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8 K 1118/21•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2021-11-29, 8 K 1118/21
8 K 1118/21Administrative CourtNov 29, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-29
Aktenzeichen: 8 K 1118/21
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2021:1129.8K1118.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist bezogen auf eine gegen ihn durch den Beklagten verfügte Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden.
Er beschäftigte sich in der Vergangenheit mit der Zucht und der Veräußerung von Hunden, unter anderem vom Anwesen M.-straße N01, N02 W., aus. Dieses bewohnte und bewohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau I. S. und den gemeinsamen Kindern Q. F. und B. F..
Im Zusammenhang mit Hundeverkäufen kam es bereits seit Anfang der 2000er Jahre zu wiederholten Beschwerden von Käufern über schwere Erkrankungen bei Welpen kurz nach deren Erwerb. Dabei wurde auch der Verdacht geäußert, dass es sich dabei um aus Osteuropa und nicht aus eigener Zucht stammende Hunde gehandelt habe. In der Folge kam es zu zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, die größtenteils nach §§ 170 Abs. 2, 153 Abs. 2, 154 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurden.
Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2003 untersagte der Beklagte dem Kläger die gewerbsmäßige Hundezucht und den Handel mit Hunden.
Der Beklagte erteilte Frau I. S. am 6. April 2006 eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG), gemeinsam mit der seinerzeit in U./P. ansässigen Tierärztin G. E. auf dem Grundstück M.-straße N01, N02 W.-H., Hunde zu halten oder zu züchten. Die Erlaubnis war beschränkt auf 30 Zuchthunde, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden sollte, sowie auf die dort angegebenen Räume und Einrichtungen. Der Erlaubnis waren zahlreiche Auflagen beigefügt. Unter anderem hatte Frau I. S. nach Nr. 2.1 dafür zu sorgen, dass der Kläger ausschließlich nach Anweisung durch die Verantwortlichen im Hundezuchtbetrieb mitarbeitete, darüber hinaus nicht eigenverantwortlich tätig wurde, und insbesondere keine Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem gewebsmäßigen Betrieb von Hundezucht und -haltung vornahm. Rechtsmittel gegen diese Auflage und weitere Auflagen blieben erfolglos.
In der Folgezeit bis 2016 führte der Beklagte - vorwiegend durch seinen damaligen Amtstierarzt Dr. K. - regelmäßige Kontrollen der Hundehaltung auf der Anlage M.-straße N01 durch. Dabei wurden ab 2013 mehrfach Überbelegungen festgestellt.
Unter anderem in den Jahren 2012 und 2013 gingen beim Beklagten verschiedene Beschwerden dritter Personen - von Hundekäufer und Tierärzten - ein, wonach Hunde, die aus der Zucht S./E. erworben wurden, kurz nach dem Erwerb an Staupe, Parvovirose, Giardien und ähnlichen Erkrankungen litten.
Nach einem Amtshilfeersuchen des Polizeipräsidiums J., dem umfangreiche Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Welpen aus Osteuropa und deren Weiterverkauf als eigene Zuchthunde vorausgegangen waren, fand am 14. Dezember 2016 in der Zeit von 10.15 Uhr bis 17.15 Uhr ein Einsatz mit Begehung des Grundstücks und der Gebäude an der M.-straße N01 statt. Daran nahmen die Tierärztinnen Y., A. sowie X. N. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) teil, das vom Polizeipräsidium J. als Fachaufsichtsbehörde im Wege der Amtshilfe hinzugezogen wurde. Auch der Beklagte war durch seine Tierärzte Dr. K. und Dr. T. daran beteiligt. In dem darüber durch Frau X. N. angefertigten Bericht vom 28. Dezember 2016 ist unter anderem ausgeführt:
„ Wohnhaus/Garage
In der Garage des Hauses wurden sechs Welpen (vier braune Labrador-Welpen, zwei Golden Retriever-Welpen) aufgefunden (Bild 1). Die Welpen befanden sich in ca. 1,00 m mal 1,00 m breiten, ca. 80 cm hohen Plastikboxen, die mit Holzspänen eingestreut waren. Laut Mitteilung der Polizei J. wurden die Welpen am 10.12.2016 aus Polen nach W. verbracht. Die Welpen waren nicht gechipt, blaue Heimtierausweise waren nicht auffindbar. Die Garage besaß keine Fenster, sodass die Welpen bereits seit fünf Tagen im Dunkeln gehalten wurden (Bild 2). Den Tieren stand kein Wasser zur Verfügung. Den Welpen wurde durch die Tierärztinnen Wasser und Futter bereitgestellt, das gierig aufgenommen wurde. In einem dieser Näpfe fand sich später eine Lache mit blutigen Durchfall (Bild 3).
Vor der Garage lag unter Plastiktüten eine tote Zuchthündin, die im Bereich der Flanken und der Genital-/Gesäugeregion blutverschmiert war (Bild 4). Sie wies deutliche Totenaugen und eine ausgeprägte Totenstarre der Kiefermuskulatur auf. Die Gliedmaßen waren passiv frei beweglich. Auf dem Balkon im ersten Stock befanden sich drei wenige Tage alte tote Welpen mit geschlossenen Augen, eingetrocknetem Nabel, einer wies eine grünliche Bauchdeckenverfärbung als Zeichen der Autolyse auf (Bild 5).
Im Haus fand sich unter Handtüchern in einem Wäschekorb ein weiterer wenige Tage alter Saugwelpe mit geschlossenen Augen und ca. 1 cm langen, eingetrocknetem Nabel, der stark unterkühlt und aufgrund fehlender Flüssigkeitsversorgung ausgetrocknet (eksikkotisch) war (Bild 7). Der Welpe wurde unverzüglich nach dessen Eintreffen dem praktischen Tierarzt Dr. VH. JV. übergeben, der durch das Veterinäramt LW.-CS. mit der Abholung des Welpen beauftragt wurde. Der Welpe ist im weiteren Verlauf gestorben.
Aufgrund hochgradiger Bissigkeit konnten zwei Hunde (vermutlich Berner Sennenhund und Alano) nur von außen durch das Fenster in Augenschein genommen werden. Der Boden des Raumes war übersät mit Kot und Urin. Wasser stand den Hunden nicht zur Verfügung (Bild 8).
Im gegenüberliegenden Erdgeschossraum wurden zwei Pudel-Mixe sowie ein Boxer-Mix gehalten. Ein Pudelmischling hatte entzündete Augen, die (aufgrund der vorhandenen Fellverfärbung) bereits seit längerem bestanden haben müssen (Bild 9). Der zweite Pudelmischling hatte ein komplett verfilztes Haarkleid, in dem sich Kotanhaftungen befanden (Bild 10). Die Boxermischlingshündin war in einer deutlich zu kleinen Transportbox eingesperrt (Bild 11).
Nach Herauslassen aus der Transportbox hat die Hündin unverzüglich Harn und Kot abgesetzt. Sie muss demnach über einen längeren Zeitraum in der Box eingesperrt gewesen sein, ohne die Möglichkeit Harn oder Kot abzusetzen. Zudem hatte die Hündin keine Möglichkeit, Wasser aufzunehmen.
