Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-12-23, 12 L 1611/25 A

12 L 1611/25 AAdministrative CourtDec 23, 2025

Full text

Verwaltungsgericht Arnsberg — 12 L 1611/25 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-23

Aktenzeichen: 12 L 1611/25 A

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:1223.12L1611.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 12 K 4930/25.A nicht erfolgen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Gründe

Der - für das Hauptsache- und einstweilige Rechtsschutzverfahren kombiniert - schriftsätzlich angebrachte Antrag der Antragstellerin,

„hiermit erhebe ich Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 27. November 2025, Aktenzeichen 10921388-439. Gleichzeitig beantrage ich gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die „Aussetzung der Vollziehung“ dieses Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts“,

bedarf im Interesse der Antragstellerin an möglichst umfassendem und sachangemessenem Rechtsschutz der Auslegung (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Bestimmung der richtigen Antragsart in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Ablehnung eines asylrechtlichen Folgeantrags ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Ansicht ist zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegeben ist, wobei in ersteren Fällen dann nunmehr der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO statthaft sei. Diese Auffassung wird dadurch begründet, dass der Gesetzgeber mittlerweile in § 71 Abs. 5 Satz 3 VwGO offenbar davon ausgehe, dass einstweiliger Rechtsschutz im Fall des Satzes 1 dieser Vorschrift nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolge. Eines Antrages nach § 123 VwGO bedürfe es nicht, weil das Gesetz die Abschiebung verbiete, bis der Antrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt ist, was bis zum Abschluss der Hauptsache. Nach anderer Auffassung ist vorläufiger Rechtsschutz auch nach der Gesetzesänderung in § 71 Abs. 5 AsylG im Jahr 2024 am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage gegen den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf, weil andernfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung unberührt ließe.

Vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 3 B 768/25 -, juris Rn. 20 m.w.N. zur Rechtsprechung und Kommentarliteratur.

Bei der im vorliegenden Verfahren nur angezeigten und möglichen Prüfung schließt sich die Einzelrichterin der auch vom Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 3 B 468/25 - vertretenen Rechtsauffassung an, dass in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in der in dem den Folgeantrag ablehnenden Bundesamtsentscheidung auf eine erneute Fristsetzung zur Ausreise und Abschiebungsandrohung verzichtet wurde (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG), einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren ist. Das Verwaltungsgericht Göttingen führt insoweit aus (a.a.O. Rn. 22 f.):

„Die Aufnahme des Verweises auf § 80 Abs. 5 VwGO in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG führt zunächst nicht zu einer Änderung des Befundes, dass zwischen der (theoretischen) Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und Vollziehbarkeit der (zuvor ergangenen und bestandskräftigen) Abschiebungsanordnung zu unterscheiden ist. Nach alter Gesetzesfassung waren diese zwar deutlicher getrennt. Für die alte Gesetzesfassung galt der Befund, dass es sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Folgeantrags und der drohenden Abschiebung auf Grundlage einer bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in Verbindung mit einer Vollzugsfähigkeitsmitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG a. F. an die Ausländerbehörde um miteinander im engen Zusammenhang stehende, aber letztlich verschiedenartige Streitgegenstände handelt (BeckOK-AuslR/Dickten, 40. Auflage 01.10.2023, § 71 AsylG Rn. 37). Die grundsätzliche Unterscheidung wird jedoch auch durch die neue Gesetzesfassung nicht aufgebrochen, vielmehr unterscheidet auch der neue Wortlaut ausdrücklich zwischen der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung in einem früheren Bescheid. Auch ist weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das bisherige Verständnis von der statthaften Antragsart abändern wollte (VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.03.2024 - A 8 K 1026/24 - BeckRS 2024, 5827, Rn. 13 m. w. N.); der Verweis auf die falsche Antragsart ist daher als Redaktionsversehen anzusehen. Entgegen der Auffassung, welche § 80 Abs. 5 VwGO zur Anwendung bringen möchte, führt die gesetzliche Anordnung der Nichtvollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung im Falle eines Eilantrags auch nicht dazu, dass es keines Antrags nach § 123 VwGO bedürfte. Zunächst fehlte einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Unzulässigkeitsentscheidung eigentlich stets der Streitgegenstand, denn unmittelbar mit seiner Erhebung tritt nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine aufschiebende Wirkung ein; diese wurde vorliegend auch von keiner Partei in Frage gestellt. Sie kann folglich nicht im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet oder wiederhergestellt werden, sodass ein entsprechender Tenor stets wirkungslos wäre. Auch der Wortlaut des Gesetzes ist auf eine ablehnende Entscheidung ausgerichtet. Ferner bestünde hinsichtlich der Durchsetzbarkeit eine Rechtsschutzlücke für den - hier vorliegenden (siehe unter 2.) - Fall, dass ein Eilantrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung zwar abzulehnen ist, die Abschiebungsandrohung des früheren Bescheides jedoch wegen eines möglichen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG außer Vollzug zu setzen wäre. In diesem Fall müsste der vom Gesetz allein in Bezug genommene Antrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung abgelehnt werden, es besteht jedoch dennoch ein Rechtschutzinteresse für einstweiligen Rechtsschutz, welchem gerade nicht durch die gesetzliche Abschiebungssperre in Folge des Antrags gegen die Unzulässigkeitsentscheidung genügt wird. Zudem ergibt sich aus § 80 Abs. 3 VwGO, dass § 80 VwGO die Vollziehung „des Verwaltungsaktes“, also allein des angegriffenen Verwaltungsaktes, regelt, sodass nur diesbezüglich die Sperrwirkung des § 123 Abs. 5 VwGO greifen kann und andernfalls, d. h. hinsichtlich der Vollziehbarkeit früherer Verwaltungsakte, die allgemeinere Vorschrift des § 123 VwGO Anwendung finden muss.

