Verwaltungsgericht Aachen, 2026-07-28, 10 K 2854/25

10 K 2854/25Administrative CourtJul 28, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 2854/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-28

Aktenzeichen: 10 K 2854/25

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0728.10K2854.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: GG Art 3

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

T a t b e s t a n d

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 als Aufbauhilfe für Unternehmen gewährten Billigkeitsleistungen und die Rückforderung des bereits ausgezahlten Förderbetrags. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 13. Juni 2012 meldete der Kläger bei der Stadt N. das Gewerbe „Handel mit Autoteilen“ an. Bei der Anmeldung gab er an, das Gewerbe werde an der Betriebsstätte „T.-straße, N01.“ als Hauptniederlassung im Nebenerwerb betrieben. Es handele sich um eine Neugründung. Am 27. August 2013 meldete der Kläger bei der Stadt E. das Gewerbe „Im- und Export von Autoersatzteilen für Pkw und Lkw, Metallgroßhandel, Einzelhandel mit Autoersatzteilen“ an der Betriebsstätte „Z.-straße 63, N02 E.“ als Hauptniederlassung an. Als frühere Betriebsstätte gab er die Betriebsstätte „T.-straße, N01 N.“ an. Das Gewerbe werde nicht im Nebenerwerb betrieben. Es werde wiedereröffnet nach Verlegung aus einem anderen Meldebezirk. Seit etwa 2016 hatte der Kläger neben dieser gewerblichen Tätigkeit zudem eine Vollzeitstelle als Lkw-Fahrer.

Nachdem seine Betriebsstätte „Z.-straße 63, N02 E.“ durch das Hochwasser- und Starkregenereignis im Juli 2021 stark beschädigt worden war, stellte der Kläger unter dem 29. Juni 2022 bei der Beklagten einen Förderantrag nach Ziffer 3. der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Förderrichtlinie), die die Unterstützung von Betroffenen bei der Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser- und Starkregenereignis im Juli 2021 verursacht worden sind, zum Ziel hat. Zur Begründung gab er an, seine Betriebsstätte sei durch das Hochwasser stark beschädigt worden. Den Schaden bezifferte er auf Reparaturkosten in Höhe von 1.500 Euro, Sachschäden auf Gutachtenbasis in Höhe von 175.950 Euro, Einkommenseinbußen in Höhe von 11.993,74 Euro und Ausgaben für beigefügte Gutachten in Höhe von 8.129,94 Euro. Abzüglich einer bereits erhaltenen Soforthilfe in Höhe von 5.000 Euro werde eine Billigkeitsleistung in Höhe von 154.684,93 Euro beantragt. Als Datum für die geplante Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs gab er den 1. März 2022 an. Dem Antrag fügte er ein „Schadengutachten über Betriebseinrichtung und Vorräte“ des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Q. vom 22. April 2022 bei. Ausweislich dieses Gutachtens sei nach den Angaben des Klägers das weitgehend ebenerdige Betriebsgelände durch das Hochwasser vollständig überflutet worden. Zudem sei eine Mauer eingebrochen und gegen einen auf dem Betriebsgelände abgestellten und als Lagerraum genutzten Lkw-Anhänger gestürzt. Die ebenerdig gelagerten Vorräte und betrieblichen Maschinen seien durch das Hochwasser nahezu vollständig überschwemmt und stark beschädigt worden. Ein abgesackter Bürocontainer sei reparabel und müsse neu aufgestellt werden. Den Gesamtschaden bezifferte der Sachverständige unter Berücksichtigung vorhandener Restwerte und zu realisierender Schrotterlöse auf insgesamt 169.350 Euro netto. Für das Gutachten stellte der Sachverständige darüber hinaus 5.540 Euro netto in Rechnung. In einem weiter beigefügten „Hochwasserschadensgutachten über Container“ des Sachverständigen B. vom 21. Juni 2022 bezifferte dieser Sachverständige die Schäden an den auf dem Betriebsgelände aufgestellten Containern einschließlich des dort befindlichen und ebenfalls beschädigten Inventars auf brutto 8.100 Euro. Der Sachver­ständige stellte für dieses Gutachten netto 800 Euro in Rechnung. Weiter legte der Kläger mit dem Antrag ein „Kurzgutachten zum Ertragsausfall-Schaden“ des Sachverständigen-Büros S. und Partner GmbH vom 20. April 2022 vor. Der Ertrags­­aus­fall-Schaden wurde anhand eines Vergleichs der Erträge aus den sechs Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses mit einem Durchschnittswert aus den fünf vorangegangenen Jahren ermittelt und auf 11.994 Euro beziffert. Dabei habe der Wert für Januar 2022 aufgrund insoweit fehlender Angaben nur geschätzt werden können. Der Gutachter stellte für dieses Gutachten netto 2.589,94 Euro in Rechnung.