Der Raum war ebenfalls übersät mit Kot. Wasser stand den Tieren nicht zur Verfügung. Die Näpfe waren ausgetrocknet (Bild 12).
Im zweiten Obergeschoss des Hauses wurde eine alte Hündin (überwiegend weiß gefärbte Bulldogge) im Treppenhaus liegend aufgefunden (Bild 12a). Der Ernährungszustand war sehr schlecht, die Wirbelsäule, Rippen und einzelne Knochenvorsprünge waren deutlich tastbar, die Flanken eingefallen (Bild 12b und 12c) vom Allgemeinbefinden her war sie teilnahmslos.
Außenzwingeranlagen
Für die anschließend besichtigten Außenzwingeranlagen lässt sich zusammenfassend sagen, dass in vermutlich allen aufgefundenen Wurfboxen bzw. Zwingern den darin gehaltenen Hunden nicht der gesetzlich vorgeschriebene Platz zur Verfügung stand (mindestens 6 m² und keine Seite kürzer als 2 m, sowie für jeden weiteren Hund in einem Zwinger zusätzlich mindestens 3 m², jeweils abhängig von der Widerristhöhe des Hundes). Darüber hinaus hatte der überwiegende Teil der Boxen und Verschläge deutlich zu geringen Lichteinfall, zum Teil nur kleine Spalten (Bild 13).
Zudem lagen die Fenster weit oberhalb der Bereiche, die die Hunde einsehen konnten (Bilder 14-16).
Den Hunden stand kein bzw. nur durch Schmutz und Kot verunreinigtes Wasser zur Verfügung (Bild 17 und 18).
Im Bereich der Ausläufe befanden sich Hohlblocksteine sowie Drahtenden, die für die Hunde Verletzungsgefahren bergen (Bild 19 und 20).
Die Zwinger und Wurfboxen enthielten keine oder nasse Einstreu und die Ausläufe waren mit Kot verunreinigt (Bild 21,22, 23,24 und 25).
Viele Hunde waren unterernährt (hgr. unterernährte Dho Khyi- Hündin (Bild 26), die beim Aufstehen unterstützt werden musste und kaum laufen konnte; hgr. unterernährte Bulldoggenhündin, Bild 12b+c, in einem schlechten Pflegezustand (verfilztes schmutziges Fell; 27,28, 29,30 und N01) und/oder krank (Augenentzündungen (32), Parasitosen (Bild 33), Nickhauthyperplasien (Bild 34 und 35). Die gezeigten Bilder sind lediglich Beispiele.
Ab 15:45 Uhr bis 17:00 Uhr wurden dem praktischen Tierarzt Herrn Dr. JV. einzelne Hunde mit der Bitte um nähere Untersuchung vorgestellt. Es ging dabei einzig um die Fragestellung, ob einzelne Hunde einer akuten Behandlung noch am selben Abend bedurften. Die vorgeführten Hunde sind zuvor von den Tierärztinnen des LANUV auf gegebenenfalls akute Behandlungsbedürftigkeit ausgesucht worden. Eine weitere Inaugenscheinnahme des Bestands durch Herrn Dr. JV. hat aufgrund der Lichtverhältnisse nicht stattgefunden.
Die vorgestellten Hunde waren im Einzelnen:
Die Hündin hatte hochgradig entzündete Augen, aus denen beständig Eiter abfloss. Auf der Hornhaut des rechten Auges befand sich zudem eine verkrustete Auslagerung, die bis auf das Oberlid reichte. Ein Lidschluss war dem Hund an diesem Auge nicht mehr möglich. Die Dogge war mit hoher Wahrscheinlichkeit beidseits blind (hochgradige Linsentrübung).
2.) Mopswelpe (Bild 38)
ca. zwei Eurostück-große, nässende Wunde im Nabelbereich mit Verunreinigungen, die offenbar dauerhaft beleckt wurde (vermutlich durch das Muttertier). Der Welpe hatte ein reduziertes Allgemeinbefinden.
3.) Pointer-Mischlinge (Bild 39 und 40)
Zwei Mischlinge, die über die gesamte Körperoberfläche verteilt hochgradige Hautveränderungen mit Hautverlusten, Hautrötung, Hautverdickung (Hyperkeratose) und blutigen Schürfwunden aufwiesen. Die Hunde schüttelten wg. des offenbar starken Juckreizes permanent den Kopf und kratzten sich am ganzen Körper.
4.) Mischlingswelpe (Bild 41)
Der Welpe zeigte ein vermindertes Allgemeinbefinden mit leichtem Nickhautvorfall und getrübten Augen sowie eitrigen Nasenausfluss mit beständigem Nießen.
5.) Cane Corso-Hündin (Bild 42):
Die Hündin hatte einen Vaginalprolaps mit deutlichen Verschmutzungen der vorgefallenen vaginalen Schleimhäute und zeigte häufiges Pressen.
6.) Boxer-Mix-Hündin (Bild 43):
Hgr. Augenveränderung mit Hyperplasie beider Nickhäute und starkem, eitrigen Augenausfluss.
7.) „Garagenwelpen“:
Einer der Welpen wurde vorgestellt, da er einen deutlich umfangsvermehrten, harten Bauch hatte. Er wies zudem ein leicht vermindertes Allgemeinbefinden auf.
Herr Dr. JV. hat für keinen der oben genannten Hunde Nr. 1-7 einen akuten Behandlungsbedarf mit Behandlungsaufnahme noch am selben Abend diagnostiziert, wohl aber eine Behandlungsaufnahme am nächsten Tag.
Vorstellung der Hunde
bis ca. 12:00 Uhr wurden die Hunde (49 Stück bis zu diesem Zeitpunkt) durch Herrn Michael F. vorgestellt. Dieser kannte alle Hunde und die Hunde kannten ganz offensichtlich auch ihn, da sie sich ihm gegenüber entweder unauffällig oder extrem devot verhielten (auch die hochgradig aggressiven). Herr F. teilte zudem mit, dass die „Cane Corso“-Hündin (Hund vom Bild Nr. 42) einen Scheidenvorfall habe. Sie sei jedoch in tierärztlicher Behandlung. Darauf angesprochen, wie eine solche Behandlung hier vor Ort dann aussähe (da eine konservative Behandlung vor Ort in praxi nicht möglich ist), änderte er seine Meinung und teilte mit, er wisse nicht, wem der Hund gehöre, außer dass der Besitzer ein Bekannter seines Vaters sei.
Ebenso war ihm bekannt, dass eine Golden Retriever Hündin (befand sich im Stall im zweiten Zwingerbereich; Abteil ganz hinten links) unmittelbar vor dem Werfen stand (die Hündin hat in der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember in der Tat geworfen)…“
Darüber hinaus wurde eine Lichtbilddokumentation der vorgefundenen Hunde, Hundehaltungsanlagen sowie Gegebenheiten auf dem Grundstück M.-straße N01 und in den darauf befindlichen Gebäuden erstellt.
Der Kläger und seine Ehefrau wurden ebenso wie Frau G. E. und weitere Familienangehörige des Klägers wegen des Verdachts der Beteiligung am bandenmäßigen Handel mit Hunden zunächst in Untersuchungshaft genommen.
