Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-08-19, 9 K 3144/25.A

9 K 3144/25.AAdministrative CourtAug 19, 2025

Regest

1. Eine nicht entzifferbar unterschriebene Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne leserlichen Namenszusatz ist unzulässig. 2. Bei Erhebung lediglich einer unzulässigen Anfechtungsklage während der Klagefrist wird der unwirksam angegriffene Bescheid mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig. Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – VI ZB 91/23 in Bezug auf das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Full text

Verwaltungsgericht Arnsberg — 9 K 3144/25.A — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2025-08-19

Aktenzeichen: 9 K 3144/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0819.9K3144.25A.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 82 VwGO; § 60 VwGO

Leitsätze

    1. Eine nicht entzifferbar unterschriebene Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne leserlichen Namenszusatz ist unzulässig.
    1. Bei Erhebung lediglich einer unzulässigen Anfechtungsklage während der Klagefrist wird der unwirksam angegriffene Bescheid mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig.

Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – VI ZB 91/23 in Bezug auf das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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