projects
9 K 8966/18•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-23, 9 K 8966/18
9 K 8966/18Administrative CourtJun 23, 2020
Divergenz zwischen vom Rat gewollten Inhalt und getroffenen Festsetzungen in einem Bebauungsplan (Mangel im Abwägungsvorgang, Unbeachtlichwerden, Zulässigkeit einer Befreiung) Nachbarrechtliche Zulässigkeit einer Kombination aus Tagungs- und Veranstaltungsbetrieb (Drittschutz der Bebauungsplanfestsetzungen; Gebot der Rücksichtnahme gemäß TA Lärm und Bestimmtheitsgebot in nachbarrechtlicher Hinsicht, Regelungen zum Geschlossenhalten von Fenstern und Türen)
Entscheidungsdatum: 2020-06-23
Aktenzeichen: 9 K 8966/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0623.9K8966.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: BauGB § 2 Abs 3,§ 31 Abs 2,§ 214 Abs 1 S 1 Nr 1,§ 215 Abs 1 S 1 Nr 3; BauNVO§ 11 Abs 2 S 1,§ 15 Abs 1,TA LärmNr 6.6,Nr.6.7; VwVfG NW§ 37 Abs 1,BauO NW 2018 § 6 Abs 8 S 1 Nr 1
Divergenz zwischen vom Rat gewollten Inhalt und getroffenen Festsetzungen in einem Bebauungsplan (Mangel im Abwägungsvorgang, Unbeachtlichwerden, Zulässigkeit einer Befreiung)
Nachbarrechtliche Zulässigkeit einer Kombination aus Tagungs- und Veranstaltungsbetrieb (Drittschutz der Bebauungsplanfestsetzungen; Gebot der Rücksichtnahme gemäß TA Lärm und Bestimmtheitsgebot in nachbarrechtlicher Hinsicht, Regelungen zum Geschlossenhalten von Fenstern und Türen)
Die der Beigeladenen von der Beklagten unter dem 4. Oktober 2018 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 zur Errichtung eines Parkplatzes mit 29 Stellplätzen, Ein- und Ausfahrt, Garage und Lärmschutzwand (Az. 00.0 C ‑ 00000/2018) und die der Beigeladenen von der Beklagten unter dem 15. Januar 2019 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 zur Nutzungsänderung in Tagungs- und Eventlocation (Az. 00.0 XX ‑ 00000/2018), jeweils in der Fassung des 1. Nachtrags zu den Baugenehmigungen vom 28. April 2020 (Az. 00.0 XX ‑ 00000/2020), werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass eine Kostenerstattung zwischen ihnen nicht stattfindet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.