Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-03-19, 9 K 3981/23

9 K 3981/23Administrative CourtMar 19, 2025

Regest

Beweisbeschluss für ein ärztliches Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit.

Full text

Verwaltungsgericht Arnsberg — 9 K 3981/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-19

Aktenzeichen: 9 K 3981/23

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0319.9K3981.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Beweisbeschluss für ein ärztliches Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit.

Tenor

Es soll gemäß § 87 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung Beweis über folgende Fragen erhoben werden:

    1. Befindet sich der Kläger in einem, die freie Willensbestimmung ausschließenden, Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit?
  • a. Ist dies insgesamt der Fall?

  • b. Ist dies in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Bewertung einer Modulabschlussprüfung generell der Fall?

  • c. Ist dies in Bezug auf die Ablehnung von Gerichtspersonen wegen Befangenheit der Fall?

    1. Wenn ja, ist dieser Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender?

Das Gericht ernennt

Herrn Dr. B

K-Krankenhaus

12345 S

Fachgebiet: Psychiatrie

zum Sachverständigen.

Der Sachverständige wird gebeten, dem Gericht Mitteilung zu machen, falls Zusatzgutachten erforderlich sind.

Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird zur Abgabe des Gutachtens eine Frist gesetzt bis zum: 30. April 2025.

Dem Kläger wird aufgegeben, sich auf Anordnung der Sachverständigen zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weigerung aus dem Verhalten des Klägers unter Umständen ungünstige Schlüsse gezogen werden können.

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