Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-03-10, 6 K 7870/18

6 K 7870/18Administrative CourtMar 10, 2020

Regest

Eine Klage gegen das Nichtbestehen der Prüfung zum Prüfingenieur nach dem KfSachvG hat keinen Erfolg, wenn die Prüfung insgesamt weiter für nicht bestanden erklärt werden muss, wenn die Note im schriftlichen Prüfungsteil des Fachgebiets III von mangelhaft auf ausreichend angehoben wird. Das KfSachV und die KfSachvV sehen keine Härtefallregelung vor, bei dem von dem rechnerischen Ergebnis der Teilprüfungen abgewichen werden dürfte. Sollte es trotzdem eine solche Praxis in der Vergangenheit gegeben haben, besteht kein Anspruch des Prüflings auf Fortsetzung einer solchen gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrensweise.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 K 7870/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-10

Aktenzeichen: 6 K 7870/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0310.6K7870.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 7 KfSchavV; § 10 KfSachvV

Leitsätze

Eine Klage gegen das Nichtbestehen der Prüfung zum Prüfingenieur nach dem KfSachvG hat keinen Erfolg, wenn die Prüfung insgesamt weiter für nicht bestanden erklärt werden muss, wenn die Note im schriftlichen Prüfungsteil des Fachgebiets III von mangelhaft auf ausreichend angehoben wird.

Das KfSachV und die KfSachvV sehen keine Härtefallregelung vor, bei dem von dem rechnerischen Ergebnis der Teilprüfungen abgewichen werden dürfte.

Sollte es trotzdem eine solche Praxis in der Vergangenheit gegeben haben, besteht kein Anspruch des Prüflings auf Fortsetzung einer solchen gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrensweise.

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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