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2 K 3646/22•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-04-11, 2 K 3646/22
2 K 3646/22Administrative CourtApr 11, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-11
Aktenzeichen: 2 K 3646/22
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0411.2K3646.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Beklagte wird verurteilt, für die vom Kläger ab dem 1. August 2020 bis zum 30. Juni 2021 über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten und noch nicht ausgeglichenen Rufbereitschaftsdienstzeiten eine Entschädigung in Höhe von 13.890,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. Oktober 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 47 Prozent und die Beklagte zu 53 Prozent.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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