Dr. T. nahm am 15. Dezember 2016 eine tierärztliche Überprüfung der Hunde an Ort und Stelle vor.
Die Hunde wurden auf Veranlassung des Beklagten vom 14. bis zum 16. Dezember 2016 von dem Grundstück M.-straße N01 in W. verbracht und bei verschiedenen Tierschutzorganisationen/Tierauffangstationen an unterschiedlichen Orten pfleglich untergebracht.
Des Weiteren wurden die Hunde am 16. Dezember 2016 und an den Folgetagen in den Unterbringungseinrichtungen durch verschiedene Tierärzte untersucht.
Dr. T. führte in seinem amtstierärztlichen Gutachten vom 19. Dezember 2016 aus:
„Am 15. und 16. Dezember 2016 wurden durch den Uz. im Beisein der amtlichen Tierärztinnen Frau KI. und Frau BY. insgesamt 115 Hunde in Augenschein genommen. Es wurden u.a. folgende Befunde erhoben:
Die am Tag der Inaugenscheinnahme der Hunde durch den Uz. festgestellten Befunde zeigen, dass der Tierhalter (S./E.) über einen länger anhaltenden Zeitraum entgegen § 2 TierSchG die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechen nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht hat.
So wurden die Hunde entgegen § 6 TierSchHuV in Zwingern gehalten, die aufgrund ihrer Größe und Einrichtungen für die festgestellte Anzahl an Hunden nicht geeignet waren. Sowohl die unmittelbar zugängliche Einfriedung des Geländes als auch die der Zwinger waren aufgrund des Materials und der Konstruktion so beschaffen, dass über hervorstehende rostige Metalldrähte, Eisenstäbe und zerborstene Türen / Türbeschläge / Wänden mit hervorstehenden rostigen Schrauben/Nägeln eine erhebliche Verletzungsgefahr für die darin gehaltenen Tiere bestand. Zudem hatten mehrere Hunde aufgrund der Anordnung und Bemessung der Fensterflächen entgegen § 6 Abs. 3 TierschHuV in ihren Zwingern keine freie Sicht nach außen.
Die am 14. Dezember 2016 in Anwesenheit von Frau N. (LANUV) in Augenschein genommenen Zwingeranlagen waren altverschmutzt und nicht ausreichend sauber eingestreut (urindurchtränkte Einstreu, zum Teil kotverschmierte Wände). Die Wassernäpfe waren leer oder befanden sich außerhalb der Zwinger und somit nicht zugänglich für die Hunde. Im Bereich der Welpen/Junghundehaltung konnte beißender Ammoniakgeruch festgestellt werden. Die vorgefundenen Umstände lassen den Schluss zu, dass der Tierhalter seinen Verpflichtungen nach § 8 TierschHuV über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist.
Aufgrund der erhobenen Befunde und der festgestellten gravierenden Verletzungsträchtigkeit der Zwingeranlage ist der Tierhalter den Anforderungen gem. § 2 TierSchG nicht nachgekommen und hat die sich in seiner Obhut befindlichen Hunde erheblich vernachlässigt.“
In seinem amtstierärztlichen Gutachten vom 30. Dezember 2016 führte Dr. T. aus:
„…Die am Tag der Inaugenscheinnahme der Hunde festgestellten Befunde zeigen, dass der Tierhalter (Frau S./Frau E.) über einen länger anhaltenden Zeitraum entgegen § 2 TierSchG die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechend nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht hat.
So wurden die Tiere entgegen § 6 TierSchHuV in Zwingern gehalten, die aufgrund ihrer Größe und Einrichtungen für die festgestellte Anzahl an Hunden nicht geeignet waren. Sowohl die unmittelbar zugängliche Einfriedung des Geländes als auch die der Zwinger waren aufgrund des Materials und der Konstruktion so beschaffen, dass über hervorstehende rostige Metalldrähte, Eisenstäbe und zerborstene Türen/Türbeschläge/Wänden mit hervorstehenden rostigen Schrauben/Nägeln eine erhebliche Verletzungsgefahr für die darin gehaltenen Hunde bestand. Zudem hatten mehrere Hunde aufgrund der Anordnung und Bemessung der Fensterflächen entgegen § 6 Abs. 3 TierSchHuV in ihren Zwingern keine freie Sicht nach außen.
Die am 14. Dezember 2016 in Anwesenheit von Frau N. (LANUV) in Augenschein genommenen Zwingeranlagen und zur Hundehaltung genutzten Räumlichkeiten im Wohnhaus waren altverschmutzt und nicht ausreichend sauber (urindurchtränkte Einstreu, zum Teil kotverschmierte Wände). Die Wassernäpfe waren leer oder befanden sich außerhalb der Zwinger und somit nicht zugänglich für die Hunde. Im Bereich der Welpen/Junghundehaltung konnte beißender Ammoniakgeruch festgestellt werden. Die vorgefundenen Umstände lassen den Schluss zu, dass der Tierhalter seinen Verpflichtungen nach § 8 TierSchHuV über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist.
Siehe Fotodokumentation Polizei J.:
Foto Nr. 8/11/12 kot-und urinverschmierter Räume;
Foto Nr. 13/14/15/16/17/23/24/25 altverschmutzter Auslauf, Kotanhäufungen vorgefunden
Foto Nr. 14/15/16/21 unzureichender Tageslichteinfall in den Zwingern/Wurfboxen, beißender Ammoniakgeruch festzustellen
Aufgrund der vorhandenen Sachkunde der Tierhalterinnen Frau S. und Frau E., die vor Erlaubniserteilung gem. § 11 TierSchG nachgewiesen wurde, waren diese in der Lage, eine art-und verhaltensgerechte Haltung und Unterbringung zu beurteilen. Frau S. und Frau E. waren somit in der Lage, die Pflege- und Behandlungswürdigkeit der sich in ihrer Obhut befindlichen Hunde zu erkennen. Gleiches gilt für die Betreuer Herrn VT. F. und Herrn B. F., welche ebenfalls der Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 TierSchG erbracht haben. Somit liegt hier ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 2 TierSchG vor und die v.g. Personen haben grob den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwidergehandelt (vgl. auch Rn 45 zu § 16a TierSchHuV: Kommentar, Hirt, Maisack, Moritz, 3. Aufl., Verlag Franz Vahlen).
Auch die am 14., 15. und 16.12.2016 durch den Unterzeichner erhobenen Befunde zeigen, dass die Hunde über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt waren. Diese Beeinträchtigungen überschreiten die Geringfügigkeitsgrenze und sind somit als erheblich anzusehen (vgl. auch Rn 46 zu § 16a TierSchHuV: Kommentar, Hirt, Maisack, Moritz 3. Aufl., Verlag Franz Vahlen). Die v.g. sachkundigen Personen hätten die offensichtlichen Beeinträchtigungen der Tiere erkennen müssen.
Siehe Fotodokumentation Polizei J.:
Foto Nr. 10 verfilztes Fell mit eingewachsenem Kotresten; Foto Nr. 12 erhebliche Abmagerung; Foto Nr. 29, kotverschmiertes verfilztes Fell; Foto Nr. 34/35/36 Nickhautvorfall; Foto Nr. 37 eitrige Bindehautentzündung mit eingetrockneten Verkrustungen beidseits; Foto Nr. 38 entzündeter, unversorgter Nabel; Foto Nr. 42 Scheidenvorfall, Schleimhaut eingetrocknet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die v.g. Personen den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwidergehandelt haben, indem sie den ihrer Obhut befindlichen Hunden länger anhaltende, erhebliche Leiden und Schäden zugefügt haben.
