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40 K 2401/18.PVL•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-04-30, 40 K 2401/18.PVL
40 K 2401/18.PVLAdministrative CourtApr 30, 2020
1. Ein Vertrag über den Einsatz externer Physiotherapeuten, die die medizinisch notwendige Physiotherapie an Sonn- und Feiertagen fortsetzen, die werktags von krankenhauseigenen Physiotherapeuten übernommen wird, stellt einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag i. S. d. § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 20 - Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW dar. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beschäftigung von Honorarärzten- und -pflegekräften in Krankenhäusern ist auf das LPVG NRW übertragbar (vgl. BSG NZW 2019, 1583 und BSG DStR 2019, 2494). 2. Zur Auslegung des Vertrags kann auch seine tatsächliche Handhabung herangezogen werden, wenn er während des laufenden Rechtsstreits über die Mitbestimmungspflichtigkeit bereits ins Werk gesetzt ist. 3. Die vertraglich eingesetzten Physiotherapeuten sind i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW eingestellt. 4. Die Vergabe der Physiotherapie an Sonn- und Feiertagen an ein externes Unternehmen stellt keine Aufgabenprivatisierung i. S. d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 22 LPVG NRW dar, soweit an Sonn- und Feiertagen seit Jahren keine krankenhauseigenen Physiotherapeuten mehr eingesetzt worden sind (zwischenzeitlicher Wegfall der Aufgabe).
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 40 K 2401/18.PVL
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0430.40K2401.18PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
Normen: § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 LPVG NRW; § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW; § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 22 LPVG; § 79 Abs. 3 LPVG NRW; § 23 Abs. 3 BetrVG
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beschäftigung von Honorarärzten- und -pflegekräften in Krankenhäusern ist auf das LPVG NRW übertragbar (vgl. BSG NZW 2019, 1583 und BSG DStR 2019, 2494).
Zur Auslegung des Vertrags kann auch seine tatsächliche Handhabung herangezogen werden, wenn er während des laufenden Rechtsstreits über die Mitbestimmungspflichtigkeit bereits ins Werk gesetzt ist.
Die vertraglich eingesetzten Physiotherapeuten sind i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW eingestellt.
Die Vergabe der Physiotherapie an Sonn- und Feiertagen an ein externes Unternehmen stellt keine Aufgabenprivatisierung i. S. d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 22 LPVG NRW dar, soweit an Sonn- und Feiertagen seit Jahren keine krankenhauseigenen Physiotherapeuten mehr eingesetzt worden sind (zwischenzeitlicher Wegfall der Aufgabe).
Es wird festgestellt, dass der Abschluss des Vertrages mit dem Therapiezentrum G. E. /N. über die Erbringung physiotherapeutischer Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten der Intensiv- und Intermediatecare-Stationen des Universitätsklinikums E. vom 19. Januar 2018 der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW unterliegt.
Es wird festgestellt, dass der Einsatz von Mitarbeitern des Therapiezentrums G. E. /N. im Rahmen der Erbringung von physiotherapeutischen Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten der Intensiv- und Intermediatecare-Stationen auf Grundlage des Vertrags vom 19. Januar 2018 der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW unterliegt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
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