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6 K 8857/17.A•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2023-04-27, 6 K 8857/17.A
6 K 8857/17.AAdministrative CourtApr 27, 2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-27
Aktenzeichen: 6 K 8857/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2023:0427.6K8857.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Die Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2017 werden – soweit sie die Klägerin betreffen – aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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