Die Vielzahl und Erheblichkeit der vorgefundenen Beeinträchtigungen und Missstände rechtfertigen die Annahme, dass die v.g. Tierhalter und die Betreuungspersonen ohne den Erlass eines Haltung-und Betreuungsverbotes weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden.
Aufgrund der erhobenen Befunde und der festgestellten gravierenden Verletzungsträchtigkeit der Zwingeranlage ist der Tierhalter den Anforderungen gem. § 2 TierSchG nicht nachgekommen und hat die sich in seiner Obhut befindlichen Hunde erheblich vernachlässigt.“
Nach der Unterbringung der Hunde in verschiedenen Pflegestellen wurden dort Dokumentationen über einzelne Hunde erstellt, die Bilder der Tiere und bezogen auf diese Angaben zu deren Allgemeinbefinden und Gesundheitszuständen enthielten.
Mit Ordnungsverfügungen vom 16. Dezember 2016 widerrief der Beklagte die der Frau I. S. erteilte Erlaubnis zur gewerblichen Zucht von Hunden und untersagte ihr das gewerbsmäßige Halten und Züchten von und das Handeln mit Hunden. Dagegen wendet diese sich nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren mit den Klageverfahren 8 K 2265/18 und 8 K 2266/18.
Unter dem 20. Dezember 2016 erließ der Beklagte gegenüber Frau I. S. eine „Ordnungsverfügung über die Bestätigung des Sofortvollzugs und der Anordnung der sofortigen Vollziehung“. Dagegen wendet diese sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren mit der Klage 8 K 2267/18.
Mit Bescheid vom 11. April 2017 untersagte der Beklagte Frau I. S. unter Nr. 1. das Halten und Betreuen von Hunden und drohte ihr unter Nr. 2. für den Fall, dass sie der Aufforderung unter Nr. 1. nicht oder nicht ausreichend nachkomme, gemäß §§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung (d.h. für jedes einzelne gehaltene oder betreute Tier) ein Zwangsgeld in Höhe vom 5.000,00 Euro an. Dagegen richtet sie sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren mit der Klage 8 K 2268/18.
Entsprechende Bescheide erließ er gegen Frau G. E.. Deren nach erfolglosen Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klagen wies das erkennende Gericht mit Urteilen vom 9. November 2020 - 8 K 2322/18 (Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis), 8 K 2323/18 (Untersagung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten) und 8 K 2324/18 (Fortnahme von Hunden) - ab.
Im Verfahren 8 K 2324/18 führte das erkennende Gericht aufgrund des Beschlusses vom 9. November 2020 ebenso wie im Verfahren 8 K 2267/18 aufgrund des Beschlusses vom 29. November 2021 in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen Beweisaufnahmen unter anderem zu den Beschaffenheiten der Haltungseinrichtungen, der Haltungsbedingungen und den Gesundheits- und Pflegezuständen der Hunde in der Haltungseinrichtung M.-straße N01 durch Vernehmung des Dr. TH. T., der Frau X. N. und des Dr. med. vet. K. als sachverständige Zeugen durch.
Gegen die Urteile beantragte Frau G. E. beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Zulassung der Berufung. Diese Verfahren sind noch anhängig.
Mit Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Ziff. 1. ab sofort das Halten und Betreuen von Hunden. Unter Ziff. 2. drohte er diesem für den Fall, dass er seiner Aufforderung unter Ziff. 1. nicht oder nicht ausreichend nachkomme, gemäß §§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,00 € für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung an. Der Beklagte ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an.
Nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde wurde die Ordnungsverfügung unter der Adresse „M.-straße N01, N02 W.“ am 13. April 2017 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war.
Unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers zeigte Rechtsanwalt PY. RH., VW.-straße, N03 ZV., dem Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 die anwaltliche Vertretung des Klägers an und legte Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein.
Das LANUV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 zurück. Laut Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts PY. RH. wurde der Widerspruchsbescheid diesem am 16. April 2018 übergeben.
Es wurde keine Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben.
Am 1. Oktober 2019 erhielt der Beklagte über das OL. eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, wonach 4 Hunde von dem Absender „HQ., VJ., Nr. N04, N05 VJ., Rumänien“ über ein rumänisches Transportunternehmen zu dem Empfänger und Bestimmungsort „B.F., Zulassungsnummer N06, Anschrift N07. M-Str. N01, Postleitzahl N02 W., Stadt“ verbracht worden seien.
Des Weiteren wurde dem Beklagten am 21. und 28. November 2019 durch Dritte angezeigt, dass sich auf dem Anwesen in der M.-straße N01 in W. wieder mehrere Hunde befänden und dort wieder gezüchtet werden solle.
Auf Antrag des Beklagten erließ das Amtsgericht LW. am 18. Februar 2020 - 45 XIV (L) 35/20 T - einen Beschluss über die Durchsuchung der unter der Anschrift M.-straße N01, N02 W., zum damaligen Zeitpunkt gemeldeten insgesamt 14 Personen der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen der Betroffenen. Zu diesem Zeitpunkt waren unter der Anschrift M.-straße N01 neben dem Kläger, seiner Ehefrau und seinen Kindern zehn weitere Personen, überwiegend osteuropäischer Herkunft, gemeldet. Darunter befand sich auch ein Herr OI..
Eine Kontrolle des Anwesens M.-straße N01, N02 W., führte der Beklagte zunächst nicht durch.
Am 28. Juli 2020, 10. Dezember 2020, 21. Dezember 2020 und 11. Februar 2021 gingen weitere Anzeigen durch dritte Personen beim Beklagten ein, nach deren Inhalt auf dem Grundstück M.-straße N01 wieder zahlreiche Hunde gehalten würden. Darüber hinaus biete Frau I. S. unter einem Pseudonym auf verschiedenen Internetplattformen kranke Hunde zu überteuerten Preisen an.
Am 12. Februar 2021 führte Herr Dr. T. mit den Tierärztinnen BI. und NB. des Beklagten eine Kontrolle der Tierhaltung auf dem Anwesen M.-straße N01 in N02 W. durch.
In der am 16. Februar 2021 über diese Kontrolle angefertigten Niederschrift führten diese unter anderem aus:
„Eintreffen des Amtstierarztes Herr Dr. TH. T. und der amtlichen Tierärztinnen Frau TU. BI. und Frau SL. NB. am Einsatzort M.-straße N01 in N02 W. um 9:00 Uhr.
Im Beisein von Frau EV. und Herrn SA. vom Ordnungsamt der Stadt W. wird die Wohnadresse der Familie F./S. aufgesucht.
Die Witterung zur Zeit der vor Ort Kontrolle (VOK) ist trocken bei -13 °C.
Bei Eintreffen an der Hofeinfahrt kommen ein brauner Cane Corso-Rüde und eine Samojeden-Hündin an das Hoftor gelaufen. Die Hündin weist einseitig eine rötliche Verfärbung des Fells um die Augenpartie auf.