Zudem spricht die praktische Rechtsschutzintensität für die Tenorierung nach § 123 VwGO. Zwar sind beide Auslegungsvarianten hinsichtlich der formalen Rechtsschutzintensität gleichwertig, denn beide Antragsarten laufen materiell auf die Frage hinaus, ob gem. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (vgl. zur Gleichwertigkeit bereits zur alten Rechtslage BeckOK-AuslR/Dickten, 40. Auflage 01.10.2023, § 71 AsylG Rn. 36-37). Eine Tenorierung nach § 123 VwGO hat demgegenüber jedoch den praktischen Vorteil, dass sie den vollziehenden Behörden unmittelbar erlaubt, den Umfang der Wirkung des Beschlusses nachzuvollziehen, während bei einer Tenorierung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Gefahr besteht, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht derart verstanden wird, dass sie sich aufgrund einer verdeckten gesetzlichen Anordnung auch auf die in einem separaten Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung bezieht. Die Tenorierung nach § 123 VwGO schafft daher größere Rechtsklarheit (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.03.2024 - A 8 K 1026/24 - BeckRS 2024, 5827, Rn. 12).“

Der danach nach § 123 VwGO statthafte Antrag hat in der Sache Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf die in der Hauptsache begehrte Entscheidung (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu.

Denn es bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des am 1. Oktober 2025 gestellten weiteren Asylantrags, welcher nach seit dem rechtskräftigen Abschluss des asylrechtlichen Erstverfahrens der Antragstellerin einen Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG darstellt, als unzulässig.

Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 maßgeblichen Fassung (n.F.) ist bei einem Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vor-gebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt). Diese Änderung dient laut der Gesetzbegründung der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie - AsylverfahrensRL). Diese Regelungen in Art. 40 AsylverfahrensRL hätten sich bislang „im Wortlaut“ von den Regelungen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unterschieden, auf die § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG alte Fassung (a.F.) verwiesen habe. Nun greift § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. den Wortlaut des Art. 40 AsylverfahrensRL auf. Insbesondere die Begrifflichkeiten in Art. 40 Abs. 2 und 3 AsylverfahrensRL, wonach bei einem Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durzuführen ist, wenn „neue Elemente oder Erkenntnisse (…) zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, „die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass dieser anzuerkennen ist, finden sich sprachlich leicht angepasst nun auch in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 24. Juli 2024 - 13a ZB 24.30535 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf Bundesrats-Drucksache (BR-Drs.) 563/23 S. 64 und auf Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 20/9463 S. 58 f.

Nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob neue Elemente oder Erkenntnisse „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt: Hierfür genügt es, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von „Relevanz“ hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags „maßgeblich erscheinen“ „Erheblich“ meint mithin nur, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Nicht gefordert ist hingegen eine besondere Gewichtigkeit der neuen Elemente und Erkenntnisse dergestalt, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrschein-lichkeit für eine Schutzgewährung sprechen müsste. Soweit § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. von „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ spricht und damit an die Formulierung in Art. 40 Abs. 3 AsylverfahrensRL „die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“ anknüpft, kann der Begriff „erheblich“ nicht anders verstanden werden: Für eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. reicht deshalb aus, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse für die Beurteilung der Begründetheit eines Folgeantrags relevant sind bzw. maßgeblich erscheinen und deshalb die Möglichkeit einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung besteht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine günstigere Entscheidung spricht

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 13a ZB 24.30535 -, a.a.O. Rn. 16 f. unter Verweis auf Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof - EuGH), Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, Asylmagazin 2024, 121 = Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2024, 300 = juris Rn. 50 f.

Elemente und Erkenntnisse i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Eine Änderung der Sachlage liegt dabei dann vor, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung nur möglich erscheint. Dies kann sowohl das Vorbringen des Antragstellers im Asylerstverfahren betreffen als auch ein völlig neuer Sachverhalt sein. Der Antragsteller hat eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Hierfür genügt schon ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Anerkennung zu verhelfen. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. Es obliegt dem Antragsteller, die vorgetragene veränderte Sachlage unter Angabe von Einzelheiten hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der materielle Anspruch selbst vorliegt. Denn der Begriff der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt schon vom Wortlaut her voraus, dass das Element oder die Erkenntnis die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigert, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, December 2021, S. 29 f.: „a significant increase in the likelihood would fall between a negligible increase in the likelihood and a situation in which the new element that has been presented or has arisen would most likely lead to the granting of international protection“). Ausreichend ist, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von Relevanz hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags „maßgeblich erscheinen“. Es genügt danach - wie auch nach alter Rechtslage - schon die nicht fernliegende Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Eine Pflicht des Bundesamts bzw. der Gerichte, den Sachverhalt insofern umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) besteht erst in dem wiederaufgenommenen Asylverfahren. Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden.

Vgl. Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG Rn. 17, 18, 23 unter Verweis auf die verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung; Camerer, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 23. Edition Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG Rn. 12a unter Verweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung

Liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG vor - d.h. in Konstellationen, in denen der Folgeantrag zulässig ist -, ist ein Folgeverfahren durchzuführen. Sofern der Ausländer in diesem Verfahren nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm kein internationaler Schutz zuerkannt wird und kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit oder die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) festgestellt wird, ist der unbegründete Asylantrag nach dem ebenfalls durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I Nr. 54) neu gefassten § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Diese Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung und steht im Einklang mit Art. 32 Abs. 2, Art. 31 Abs. 8 lit. f) AsylverfahrensRL.

Vgl. Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG Rn. 27.

Gemessen hieran hätte das am 1. Oktober 2025 angebrachte Folgeantragsgesuch der Antragstellerin nicht (nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) als unzulässig sondern allenfalls nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfen. Denn mit dem Vortrag exilpolitischen Engagements nach dem Tod der iranischen Staatsangehörigen Jina Mahsa Amini ab dem Jahr 2023 und der Konversion zum Christentum im Jahr 2025 hat die Antragstellerin neue Elemente dargetan, die nach dem rechtskräftigem Abschluss ihres asylrechtlichen Erstverfahrens am 10. Dezember 2021 (vgl. Urteil der Einzelrichterin vom 5. November 2021 - 12 K 4644/18.A - und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 10. Dezember 2021 - 6 A 3000/21.A -) entstanden sind und bei deren Vorliegen nach der ständigen Rechtsprechung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für exilpolitisch tätige oder zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige die Möglichkeit einer für sie günstigeren Entscheidung besteht. Die Antragstellerin hat dabei ihre Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime durch die Vorlage von Fotos nachgewiesen und zudem eine Taufurkunde vorgelegt und es damit nicht bei lediglich pauschalen und wenig konkretisierten bzw. nicht nachvollziehbaren allgemeinen Schilderungen belassen, die für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht ausreichen und die Ablehnung des Folgenantrags als unzulässig rechtfertigen würden. Dass - wofür nach Aktenlage Überwiegendes spricht - der diesbezügliche Vortrag die Verfolgungsfurcht wohl nicht als begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung wohl nicht rechtfertigen dürfte, trägt nach Vorstehendem die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht, sondern wird Gegenstand der Prüfung in dem durchzuführenden weiteren Asylverfahren sein.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn da der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr angekündigt werden darf, hat dieser grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird.

Vgl. Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG Rn. 38 unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2018, 254 f. = juris Rn. 15.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Camen

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