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10 L 486/24•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2024-06-27, 10 L 486/24
10 L 486/24Administrative CourtJun 27, 2024
Es bestehen Zweifel daran, ob § 15 Abs. 9 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO), der die Möglichkeit vorsieht, dass die Zentrale Ausländerbehörde Essen zuständig ist für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, wenn die oberste Ausländerbehörde dies im Einzelfall zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben gegenüber der bisher zuständigen unteren oder Zentralen Ausländerbehörde erklärt, rechtmäßig ist. Das Gericht ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur dann gehalten, von seiner gerichtlichen Verwerfungskompetenz in Bezug auf eine von der Landesregierung erlassene Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, wenn sich die maßgebliche Vorschrift als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist das – wie bei § 15 Abs. 9 ZustAVO – nicht der Fall, ist deren Wirksamkeit im Rahmen des Eilverfahrens zu unterstellen. Die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschrift verlagert sich sodann auf das Hauptsacheverfahren
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 10 L 486/24
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2024:0627.10L486.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschrift verlagert sich sodann auf das Hauptsacheverfahren
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
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