Zunächst erfolgt keine Reaktion der Bewohner auf mehrfaches Klingeln und Rufen. Nach lautem Pfeifen ist das Gebell mehrere Hunde vom hinteren Bereich des Grundstücks und aus dem Haus zu vernehmen. Schließlich öffnet Herr VT. F. (im Folgenden: Herr F.) ein Fenster. Nach mehrmaliger Aufforderung durch das Kontrollpersonal erscheint er am Hoftor.
Der Amtstierarzt Herr Dr. T. erläutert Herrn F. den Anlass der Kontrolle und benennt die einzelnen amtlichen Tierärzte und Ordnungsbeamten.
Herr F. verweigert den Zutritt zum Grundstück mit der Begründung, es bestünde ein Betretungsrecht- und Hausverbot für die Angestellten des Veterinäramtes. Daraufhin zieht er sich ins Haus zurück.
Kurz darauf wird die Tochter Frau Q. F. (im Folgenden Frau F.) in einem dunkelblauen Audi mit Münchner Kennzeichen vor dem Grundstück vor.
Herr Dr. T. erläutert auch ihr den Anlass der Kontrolle und die Beteiligten amtlichen Tierärzte und Ordnungsbeamten.
Herr F. findet sich erneut am Hoftor ein, verweigert jedoch weiterhin den Zutritt zum Grundstück. Er geht gemeinsam mit seiner Tochter ins Haus.
Herr Dr. T. informiert die Polizei.
Herr F. sucht währenddessen den hinteren Bereich des Grundstücks auf, wo sich die Hundezwinger befinden. Die amtlichen Tierärztinnen Frau BI. und Frau NB. nehmen zwischenzeitlich von einem Waldwirtschaftsweg oberhalb des Geländes das Grundstück in Augenschein und stellen auf Distanz mehrere Hunde in den Ausläufen fest.
Gegen 9:30 Uhr treffen die Kriminaloberkommissarin Frau WW., die Kommissaranwärterin Frau CD. und Kriminalhauptkommissar Herr UU. der Dienststelle W. vor dem Hoftor ein.
Herr F. und seine Tochter kommen erneut aus dem Haus. Frau F. erlaubt nach Durchsicht des Durchsuchungsbeschlusses und Diskussion mit ihrem Vater das Betreten des Grundstücks.
Der Cane Corso-Rüde und die Samojeden-Hündin tolerieren das Betreten des Grundstücks durch die Fremdpersonen. Herr und Frau F. sichern zu, dass die Hunde keine Gefahr für die von Personen darstellen.
Feststellungen Außenanlage
Zunächst werden die Zwingeranlagen und Ausläufe der draußen gehaltenen Hunde in Augenschein genommen. Herr F. begleitet die amtlichen Tierärzte mit fortwährender Empörung und Geschrei in den Zwingeranlagen. Während der Kontrolle schlägt Herr F. mehrfach mit einem mit einem Metallnapf auf den gefrorenen Deckel einer grünen Mülltonne. Weiterhin schlägt er in unmittelbarer Nähe der Kontrollpersonen mit gleichem Metallnapf die Eiszapfen von den Dachvorsprüngen der Zwingeranlage
Auslauf 1:
Im ersten Auslauf befinden sich zwei Samojeden-Rüden. Beide Hunde weisen starke Verfilzungen des Fells auf, insbesondere im Kopf-Hals-Bereich, Keulen, Analbereich und herabhängend vom Bauch. Bei dem größeren Rüden befindet sich eine Vielzahl kleiner Äste im Fell. Das Fell im Analbereich des Rüden ist mit mehreren Kotklumpen verklebt…
Der etwas kleinere Rüde weist an verschiedenen Körperpartien kurzes Fell auf. Die Hunde zeigen Neugierverhalten, achten jedoch sehr stark darauf, die Individualdistanz zu den fremden Personen einzuhalten.
Der Boden des Auslaufs ist flächendeckend mit einer Eisschicht bedeckt. Es befindet sich eine Vielzahl von Kothaufen auf der Auslauffläche, die im Eis eingebettet sind oder dem Eis aufliegen…
Als Witterungsschutz ist eine ca. 1,20 × 0,75 × 0,75 m große Holzhundehütte mit Giebeldach auf der Auslauffläche aufgestellt. An deren Eingangsöffnung ragt eine ca. 20 cm lange verrostete Metallleiste hervor. Bei jedem Aufsuchen oder Verlassen des Witterungsschutzes besteht die Gefahr des Hängenbleibens und der Verletzung. Die umliegenden Zwinger sind zum Teil zugänglich….
Vor der Holzhundehütte befindet sich ein Metallnapf mit eingefrorenem Wasser…
Auslauf 2:
…
In der ersten Box (Fläche ca. 3,01 m²) links von der Tür befindet sich ein Cane Corso-Welpe mit beidseitigem Nickhautvorfall (Kirschaugen). Im unteren Lidrand des rechten Auges haftet Einstreumaterial vermischt mit eiter-farbigen Sekret an…
Rechts davon schließt sich eine weitere Box an (Fläche ca. 2,46 m²). Darin befindet sich eine blaue Cane Corso-Hündin mit insgesamt acht max. 8 Wochen alten Welpen. Frau F. gibt an, dass die Welpen am 07.12.2020 geboren wurden.
Beim Betreten des Raumes öffnet Herr F. die Boxentür und lässt die acht Welpen hinaus, sodass sie in den Vorraum der Boxen und durch die geöffnete Eingangstür in den Auslauf 2 gelangen.
Das Muttertier bleibt während der gesamten Kontrolle in der linken Ecke der Box liegen, obwohl die Boxentür über mehrere Minuten hinweg geöffnet bleibt. Die Hündin weist einen beidseitigen Nickhautvorfall auf. Herr F. wirft ein, dass der Vorfall der Nickhaut im Rahmen der Geburt passiert sei und dies durchaus bei dieser Rasse vorkomme….
Auch hier besteht das Einstreumaterial aus Sägespänen. Im hinteren Bereich der Box liegt eine Matte als Liegefläche für Muttertier und Welpen. Darüber ist eine Rotlichtlampe als einzige Wärmequelle angebracht. Wasser wird in einer Metallschale angeboten. Auf der Wasseroberfläche schwimmt Einstreumaterial…
In dieser Haltungseinheit ist kein Fenster angebracht, sodass für die hier gehaltenen Hunde keine Blickmöglichkeit nach draußen besteht…
Nach mehreren Minuten befördert Herr F. die acht freilaufenden Welpen wieder zurück in die Box. In der rechts daran anschließenden Box (Fläche ca. 3,40 m²) befinden sich zur Zeit der Inaugenscheinnahme keine Tiere. Hier ist ein Fenster auf einer Brüstungshöhe von ca. 75 cm angebracht. Die Fensterfläche beträgt auch hier ca. 1,15 m². Einstreu ist durch Sägespäne vorhanden, diese sind mit frischem Kot und Urin verschmutzt. In der Box befindet sich ein leerer Metallnapf.
