradlinige Grenze zwischen den beiden mit A und B gekennzeichneten Teilflächen des Flurstücks N03 (nunmehr Flurstücke N01 und N02) sei durch die Grenzpunkte I) und II) festgelegt. Gemäß Nr. 27.1.1 ErhE seien auch die dem Schnittpunkt unmittelbar benachbarten Grenzpunkte einer bestehenden Grundstücksgrenze – hier: die Punkte 1) und 2) – untersucht worden. Das Verfahren der Grenzuntersuchung sei gemäß den Vorgaben in Nr. 19 ErhE erfolgt. Insbesondere sei die Übereinstimmung des örtlichen Grenzverlaufs mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster festgestellt worden. Da die Grenzpunkte der zu untersuchenden Grundstücksgrenze örtlich nicht mehr vorhanden gewesen seien, habe man sie entsprechend dem Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen (Nr. 19.2.1 ErhE). Der bestehende Grenzverlauf ergebe sich aus dem Fortführungsriss 2019/159 (C-119/19) vom 25. April 2019 und den darin in Bezug genommenen Vermessungsunterlagen (Fortführungsrisse 1984, Blatt 4 bis 9). Namentlich aus dem Riss 1984/9 gehe hervor, dass zwischen der Tiefgarageneinfassung und der Grenze zum Flurstück N03 ein Abstand von 0,49m bestehe. Die bestehende Grenze zwischen den Flurstücken N04 und N03 sei daher nicht verändert oder „verschoben“, sondern anhand des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen worden. Das Katasteramt der Beklagten zu 1. habe die Vermessungsunterlagen geprüft und in das Liegenschaftskataster übernommen.
Die Beigeladenen beantragen schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei verfristet, da das Fristende auf Montag, den 22. April 2019 gefallen sei. Darüber hinaus sei die Grenzfeststellung zutreffend erfolgt. Der Beklagte zu 2. habe die im Liegenschaftskataster enthaltenen Nachweise in die Örtlichkeit übertragen. Die vorgenommenen Abmarkungen entsprächen dem Katasternachweis. Diesbezüglich sei auf den Fortführungsriss Blatt 9 aus 1984 vom 2. Oktober 1981 zu verweisen. Die ursprüngliche Grenzfeststellung sei am 29. Februar 1972 erfolgt. Eine wie auch immer geartete Verschiebung der Grenze zwischen den Flurstücken N04 und N03 habe nicht stattgefunden. Überdies sei die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen den Grenzverlauf auch inhaltlich präkludiert. Nach § 21 Abs. 5 Satz 5 VermKatG NRW gelte das Ergebnis einer Grenzermittlung als anerkannt, wenn ein Beteiligter innerhalb eines Monats keine Einwendungen hiergegen erhoben habe. Dies sei bei der Klägerin der Fall.
Der Einzelrichter hat am 18. August 2020 auf dem Grundstück der Klägerin einen Ortstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben im Termin auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 4 K 3354/19 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 2. ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat ungeachtet der sich im Rahmen der Zulässigkeit möglicherweise stellenden Rechtsfragen keinen Erfolg.
Sie ist unbegründet.
Die der Klägerin mit Schreiben des Beklagten zu 2. vom 19. März 2019 bekanntgegebene Abmarkung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § N10 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitgegenstand ist vorliegend nicht die Bekanntgabe vom 19. März 2019, sondern die Setzung der Grenzzeichen im Verlauf der vorangehenden Grenzuntersuchung. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stellt die Abmarkung selbst, d.h. die örtliche Kenntlichmachung einer Grenze durch Grenzzeichen (Grenzsteine, Eisenrohre usw.), - hingegen nicht die Grenzniederschrift oder die entsprechende Bekanntgabe - einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2011 - 14 A 7/10 -, juris Rn. 27 (m.w.N.).
Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das Vermessungs- und Katastergesetz die Abmarkung von Grenzen zulässt, liegen hier vor. Rechtsgrundlage der streitbefangenen Abmarkung ist § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 i.d.F. vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) - VermKatG NRW - und § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (DVOzVermKatG) in der im Zeitpunkt der Abmarkung geltenden Fassung.
Danach sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Das gilt auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt werden. Grundstücksgrenzen werden in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt. Erhebt ein Beteiligter Einwendungen gegen die Lage einer festgestellten Grundstücksgrenze, so soll diese Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine Zweifel bestehen.
Hiervon ausgehend ist die Abmarkung der Grenzpunkte 1), I) und 2) rechtmäßig erfolgt.
