Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-07-03, 2 L 3208/19

2 L 3208/19Administrative CourtJul 3, 2020

Regest

1. § 9 Abs. 1 LVO NRW verlangt keine anlasslose fiktive Fortschreibung (Nachzeichnung) der letzten dienstlichen Beurteilung zur Vermeidung von Beurteilungslücken. 2. Unter dienstlicher Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 LVO NRW sind solche Zeiten zu verstehen, für die keine Freistellung oder Beurlaubung aus den in Abs. 1 genannten Gründen vorliegt. 3. Der bloße Einwand, die Bewertungen der Einzelmerkmale in einer nach der BRL Pol erstellten dienstlichen Beurteilung seien nicht nachvollziehbar, löst regelmäßig keine weitere Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 2 L 3208/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-03

Aktenzeichen: 2 L 3208/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0703.2L3208.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 LVO NRW

Leitsätze

  1. § 9 Abs. 1 LVO NRW verlangt keine anlasslose fiktive Fortschreibung (Nachzeichnung) der letzten dienstlichen Beurteilung zur Vermeidung von Beurteilungslücken.

  2. Unter dienstlicher Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 LVO NRW sind solche Zeiten zu verstehen, für die keine Freistellung oder Beurlaubung aus den in Abs. 1 genannten Gründen vorliegt.

  3. Der bloße Einwand, die Bewertungen der Einzelmerkmale in einer nach der BRL Pol erstellten dienstlichen Beurteilung seien nicht nachvollziehbar, löst regelmäßig keine weitere Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.

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