In der Box (Fläche ca. 4,69 m²) direkt gegenüber der Eingangstür befinden sich zwei Golden Retriever-Welpen. Als Liegefläche dient eine Pressspanplatte. Darüber ist eine Rotlichtlampe als Wärmequelle angebracht. Weiterhin befindet sich eine zusammengeknäulte Decke in der rechten vorderen Ecke. Einstreu liegt in Form von Sägespänen vor. Wasser ist nicht vorhanden…
In keiner der vier Boxen/Haltungseinheiten befindet sich eine isolierte Schutzhütte…
Im vereisten Auslauf vor dem gemauerten Gebäude befinden sich mehrere verletzungsträchtige bzw. gesundheitsschädliche Gegenstände (gesplitterte Plastikbox, Gießkanne, Besen, Metalltisch). Im Mauerwerk des Stallgebäudes steckt waagerecht eine grüne Spritze mit aufgesetzter Kanüle. Die Spritze wird im weiteren Verlauf der Kontrolle auf dem darunter stehenden Tisch liegend vorgefunden.
Auslauf 3:
Im dahinter befindlichen Auslauf ist der Laufbereich auf ganzer Fläche vereist.
Die Fläche weist weiterhin eine Vielzahl vereister Kothaufen auf…
Rechts und links das Auslaufs befinden sich mehrere Holz“zwinger“. Die Ränder der Holztüren sind teilweise gesplittert. Auf der rechten Seite ist ein Zwinger für den hier gehaltenen Hund zugänglich. Dieser Zwinger ist mit Sägespänen eingestreut, eine wärmegedämmte Liegefläche ist nicht vorhanden. Die übrigen Zwinger sind für den Hund nicht zugänglich…
Weiterhin befinden sich hier eine Metallschüssel mit komplett durchgefrorenen Wasser und eine zweite Metallschüssel mit gefrorenem Futter (Hundefutter, Nudeln)…
In diesem Auslauf wird zum Zeitpunkt der Kontrolle eine schwarze Cane Corso-Hündin mit weißem Brustfleck gehalten. Das Gesäuge der Hündin ist deutlich sichtbar. Das Tier drückt sich in gedruckter Haltung während der gesamten Kontrolle in die rechte Ecke des Auslaufs.
Auslauf 4:
Der daran angrenzende Auslauf, in dem eine blaue Cane Corso-Hündin und ein Samojede-Rüde gehalten werden, ist ebenfalls auf ganzer Fläche vereist. Entlang des Gitters ist eine Vielzahl von Blutflecken zu erkennen. Diese stammen laut Herrn F. von der Läufigkeit der Cane Corso-Hündin. Während der gesamten Kontrolle hält die Hündin größtmöglichen Abstand zu Personen und drückt sich in die hintere rechte Ecke das Auslaufs - der einzige Bereich des Auslaufs, der von etwas Sonne erwärmt wird. Während der gesamten Zeit zeigt sie ein ausgeprägtes Körperzittern…
Im Aufenthaltsbereich der Hunde an der rechten Auslaufseite befinden sich verschiedene verletzungsträchtige Gegenstände (scharfkantige Metallplatten, Plastikbauteile, liegende Europalette, Sperrholzplatte - an den Rändern zersplittert)…
Die linke Seite des Auslaufs wird von zwei Zwingern mit senkrechten Gitterstabelementen begrenzt. Einer davon ist für die Tiere zugänglich.
Auf der Auslauffläche befinden sich drei Metallnäpfe. Davon ist einer ohne Inhalt, ein weiterer enthält völlig durchgefrorenes Wasser, der Dritte ist umgekippt…
Weiterhin ist die Auslauffläche mit diversen, mit Eis bedeckten sowie frischen Kothaufen und Urinspuren verunreinigt…
Die blaue Cane Corso-Hündin weist mehrere kahle Stellen an den Hintergliedmaßen und der Kruppe auf, sowie eine Verletzung außen am linken hinteren Sprunggelenk mit Zusammenhangstrennung der Haut. Das rechte Ohr weist vier parallel verlaufende Striemen mit Verkrustungen auf. Das Fell des Samojeden-Rüden ist unter anderem hinter den Ohren, am Rücken und am Schwanz stark verfilzt. Das Fell an der Kruppe ist großflächig grau verfärbt…
Es fällt auf, dass sich alle drei Cane Corso-Hündinnen im Außenbereich sehr ängstlich gegenüber fremden Personen zeigen. Sie versuchen sich möglichst weit von Personen zu entfernen und drücken sich vor diesen auf dem Boden. Teilweise zeigen sie ein starkes Zittern.
Selbst die blaue Mutterhündin der acht Welpen drückt sich möglichst weit entfernt von den fremden Personen in die linke Boxenecke, ohne das geringste Verteidigungsverhalten gegenüber ihren Welpen anzudeuten. Auch auf ruhiges Zureden zeigt die Hündin keine Reaktion…
Feststellungen Wohnhaus:
Weiterhin werden die Räumlichkeiten im Wohnhaus erstmalig durch die amtlichen Tierärztinnen Frau NB. und Frau BI. in Augenschein genommen, um festzustellen, welche Hunde sich aktuell im Haus befinden.
Das Betreten des Gebäudes wird von Frau F. zunächst nur nach intensivem Zureden gestattet. Frau F. möchte, dass dabei die medizinischen Atemschutzmasken abgesetzt werden, um die Hunde nicht unnötig aufzuregen. Beim Betreten des Hauses wird die Dho Khyi Hündin „Martha“ (schwarzmarken-farbig) mittels Leine von Herrn F. gesichert, da sie mit deutlichem Abwehrverhalten (intensives Bellen, Querstellen vor der fremden Person) reagiert.
In den Wohnräumen des Erdgeschosses befinden sich zu diesem Zeitpunkt keine Hunde. In den beiden Räumen rechts und links der Haustüre halten sich Mieter auf.
Im 1. Stock befindet sich eine weitere Wohnung. In deren Wohnzimmer befindet sich der cremefarbene Großpudel-Rüde „Attila“. In der daran angrenzenden Küche, hinter einem Kinderschutzgitter, befindet sich die rote Dho Khyi Hündin „Lia“.
Während der in Augenscheinnahme der Wohnräume drückt der im Flur befindliche Cane Corso-Rüde „Costello“ von außen die blickdichte Glasscheibe der Wohnungstür am unteren Rand der Türeinfassung ein. Frau F. eilt in den Flur, um „Costello“ am Eindringen in den Wohnbereich zu hindern und zur Vermeidung einer Auseinandersetzung zwischen den Hunden.
Im darüber liegenden Stockwerk werden in der Küche vier Pudel-Welpen vorgefunden. Davon drei schwarze und ein apricot-farbener.
Im Dachgeschoss befinden sich zu dieser Zeit keine Hunde, lediglich die hier wohnende Familie LZ.. Auf den Balkonen, sowie in der Garage werden keine Hunde vorgefunden.
Beim Verlassen des Gebäudes sichert Frau I. S. (Mutter von Q.F.) die Dho Khyi-Hündin „Martha“ an der Leine im Treppenhaus.
weiterer Verlauf der Kontrolle
Die Kontrolle wird im Außenbereich des Grundstücks fortgesetzt, um die Eigentumsverhältnisse der Hunde zu klären.