Mit E-Mail vom 12. Juli 2022 bat die Beklagte den Kläger unter anderem um Bestätigung, dass die für den 1. März 2022 geplante Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs tatsächlich wie geplant habe erfolgen können. Sofern die Wiederaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei bzw. erst noch erfolgen werde, werde um Mitteilung gebeten. Außerdem werde um Mitteilung gebeten, wann die Schadensbeseitigung vollständig abgeschlossen worden sei bzw. voraussichtlich abgeschlossen werde.

Mit E-Mail vom 12. Juli 2022 teilt der Kläger unter anderem mit, dass eine Wiederaufnahme des Betriebs noch nicht erfolgt sei. Die Schadensbeseitigung sei ebenfalls noch nicht vollendet. Wann genau dies der Fall sein werde, könne er zum jetzigen Stand noch nicht sagen.

In einem Telefonat vom 21. Juli 2022 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, dass er mit einer Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs und einer Beseitigung der Schäden zum 1. Oktober 2022 rechne. Dies sei eine grobe Schätzung.

Nachdem die betriebswirtschaftliche Auswertung für den Monat Januar 2022 vorlag, berechnete das Sachverständigen-Büro S. und Partner GmbH mit geändertem Kurzgutachten vom 25. August 2022 den Ertragsausfall-Schaden neu und bezifferte ihn nunmehr auf 14.246,71 Euro. Für die Begutachtung stellte der Sachverständige abschließend insgesamt einen Betrag in Höhe von netto 3.277,95 Euro in Rechnung. Das geänderte Gutachten legte der Kläger der Beklagten am gleichen Tag noch vor.

Mit Bescheid vom 12. September 2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den geltend gemachten Schaden eine Billigkeitsleistung in Höhe von 157.975,32 Euro. Dabei legte sie Reparaturkosten in Höhe von 1.500 Euro, einen Schaden an Betriebseinrichtungen und Vorräten in Höhe von 175.950 Euro und Einkommenseinbußen in Höhe von 14.246,71 Euro zugrunde, die jeweils zu 80 % förderfähig seien. Abzüglich der bereits erhaltenen Soforthilfe von 5.000 Euro sowie zuzüglich der zu 100 % förderfähigen Gutachtenkosten von 9.617,95 Euro ergebe sich der bewilligte Förderbetrag. Dem Bescheid wurde unter anderem die Nebenbestimmung (Ziffer 1.) beigefügt, dass der Betrieb des Unternehmens bis spätestens zum 31. März 2023 wieder aufzunehmen sei (Abschluss des Vorhabens). Dieser Durchführungszeitraum könne auf begründeten Antrag hin verlängert werden. Darüber hinaus wurden dem Bescheid als Nebenbestimmungen die „Besonderen Nebenbestimmungen für Billigkeitsleistungen an Unternehmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden aus Juli 2021 (BNBest-Wiederaufbau Unternehmen)“ beigefügt.

Unter dem 16. September 2022, bei der Beklagten eingegangen am 11. Oktober 2022, erfolgte der vollständige Mittelabruf seitens des Klägers. Mit ergänzender E-Mail vom 11. Oktober 2022 erklärte der Kläger, dass er vorerst auf eine Auszahlung der Billigkeitsleistung für die Reparaturkosten verzichte. Daraufhin wurde dem Kläger mit Wertstellung zum 14. Oktober 2022 ein Betrag in Höhe von 156.775,32 Euro ausgezahlt.

Mit E-Mail vom 19. Oktober 2022 stellte der Kläger bei der Beklagten darüber hinaus mit dem Ziel einer Förderquote von 100 % einen Härtefallantrag. Grund hierfür sei seine finanzielle Schieflage. Zum Nachweis fügte er Steuerbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2019 bei. Nachdem der Kläger trotz wiederholter Aufforderung durch die Beklagte keine weiteren Unterlagen zu seinem Härtefallantrag vorgelegt hatte, wurde der Antrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. August 2023 abgelehnt.

Mit weiteren Schreiben vom 7. August 2023 und vom 4. September 2023 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Verwendungsnachweis bis zum 30. September 2023 vorzulegen sei. Zudem wurde er darüber informiert, dass der Beklagten ein Rückforderungsrecht zustehe, wenn der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht erbracht werde.

Unter dem 12. September 2023, bei der Beklagten eingegangen am 2. Oktober 2023, legte der Kläger daraufhin den formularmäßigen Verwendungsnachweis vor. In diesem gab er im „Sachbericht“ an, seinen Geschäftsbetrieb zum 14. Oktober 2022 wieder aufgenommen zu haben. Wörtlich führte er weiter aus:

„…nach Wiederaufnahme des Betriebes und danach wie vorher der Beobachtung des Marktes im bereich des autoteilehandels, ist es mir sehr schwer geworden, meinen betrieb wieder richtig aufzunehmen, zumal der Kundenverkehr wie auch der Lieferverkehr meiner Lieferanten sehr stark seit dem Coronaausbruch und der hohen inflation sehr stark abgenommen haben bzw. kaum vorhanden war, deswegen habe ich mich dazu entschlossen mir von dem restlichen Geld eine kleine Wohnimmobilie zu kaufen und sie zu sanieren. Mein Gewerbe in E. habe ich zum 31.05.2023 abgemeldet. Mein Gewerbe in N. besteht immer noch. Ich hoffe das die marktübliche Situation sich wieder erholt so das ich mein Gewerbe im Land NRW wieder aufnehmen kann!“

