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11 K 662/20•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2020-11-26, 11 K 662/20
11 K 662/20Administrative CourtNov 26, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-26
Aktenzeichen: 11 K 662/20
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2020:1126.11K662.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.01.2020 wird hinsichtlich der darin enthaltenen Abfallgebühren in Höhe von 119,00 EUR aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 2.043 m² großen Grundstücks mit der postalischen Adresse J.-straße, P.. Bisher handelte es sich um ein gewerblich genutztes Grundstück, auf dem ein Restabfallbehälter mit einem Volumen von 80 Litern vorgehalten wurde.
Mit Schreiben vom 29.11.2019 teilte die Klägerin dem W. als öffentlich-rechtlicher Abfallentsorgungseinrichtung mit, dass das Objekt seit Anfang November leerstehe, und bestellte den Abfallbehälter ab.
Mit Schreiben vom 13.12.2019 teilte der W. der Klägerin mit, dass der Abfallbehälter durch ein 60-l-Behältnis ausgetauscht werde. Die Klägerin zeigte sich hiermit durch Schreiben vom 16.12.2019 nicht einverstanden. Am 20.12.2019 wurde auf dem Grundstück der Klägerin ein 60-l-Reststoffmüllbehälter aufgestellt.
Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.01.2020 setzte die Beklagte u.a. Abfallgebühren in Höhe von 119,00 EUR fest. Sie legte dabei eine wöchentliche Abholung des 60-l-Reststoffmüllbehälters zugrunde.
Die Klägerin erhob am 11.02.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte sie den Leerstand des Grundstücks an. Zudem falle kein Müll an, sodass kein 60-l-Reststoffmüllbehälter erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Aufgrund der Mitteilung des W. vom 13.12.2019 sei gegenüber der Klägerin die Benutzung und Duldung eines 60-l-Reststoffmüllbehälters angeordnet worden. Die Gebühr sei rechtmäßig ergangen. Im Übrigen wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sich in dieser Sache mit dem W. in Verbindung zu setzen.
In der Folgezeit setzte sich die Klägerin mit dem W. in Verbindung. Mit E-Mail vom 25.02.2020 teilte der W. der Klägerin unter Beachtung seiner Rechtsauffassung mit, dass auf dem leerstehenden Grundstück ein Reststoffbehälter aufzustellen sei. Dies sei zur Entsorgung möglicher Fremdabfälle oder des Grünschnitts erforderlich.
Die Klägerin hat am 02.03.2020 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor: Gebühren könnten ausschließlich als Gegenleistung für eine staatliche Leistung erhoben werden. Auf dem Grundstück herrsche Leerstand, es werde dort kein Unternehmen betrieben und es seien keine Mitarbeiter vor Ort; Müll falle nicht an. Daher bestehe für sie kein Vorteil. Eine vorteillose staatliche Leistung qualifiziere sich demnach als Steuer, für deren Erhebung die Beklagte nicht zuständig wäre. Zudem sei bisher kein „Vandalismusmüll“ zu beklagen. Der anfallende Baumschnitt und Grünabfall werde von einem beauftragen Landschafts- und Gartenbaubetrieb selbst entsorgt. Ferner sei die Erfassung des Mindestvolumens von 60 Litern fehlerhaft. Da keine Beschäftigten auf dem Grundstück seien, müsse das Mindestvolumen für den Reststoffbehälter 0 Liter betragen. Bei der Mitteilung des W. vom 13.12.2019 handle es sich um keinen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Mangels formwirksamer Anordnung zum Aufstellen des Behälters sei die Beklagte zur Abgabenerhebung nicht berechtigt.
Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich -,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2020 aufzuheben, soweit darin Abfallgebühren in Höhe von 119,00 EUR festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage unter Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung entgegen und verweist zur Begründung auf den Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.01.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 17.02.2020. Sie macht weiter geltend, dass sich die Einwendungen der Klägerin in der Sache nicht gegen die Gebührenerhebung richteten, sondern ausschließlich die Entscheidung des W. betreffen würden. Bei der Gebührenerhebung handle es sich um eine Folgeentscheidung, mit der sie - die Beklagte - die Entscheidung des W. hinsichtlich des Behältervolumens gebührenrechtlich umsetze.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Urteil ergeht im Einverständnis der Beteiligten, das diese durch Schriftsätze vom 13.11.2020 bzw. 18.11.2020 erklärt haben, ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 24.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2020 ist hinsichtlich der darin enthaltenen Abfallgebühren rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Gebührenbescheid lässt sich nicht auf die Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2020, nämlich §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) in Verbindung mit den einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten bzw. des W., stützen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung in der Stadt Iserlohn, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 10.12.2019, sind Gebührenpflichtige die Eigentümer der an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im W. (W.-Satzung) haben Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt werden, gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1 (d.h., sie sind verpflichtet, ihr Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen und die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen), soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) anfallen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor. Beim Grundstück der Klägerin handelt es sich nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der O.-Satzung um ein Grundstück, das „nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt“ wird. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gebührenerhebung bis einschließlich zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde das Grundstück nicht genutzt, insbesondere nicht gewerblich/industriell.
Eine Mindestgebühr für nicht genutzte Grundstücke sieht die W.-Satzung nicht vor. Insbesondere hat der W. gegenüber dem Gericht klargestellt, dass sich der Begriff „Mindestvolumenbehälter“ im Schreiben vom 13.12.2019 nicht auf eine satzungsgemäße Mindestvorhaltemenge, sondern nur auf den kleinsten verfügbaren Abfallbehälter bezieht. Auch bei Anwendung des § 9 Abs. 5 der W.-Satzung ergibt sich kein vorzuhaltendes Mindestvolumen: Bei einer Beschäftigtenzahl von 0 Mitarbeitern fällt auch das nach Einwohnergleichwerten zu berechnende Abfallbehältervolumen mit einer Größe von 0 Litern aus.
Auf die Fragen, ob auf dem Grundstück Abfälle zur Beseitigung anfallen (ggf. durch Strauch-/ Grünschnitt) bzw. ob ein solcher Anfall nach § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vermutet wird,
vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16.04.2009 - 14 A 3731/06 -, juris Rn. 6, mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 25.03 -; ebenso Brüning, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 59. EL 2018, § 6 Rn. 294b m.w.N.; Thärichen, Die Durchsetzung der „Pflichtrestmülltonne“ nach der novellierten Gewerbeabfallverordnung, AbfallR 2017, 231,
oder ob die Klägerin von Dritten verursachten „Vandalismusmüll“ zu beseitigen hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da bereits keine - nach der Satzung vorausgesetzte - Nutzung des Grundstücks vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
S.
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