Dazu macht Frau F. zunächst folgende Angaben:
Während des Gesprächs im Freien wird Frau F. dahingehend durch Herrn Dr. T. belehrt, dass die vorgefundene Unterbringung der Hunde in den Zwingeranlagen nicht den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) entspricht. Ihr wird eingeräumt die Mängel ihrer Hundehaltung (Cane Corso-Mutter inkl. 8 Welpen, einzelner Cane Corso-Welpe mit Nickhautvorfall) sofort abzustellen. Weiterhin legt Dr. T. dar, dass sämtliche Hunde, die keinem Halter zuzuordnen sind, unverzüglich durch das Veterinäramt in Obhut genommen werden. Die Versorgung der Tiere ist ohne Halter nicht gewährleistet. Weiterhin ist aufgrund des Haltungs- und Betreuungsverbotes von Herrn F. und Frau S. auch durch sie keine Versorgung der Hunde sichergestellt…
Herr F. beschimpft daraufhin den Amtstierarzt Herrn Dr. T. als „dreckiges Schwein“. Weiterhin beginnt er damit, Hunde aus dem Außenbereich in das Haus zu transportieren. Es handelt sich dabei um die beiden Golden Retriever-Welpen, die in dem gemauerten Stallgebäude im Auslauf 2 untergebracht waren.
Kurz darauf berichten die Polizeibeamten, dass die im Dachgeschoss wohnende Familie LZ. sich telefonisch hilfesuchend an die Polizeidienststelle gewandt habe. Man habe ihnen unvermittelt mehrere Hunde in die Wohnung gesetzt und die Familie sei nun sehr verängstigt.
Herr F. pendelt nun zwischen Haus und Zwingeranlage und räumt Einstreumaterial und Futter in die Zwinger. Das Futter befördert er in einem großen Edelstahltopf. Das Einstreumaterial verteilt er unter anderem auf den Laufflächen der Ausläufe 1, 3 und 4. Frau Q.F. übernimmt während der Kontrolle keinerlei Versorgung der Hunde…
Im weiteren Verlauf der Vorortkontrolle werden alle in den Zwingeranlagen befindlichen Hunde, denen kein Halter zugeordnet werden kann, in Obhut genommen.
Da die Hunde ein ausgeprägtes Scheuverhalten zeigen, gestaltet sich die Inobhutnahme sehr schwierig. Die Tiere müssen von mehreren Personen „eingefangen“ werden.
Die schwarze Cane Corso-Hündin mit weißem Brustfleck, sowie alle drei Samojeden-Rüden müssen von den Zwingeranlagen in das Transportauto getragen werden. Nach dem Anlegen der Leine erstarren die Tiere und sind auch durch behutsames Zureden nicht freiwillig zum Gehen zu bewegen. Die blaue Cane Corso-Hündin muss noch im Zwinger in eine Transportbox geschoben werden und darin vom Grundstück getragen werden, da sich der ganze Körper versteift und die Hündin beim Versuch sie anzuheben panisch reagiert. Währenddessen setzt die Hündin mehrfach kleine Mengen Kot ab.
Auf eine eingehende tierärztliche Untersuchung der Hunde unter den gegebenen Bedingungen wird verzichtet, da diese nicht ohne starke Zwangsmaßnahmen an den Tieren durchführbar wäre. Diese Belastung erachten die Beteiligten amtlichen Tierärzte als nicht tierschutzkonformen und nicht vertretbar. Zudem ist zu erwarten, dass die gemessenen physiologischen Parameter unter starker Stressbelastung nicht aussagekräftig sind. Die Allgemeinuntersuchung der in Obhut genommenen Tiere wird durchgeführt, sobald die Tiere sich in der neuen Umgebung beruhigen konnten.
Die amtlichen Tierärztinnen Frau BI. und Frau NB. führen eine zweite Inaugenscheinnahme der Wohnräume des Hauses durch. Dabei soll überprüft werden, ob die Wohnung zur Unterbringung der Cane Corso-Hündin mit ihren Welpen, sowie des Corso-Welpen mit Nickhautvorfall, geeignet ist. Weiterhin soll die Kennzeichnung der beiden Golden Retriever- und der vier Pudel-Welpen überprüft werden.
Die Golden Retriever-Welpen werden nun im Erdgeschoss in der Einzimmerwohnung des jungen Paares mit Kleinkind, rechts der Eingangstür vorgefunden. Die vier Pudel-Welpen wiederum werden anschließend im Dachgeschoss, in den Wohnräumen der Familie LZ., vorgefunden…
In der Zwischenzeit erfolgen das Einfangen und der Abtransport der Hunde im Außenbereich.
Herr Dr. T. teilt nochmals mit, dass auch im Wohnhaus gehaltene Hunde, deren Zugehörigkeit zu einem Halter nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, in Obhut genommen werden.
Der Amtstierarzt Dr. T. und die amtlichen Tierärztinnen Frau NB. und Frau BI. betreten gemeinsam das Haus, um die vier im Dachgeschoss gehaltenen Pudel in Obhut zu nehmen. Drei Welpen werden in der Diele des Dachgeschosses vorgefunden, Frau S. hält zwei davon in den Armen. Frau S. versucht die Inobhutnahme der Pudel-Welpen durch die Aussage abzuwenden, dass die Welpen Frau HO. JP. gehören, die eine Freundin des Hauses sei. Diese wolle die Hunde unverzüglich abholen. Da diese Angaben nicht überprüfbar sind, sollen die Hunde in Obhut genommen werden. Es bleibt Frau JP. unbenommen, ihr Eigentum an den Hunden und deren tierschutzkonformen Versorgung nachzuweisen, um die Tiere wieder zu halten.
Frau S. verhindert die Inobhutnahme der vier Pudel zunächst, indem sie die Tiere mit den Armen gegen ihren Oberkörper presst. Sie versucht unter massiver Beschimpfung der amtlichen Tierärzte („Drecksschweine“, „Missgeburten“) die Inobhutnahme der Hunde zu verhindern. Sie schreit die amtlichen Tierärzte an: „Ihr nehmt mir meine Babys weg“. Der vierte Hund wird im Wohnzimmer der Familie LZ. aufgefunden und ebenfalls in Obhut genommen. Erst nach Eingreifen durch Frau F. gelingt es die Tiere nach draußen zu verbringen.
Abschließend wird Frau F. nochmals durch die amtlichen Tierärztinnen Frau BI. und Frau NB. bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Hunde befragt. Die von ihr aufgezählten Hunde werden notiert und nochmals von den amtlichen Tierärztinnen wiederholt.
