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20 L 1781/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-09-14, 20 L 1781/20
20 L 1781/20Administrative CourtSep 14, 2020
1. Das Amtsgericht darf mit einer Pressemitteilung über eine bei ihm eingegangene Anklageerhebung unterrichten, im Einzelfall auch unter Benennung des Namens des Antragstellers sowie der ihm vorgeworfenen Taten einschließlich der Tathandlungen. 2. Die stets erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite kann nach den Umständen des Einzelfalles zu einem Vorrang des öffentlichen Interesses führen, wenn einer prominenten Person Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, vorgeworfen werden (hier: Erwerb und Besitz bzw. Besitzverschaffung kinder- und jugendpornographischer Schriften).
Entscheidungsdatum: 2020-09-14
Aktenzeichen: 20 L 1781/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0914.20L1781.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: § 4 Landespressegesetz NRW Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Das Amtsgericht darf mit einer Pressemitteilung über eine bei ihm eingegangene Anklageerhebung unterrichten, im Einzelfall auch unter Benennung des Namens des Antragstellers sowie der ihm vorgeworfenen Taten einschließlich der Tathandlungen.
Die stets erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite kann nach den Umständen des Einzelfalles zu einem Vorrang des öffentlichen Interesses führen, wenn einer prominenten Person Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, vorgeworfen werden (hier: Erwerb und Besitz bzw. Besitzverschaffung kinder- und jugendpornographischer Schriften).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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