Die angegriffene Abmarkung ist nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Zwar hat der Beklagte zu 2. am 18. März 2019 einen Grenztermin im Sinne von § 21 Abs. 2 VermKatG NRW durchgeführt, bei dem weder die Klägerin noch ihr Vater als Bevollmächtigter zugegen war. Der Vater war jedoch, wie sich aus dem vorgelegten e-mail-Verkehr ergibt, noch rechtzeitig über den Termin unterrichtet worden (§ 21 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW). Plausible Hinderungsgründe etwa aufgrund von Terminskollisionen trug Herr O. nicht vor. Der von ihm vorab geäußerte Wunsch, eine weitere Vermessung zu beauftragen, ist kein triftiger Grund, der einen Aufschub der Durchführung des Grenztermins durch einen bereits mit hinreichendem Sachverstand ausgestatteten öffentlich bestellten Vermessungsingenieur rechtfertigen könnte. Im Übrigen ist die Anwesenheit der Beteiligten im Termin entbehrlich (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 VermKatG NRW).
Die Grenze zwischen dem Grundstück der Klägerin (Flurstück N04) und dem Grundstück der Beigeladenen (Flurstücke N01 und N02; vormals: Flurstück N03) ist in dem hier fraglichen Teilstück zwischen den Grenzpunkten 1), I), und 2) eine festgestellte Grenze. Sie wurde bereits im Rahmen einer Grenzverhandlung vom 29. Februar 1972 unter anderem von den Rechtsvorgängern der Klägerin anerkannt (Bl. 493 GA). Das Vermessungsergebnis ist in dem Fortführungsriss vom 22. Januar 1972 (C 160/72) dargestellt (Bl. 497 GA). In der Skizze zur Grenzniederschrift ist der Grenzpunkt 2) als in der Örtlichkeit mit einem Rohr abgemarkt aufgeführt. Ist aber die Lage einer Grundstücksgrenze – wie hier – nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften gemäß der Fortführungsanweisung II vom 1. Juli 1955 i.d.F. vom 1. Juli 1964 ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt (§ 16 Abs. 5 DVOzVermKatG).
Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des Katasternachweises bestehen nicht. Die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Einwände sind allesamt nicht stichhaltig.
Die Grenze verläuft entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf oder entlang der Tiefgarageneinfassung, welche unstreitig nach 1972 errichtet wurde. Dies folgt, worauf der Beklagte zu 2. zurecht hinweist, eindeutig aus dem Fortführungsriss 1984/9 vom 2. Oktober 1981 (Bl. 228 GA). Demnach liegt die seinerzeit neu eingemessene und daher rot dargestellte Tiefgaragenwand im mittleren Bereich der Grenzlinie (bei 9,57 m) 0,49 m von der Grundstücksgrenze entfernt. In der Nähe des Grenzpunktes 1) beträgt der Abstand sogar 0,61 m bzw. 0,63 m. Der von dem Beklagten zu 2. erstellte Fortführungsriss 2019/159 greift diese Abstände auf (Bl. 22 BA 1). Dies gilt im Übrigen, ohne dass es hierauf in dem Zusammenhang ankäme, auch für den mit Schriftsatz vom 14. September 2020 vorgelegten Lageplan des mit einer Nachmessung beauftragten ÖBVI Dr. Ing. P. vom 31. August 2020, der dem Katasternachweis im Bereich der Grenzpunkte 1) und 2) einen Abstand von 0,72 bzw. 0,41 m entnimmt. Wie die Klägerin gleichwohl zu der Annahme gelangt, die Fortführungsrisse von 1984 und 2019 sähen die oberirdische Tiefgaragenmauer als verbindliche Grundstücksgrenze an, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.