Daraufhin verbleiben vor Ort:
In Obhut genommen werden insgesamt 9 Hunde:
Während der Kontrolle äußerte der Kläger unter anderem wörtlich:
„Die Verbrecher in LT., die sind doch sowieso von Euch bestochen. Da habe ich überhaupt kein Problem mit. Die kriegen auch noch einen an den Sack, aber richtig.“
Während der Kontrolle der Außenanlagen äußerte der Kläger des Weiteren:
„Sie sehen ja, dass da Blut ist. Da ist ein Marder reingekommen…Der Marder greift sogar unsere Dho Khyis an. Sowas habe ich noch nicht erlebt…“
Die Tierärztinnen BI. und NB. untersuchten die in Obhut genommenen Hunde am 17. Februar 2021 und verschriftlichten die dabei erhobenen Befunde und ihre amtstierärztliche Bewertung. Des Weiteren erstellten sie am 17. Februar 2021 gemeinsam mit Herrn Dr. T. ein „Gutachten zur Fortnahme der nicht rechtskonform betreuten Hunde auf dem Anwesen M.-straße N01 in N02 W. H.“ am 12. Februar 2021 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Darin führten sie unter anderem aus:
„…Während der Vorortkontrolle wurde durch die anwesenden amtlichen Tierärzte und die Beamten des Ordnungsamtes und der Polizei beobachtet, wie Herr F. mehrfach den Umgang mit Hunden, sowie Versorgungs- und Pflegetätigkeiten ausübte.
Unter anderem verbrachte er mehrfach Hunde in und aus den Haltungseinrichtungen.
So ließ er die beiden Samojeden-Rüden aus dem Auslauf 1 heraus auf das Gartengrundstück. Diese folgten Herrn F. fortan im Abstand von wenigen Zentimetern bis Metern, während er zwischen Haus und Zwingeranlage hin und her lief. Angesichts des ausgeprägten Scheuverhaltens dieser Samojeden demgegenüber Fremdpersonen lässt dies auf eine vertraute Hund-Halter-Beziehung zwischen Herrn F. und den Samojeden-Rüden schließen.
Ebenso ließ er die acht Cane Corso-Welpen während der In Augenscheinnahme unaufgefordert aus ihrer Box, sodass die Welpen durch die offenstehende Eingangstür nach draußen in den Auslauf 2 gelangten. Auch der Mutterhündin gab Herr F. somit die Gelegenheit die Box zu verlassen, obgleich die Hündin in geduckter Haltung in der Box verharrte. Erst nach mehreren Minuten verbrachte er die freilaufenden Welpen zurück in die Box.
Weiterhin trug Herr F. während der Kontrolle einen großen Edelstahltopf in den Zwingerbereich der Hunde mit der Aussage, dass die Hunde nun gefüttert werden.
Anschließend schleppte er ein Sack mit Sägespänen in den Zwinger- und Auslaufbereich und streute dort die vereisten Laufflächen der Ausläufe 1, 3 und 4 ein um ein weiteres Ausrutschen der Hunde auf dem Eis zu unterbinden.
Frau Q. F. übernahm indes keine Versorgung der Hunde.
Nach der Ankündigung, dass mehrere Hunde durch das Veterinäramt in Obhut genommen werden, trug Herr F. die beiden Golden Retriever-Welpen jeweils unter einen Arm geklemmt von der Zwingeranlage in das Wohnhaus. Dort wurden sie anschließend in der Wohnung der jungen Familie im Erdgeschoss vorgefunden.
Während des Aufenthalts der amtlichen Tierärzte im Haus sicherte Herr F. mehrfach die Dho Khyi-Hündin „Martha“ an der Leine, da diese gegenüber fremden Personen einen ausgeprägten Verteidigungssinn zeigte.“
Das Landgericht J. ließ gegen den Kläger, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder im Zusammenhang mit der Kontrolle vom 14. Dezember 2016 im März 2021 die Anklage wegen bandesmäßigen Betrugs und tierschutzrechtlicher Straftaten zu (AZ. 53 KLs 2/20 - früher. 52 KLs 5/17 -, Staatsanwaltschaft J. 600 Js 563/16).
Mit Ordnungsverfügung vom 16. März 2021 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen Ziff. 1. seiner Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 aufgrund des § 64 VwVG NRW Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 20.000,00 € fest. Nach § 20 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) erhob er des Weiteren Auslagen i.H.v. 2,32 €.
Daraufhin hat der Kläger am 19. April 2021 unter dem Az. 8 K 1064/21 Klage erhoben, mit der er sowohl die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 16. März 2021 als auch die Wiedereinsetzung in die Klagefrist hinsichtlich der Ordnungsverfügung betreffend die Haltungs- und Betreuungsuntersagung begehrt hat.
Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 23. April 2021 das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Streitgegenstände getrennt und die Klage bezogen auf das Wiedereinsetzungsbegehren unter dem o.g. Az. 8 K 1118/21 fortgeführt.
Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend: Das Verfahren wegen der Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 sei in den vorigen Stand zu versetzen, weil er glaubhaft gemacht habe, dass ihm diese nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Da er im Januar 2021 einen schweren Herzinfarkt erlitten habe, sich am 23. April 2021 zu einer weiteren Kontrollkoronarangiographie in stationäre Behandlung begeben müsse und anschließend eine Rehamaßnahme geplant sei, sei er aus gesundheitlichen Gründen an der weiteren Substantiierung der Klage gehindert. Diese werde nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch einen Fachanwalt erfolgen.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Die Klage sei unbegründet, weil seine Ordnungsverfügung vom 11. April 2017, mit der er dem Kläger die Haltung und Betreuung von Hunden untersagt und Zwangsgelder angedroht habe, bestandskräftig sei. Der Kläger habe gegen den seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellten Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 keine Klage erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig. Denn der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LANUV vom 11. April 2018 nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist Klage erhoben, und ihm ist auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der auf den Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. April 2017 ergangene Widerspruchsbescheid des LANUV vom 11. April 2018 wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt PY. RH., ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 16. April 2018 übergeben. Damit endete die einmonatige Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am Mittwoch, dem 16. Mai 2018. Innerhalb dieser Frist ist keine Klage beim erkennenden Gericht erhoben worden.
Dem Kläger ist auch bezogen auf die Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach Satz 3 der Vorschrift ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag nach § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Seit dem Ablauf der versäumten Klagefrist am 16. Mai 2018 war bis zum Eingang der Klage 8 K 1064/21 beim erkennenden Gericht mehr als ein Jahr vergangen. Es ist nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich oder dargetan, dass es dem Kläger infolge höherer Gewalt unmöglich war, die Wiedereinsetzung in die Klagefrist vor Ablauf der Jahresfrist zu beantragen.
Dessen ungeachtet hat der Kläger auch nicht dargetan, unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen zu sein. Der Widerspruchsbescheid wurde seinem Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt. Ob die dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt wurde - woran das Gericht allerdings keine durchgreifenden Zweifel hat - ist nicht entscheidungserheblich, weil dagegen fristgerecht Widerspruch erhoben wurde. Sofern der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - entgegen einer hierfür ausdrücklich erteilten Vollmacht - keine Klage erhoben hat, muss der Kläger sich dessen Verschulden zurechnen lassen.
Im Übrigen hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt noch ist sonst ersichtlich, aufgrund welcher Umstände ihm eine gegebenenfalls vollmachtwidrig unterlassene Klageerhebung erst zwei Wochen vor der mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Klage bekannt geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil die hierfür nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg. (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg.) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Z. D. R.
Ferner hat die Kammer
b e s c h l o s s e n:
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des Auffangwertes auf 5.000,00 Euro festgesetzt, weil ausgehend vom Interesse des Klägers an der begehrten Wiedereinsetzung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine andere Wertfestsetzung vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg. (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg.) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Z. D. R.
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