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20 K 8663/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-09-09, 20 K 8663/19
20 K 8663/19Administrative CourtSep 9, 2020
Wer nach einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung (hier: zum Automobilkaufmann) ein Universitätsstudium Bachelor-BWL aufgrund seiner vorhandenen allgemeinen Hochschulreife aufnimmt, kann während dessen keine (Halb-) Waisenrente nach § 23 der Satzung des RA-Versorgungswerks NRW erhalten. Es handelt sich um eine nach dieser Vorschrift den Bezug von Waisenrente ausschließende Zweitausbildung.
Entscheidungsdatum: 2020-09-09
Aktenzeichen: 20 K 8663/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0909.20K8663.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Wer nach einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung (hier: zum Automobilkaufmann) ein Universitätsstudium Bachelor-BWL aufgrund seiner vorhandenen allgemeinen Hochschulreife aufnimmt, kann während dessen keine (Halb-) Waisenrente nach § 23 der Satzung des RA-Versorgungswerks NRW erhalten. Es handelt sich um eine nach dieser Vorschrift den Bezug von Waisenrente ausschließende Zweitausbildung.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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