Trifft damit schon die Prämisse einer grenzständigen Tiefgaragenmauer nicht zu, dringt auch die weitere Begründung zu den Ursachen der angeblichen Unrichtigkeit der Einmessung der streitigen Grenzpunkte nicht durch. Ungeachtet dessen ist der diesbezüglich vorgetragene Einwand, der Beklagte zu 2. habe irrig den auf der Grenze zum Flurstück N08 liegenden „Wegpunkt 17,19m“ – gemeint ist offenbar der im Fortführungsriss 2019/159 bezeichnete Punkt 10022 – ohne erforderliche Kontrollmessung eingemessen, für die Richtigkeit des Katasternachweises im Bereich der hier streitigen Grundstücksgrenze ohne Belang. Insofern mag dahinstehen, dass eine Messung des genannten Wegpunktes offenbar gar nicht stattgefunden hat, weil sich nach den zutreffenden Ausführungen des Baklagten zu 2. bei einer Teilungsvermessung die Verpflichtung zur Grenzuntersuchung lediglich auf die dem Schnittpunkt einer neuen Grenze mit einer bestehenden Grenze unmittelbar benachbarten Grenzpunkte erstreckt, vgl. § 25 Abs. 5 VermKatG NRW i.V.m. Ziff. 27.1.1 und 27.2.1 des Erhebungserlasses (ErhE) vom 15. September 2017 (MBl. NRW., S. 845). Denn der Punkt 10022 tangiert ebenso wie die von Klägerseite weiter angeführten Punkte 10021, 10030, 10027 und 10031 die vorliegend streitige Grenze nicht.
Fernliegend ist auch der in dem Zusammenhang erhobene Einwand, der Beklagte zu 2. habe zwischen den Punkten 10021 und 10022 eine Wegstrecke von 17,78m in Ansatz gebracht, Herr P. bei seiner Kontrollmessung jedoch lediglich 17,19m. Eine solche Diskrepanz besteht nicht. Die Strecke zwischen den Punkten 10022 und 10021 beträgt nach dem Katasternachweis, den beide Vermessungsingenieure zugrunde gelegt haben, 17,19 m (Riss 2019/159: 34,97m-17,78m; Riss 1984/4: 34,96-17,77m). Das Wegmaß 17,78m bezieht sich dagegen auf die Strecke zwischen den Punkten 10031 (0,0m) und 10021 (17,78m) (vgl. Ziff. 0013 und 0019 der Zeichenvorschrift für Vermessungsrisse in Nordrhein-Westfalen – ZV-Riss – vom 6. Juni 1997 – III C 4 7120).
Unzutreffend ist ferner die unter dem 17. August 2020 aufgestellte Behauptung, der Beklagte zu 2. habe den „linken Schenkel des ehemaligen Flurstücks [N06] offensichtlich nach links auf den Grenzstein (blau) verschoben“ – gemeint ist offenbar eine nachträgliche Verortung des Grenzpunktes 1) (10025) auf die im Fortführungsriss 1972 dargestellte Position des Grenzsteins bzw. unterirdischen Tonkegels an den Flurstücken N09, N10 und N05. Eine solche „Verschiebung“ liegt schon mit Blick auf deren Reichweite, welche nach dem Fortführungsriss 1972 4,75m betragen müsste (48.96m – 44,21m), völlig fern. Im Übrigen findet der klägerische Vortrag in dem Katasternachweis, auf den es insoweit allein rechtlich ankommt, keinerlei Stütze. Für die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenzeverläuft, sind nicht etwaige bereits in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, geschweige denn die Anschauungen von Beteiligten, sondern allein die Zahlen des Liegenschaftskatasters selbst maßgeblich.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.
Der Fortführungsriss 1984/9 nimmt den im Fortführungsriss 1972 mit 4,75m dargestellten Abstand des (späteren) Grenzpunktes 1) zu dem südwestlich liegenden Grenzstein mit 4,81m (49,04m – 44,23m) im Wesentlichen unverändert auf. Dies gilt im Übrigen auch für den Abstand des (späteren) Grenzpunktes 2) von 3,38m zu dem nordöstlichen Grenzpunkt (56,37m – 52,99m). Auch die Länge der zwischen den Punkten 1) und 2) verlaufenden Grenze von 26,70m (1972) bleibt im Fortführungsriss 1984/9 mit 26,72m nahezu unverändert. Dass die dargestellten Abweichungen um wenige Zentimeter nicht von den katasterrechtlich vorgesehenen Messtoleranzen gedeckt wären,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2012 – 14 A 2814/09 –, juris,
ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorstehend genannten Grenzverläufe und Abmessungen greift der vom Beklagten zu 2. erstellte Fortführungsriss 2019/159 auf, und zwar einschließlich des Auseinanderfallens von Grenzpunkt 1) (10025) und dem südwestlich benachbarten Punkt 10034, welcher in Anbetracht des von dort nordwestlich abgehenden Maßes von 12,18m offenkundig dem im Fortführungsriss 1972 dargestellten Grenzpunkt an den Flurstücken N09, N10, und N05 entspricht (dortiges Maß: 12,16m). Die behauptete „Verschiebung“ der Grenze scheidet damit nach dem Katasternachweis offensichtlich aus. Dass der von Klägerseite selbst zuletzt vorgelegte Lageplan des P. vom 31. August 2020 das o.g. Maß von 4,81m nahezu exakt bestätigt, passt insofern ins Bild.
Aus den unterschiedlichen zeichnerischen Darstellungen der Fortführungsrisse, etwa der voneinander abweichenden Einzeichnung von Mauern, der Lage von Grenzpunkten oder der Grenzlinien zueinander kann die Klägerin ebenfalls nichts für ihre Rechtsauffassung herleiten. Fortführungsrisse sind ebenso wie Skizzen zur Grenzniederschrift nicht exakt maßstäblich. Das bedeutet, dass die grobe Situation der Lage der Objekte zueinander stimmt, jedoch ein direkter Vergleich der exakten Darstellung in den Unterlagen unzulässig ist. Ein solcher Vergleich, insbesondere durch Übereinanderlegen von Flurkarten als „Pause“, kann keinerlei Aussage über die tatsächliche Lage einer Grenze ergeben. Insoweit sind lediglich die im Fortführungsriss darzustellenden Parameter, insbesondere die eingetragenen Grenzlinien bzw. Maße aussagekräftig.
Vgl. zum Mindestinhalt des Fortführungsrisses Ziff. 23.2.1, 23.2.2 ErhE, Asbeck/Drüppel/Gärtner (Hrsg.), Vermessung und Geoinformation, 13. Aufl. 2017, S. 325.
Auf die fehlende Maßstäblichkeit ist in der von der Klägerin vorgelegten Ausfertigung des Fortführungsrisses von 1972 auch ausdrücklich hingewiesen worden.
Soweit die Klägerin ferner anführt, der im Fortführungsriss 2019/159 mit dem Hinweis „R/S 1938“ versehene Polypunkt tauche in den alten Vermessungsunterlagen nicht auf, vermag auch dies keinerlei Zweifel bezüglich des festgestellten Grenzverlaufs zu begründen. Es handelt sich um den von dem Beklagten zu 2. neu berechneten (mit 19.38 bezeichneten) Endpunkt der Teilungsgrenze (10026), der 19,38m von dem Grenzpunkt 2) entfernt auf der Grenzlinie liegt und in der Skizze mit „I)“ dargestellt ist. Eine Aufnahme dieses Punktes in den alten Fortführungsrissen ist naturgemäß nicht möglich.
Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin weiter ins Feld geführten Lageplan vom 17. Oktober 2003 (BA 3), den der Beklagte zu 2. anlässlich eines Umbauvorhabens der Klägerin entworfen hatte. Der Lageplan wurde seinerseits anhand des Katasternachweises erstellt und hat daher - worauf der Plan auch hinweist - für dessen Inhalt keine Relevanz. Im Übrigen hebt sich der hier streitige Grenzverlauf im Lageplan gleichsam deutlich von der dort ebenfalls dargestellten Tiefgarageneinfassung ab. Auch die von dem Vater der Klägerin eingereichte „Anlage Flächen Vertrag“ vom 2. Oktober 2018 (Bl. 268, 270 GA) ist nicht Bestandteil des Katasternachweises und insoweit nicht aussagekräftig. Gleiches gilt für die dem Kaufvertragsentwurf vom 19. Oktober 2019 beigefügte Anlage 2 („Anlage Flächenkauf“, Bl. 393 GA).
Der Umstand, dass die Größe des Flurstücks N04 nach den Messungen des P. nur noch 803 m² anstatt 805 m² aufweist, lässt allein keinen tragfähigen Rückschluss auf eine Fehlerhaftigkeit des Katasternachweises in dem Bereich der hier streitigen Grenze zu. Die nach dem Lageplan vom 31. August 2020 durchgeführten Abmessungen zwischen den Messpunkten 3, 2, 4 und 5 entsprechen im Gegenteil nahezu exakt dem Katasternachweis. Ob die dargelegte Abweichung der Flächengröße von 2 m² überhaupt katasterrechtlich relevant ist,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 14 A 1391/14 –, juris, wonach § 13 Abs. 3 VermKatG bei einer Fortführung von Liegenschaftsangaben u.a. bei geringfügiger Flächenänderungen auf eine Mitteilung verzichtet, soweit für eine Bekanntgabe kein unmittelbares Rechtsschutzbedürfnis gesehen wird,
kann daher hier auf sich beruhen.
Auf einen „optischen“ oder „tatsächlichen“ Grenzverlauf, den die Klägerin mit einer faktischen Ausdehnung ihrer Gartenfläche bis zu der Tiefgarageneinfassung mit der darauf befindlichen Holzsichtschutzzaun begründet, kommt es nach vorstehenden Darlegungen ebenfalls nicht an. Der Standort von Zäunen, Hecken, oder Sichtschutzblenden im Bereich der Grundstücksgrenzen ist kein zuverlässiger Hinweis auf ihren wahren Verlauf.
Ob darüber hinaus die streitige Abmarkung das Grundeigentum der Klägerin korrekt wieder gibt, ist vorliegend unerheblich. Die Abmarkung macht lediglich die katasterrechtlich festgestellten Grenzen sichtbar. Die katasterrechtliche Grenzfeststellung wirkt sich auf das zivilrechtliche Grundeigentum nicht aus. Für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster sind nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich, sondern allein die Grenzen, die katasterrechtlich verbindlich festgestellt worden sind.
OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1992 – 7 A 1910/89 –, juris.
Der Umfang des Grundeigentums kann nur zivilrechtlich zwischen den Grundeigentümern geklärt werden. Führt diese Klärung dazu, dass der Kläger weitere Flächen außerhalb der festgestellten Grenzen ihres Katastergrundstückes gehören, muss je nach Reichweite der zivilgerichtlichen Festlegung ggf. eine Neuvermessung (Grenzermittlung) stattfinden, die zu einer Neufeststellung von Grenzen und in deren Folge zu entsprechenden zusätzlichen Abmarkungen führt. Dadurch überflüssig gewordene Grenzzeichen sind dann zu entfernen (vgl. §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW).
Schließlich bestehen auch an der ordnungsgemäßen Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit keine greifbaren Zweifel. Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - 14 A 506/12 -, Rn. 23; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 14 A 985/11 -, Rn. 22.
Dass der Beklagte zu 2. die Grenzpunkte 1), I) und 2) nicht entsprechend seinen Grenzermittlungen in die Örtlichkeit übertragen hätte, zeigt die Klägerin, die ausschließlich unbeachtliche Einwendungen gegen die Lage der festgestellten Grenze erhoben hat (s.o.), nicht auf. Der sachverständige Beklagte, der mit Hoheitsbefugnissen beliehen und innerhalb dieser Befugnisse tätig geworden ist (vgl. § 2 Abs. 2 VermKatG NRW), hat im Übrigen ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen die Grenzpunkte 1) und 2) aus dem Katasterzahlenwerk entnommen.Begründete Anhaltspunkte, die demgegenüber Zweifel an einer ordnungsgemäßen Übertragung des Katasternachweises nahelegen und Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung geben könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Die in dem auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin durchgeführten Ortstermin vorgenommenen Einmessungen des Gerichts, wonach die vorgefundenen Abmarkungen einen Abstand von etwa 40 cm (im Bereich des Grenzpunktes 2) und etwas über 60 cm (im Bereich des Grenzpunktes I) von der bestehenden Tiefgarageneinfassung aufweisen, geben hierfür nichts her. Dies gilt auch für den zuletzt eingereichten Lageplan des P. vom 31. August 2020, der diese Abmessungen allenfalls bestätigt. Welchen zusätzlichen Erkenntniswert eine Begehung des Grundstücks der Beigeladenen insoweit gehabt hätte, zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Der vor diesem Hintergrund gewissermaßen ins Blaue hinein erhobenen Anregung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, die einem Ausforschungsbeweis gleichkäme, folgt der Einzelrichter daher nicht. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die entgegen dem von den Beteiligten erklärten und grundsätzlich unwiderruflichen Verzicht gleichwohl eine Durchführung der mündlichen Verhandlung gebieten könnte, liegt ebenfalls nicht vor.
Der auf Feststellung einer früheren Grundstücksgrenze gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Eine Änderung des katasterrechtlichen Verlaufs der hier streitigen Grenze hat anlässlich der Teilungsvermessung des Beklagten zu 2. aus den vorstehenden Gründen nicht stattgefunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § N02 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nach Billigkeitsgesichtspunkten erstattungsfähig, da diese einen Sachantrag gestellt haben und damit ein eigenes Prozessrisiko eingegangen sind, §§ N02 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.1.1 und 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO Anh § 164 Rn. 14) erfolgt. Der demnach anzusetzende Auffangwert von 5.000,00 Euro war aufgrund der vorliegenden Klagehäufung durch Parteibeitritt zu verdoppeln.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.