Ausweislich des zum Verwendungsnachweis gehörenden „Zahlungsmäßigen Nachweises“ hat der Kläger am 25. April 2023 durch „Schrottverkauf“ einen Erlös in Höhe von 7.027,97 Euro erzielt. In der dem Verwendungsnachweis als Anlage beigefügten Belegliste führte der Kläger neben Ausgaben für Gutachten in Höhe von insgesamt brutto 13.492,38 Euro Ausgaben für „Engels Bauprojekte“ für „Renovierung“ sowie für „Schreinerei H.“ in einer Gesamthöhe von brutto 38.945,36 Euro, Ausgaben an Frau I. für „Immobilienkauf“ in Höhe von 80.000 Euro, Ausgaben für „Westerwald Bank“ für „Immobilienkauf“ in Höhe von 2.400 Euro und Gewerbesteuerzahlungen an das Finanzamt U. in Höhe von 9.578,99 Euro an.

Auf Bitten der Beklagten, seine betrieblichen Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 und 2022 vorzulegen, legte der Kläger seine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für die beiden Jahre vor. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 gab er als ausgeübten Beruf „Lkw-Fahrer“ an sowie insoweit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 26.041 Euro. Bei der Entfernungspauschale gab er an, das gesamte Jahr in Kerpen gearbeitet zu haben. Bei der Umsatzsteuererklärung für 2021 gab er an, zusätzlich einen Autoteilehandel an der Betriebsstätte „T.-straße, N03 N.“ zu betreiben. Den insoweit erzielten Umsatz im Kalenderjahr 2021 bezifferte er auf 35.006 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 gab er an, er sei im Jahr 2021 Flutopfer geworden und habe deshalb kein Einkommen gehabt. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 gab er an, er habe an der Betriebsstätte „O.-straße N04, N05“ keinen Umsatz erzielt. Seine Betriebsausgaben betrügen 4.378,11 Euro.

Nachdem der Kläger trotz Aufforderung und Erinnerung seine Jahresabschlüsse nicht vorgelegt hatte, hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 28. November 2024 zu dem beabsichtigten Widerruf und der Rückforderung der bereits erhaltenen Billigkeitsleistung an. Aus dem von ihm eingereichten Verwendungsnachweis gehe hervor, dass er die Betriebsstätte in E. nach der Wiedereröffnung am 14. Oktober 2022 zum 31. Mai 2023 und damit vor Einreichung des Verwendungsnachweises am 2. Oktober 2023 abgemeldet habe. Ob er seinen Betrieb mittlerweile in E. oder an einem anderen Ort in NRW wieder aufgenommen habe, sei nicht ersichtlich. Außerdem führe er im Verwendungsnachweis an, dass sein Gewerbe in N. noch bestehe. Es sei nicht erkennbar, ob er Tätigkeiten aufgrund der Schließung in E. nach N. verlagert bzw. die dortigen Kapazitäten entsprechend erweitert habe. Daher sei davon auszugehen, dass er seinen Betrieb nicht fortführe. Deshalb solle der Bewilligungsbescheid widerrufen werden.

Mit undatiertem, bei der Beklagten am 23. Dezember 2024 eingegangenem Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass seine Arbeit stark abhängig sei von anderen Händlern. Er habe auch den Kontakt zu seinen Zulieferern gesucht. Es habe sich aber „keinerlei Gelegenheit ergeben“, Autoteile gewinnbringend zu kaufen und wieder zu verkaufen. Auch wenn er sich stets bemüht habe, habe er im Jahr 2024 nur für etwa 2.500 Euro Waren verkaufen können. Alles in allem habe er noch Schwierigkeiten, ohne weiter ins Detail gehen zu wollen. Er versichere aber, kein Insolvenzverfahren zu haben. Dem Schreiben fügte er eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer N./P. vom 11. Dezember 2024 über seine dortige Mitgliedschaft bei.

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid vom 20. August 2025 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 12. September 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig, namentlich in Höhe von 157.975,32 Euro (Ziffer 1.), und setzte die zu erstattende Billigkeitsleistung in Höhe von 156.775,32 Euro fest (Ziffer 2.). Der zu erstattende Betrag sei vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zum 4. Mai 2023 mit fünf Prozentpunkten und ab dem 5. Mai 2023 mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die bis zum 2. September 2025 angefallenen Erstattungszinsen setzte die Beklagte auf 26.346,87 Euro fest. Ab dem 3. September 2025 fielen weitere Erstattungszinsen in Höhe von derzeit täglich N04,60 Euro an. (Ziffer 3.). Die unter Ziffer 2. und 3. festgesetzten Erstattungsleistungen seien innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu erstatten (Ziffer 4.). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Zuwendungsbescheid werde gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW wegen Zweckverfehlung widerrufen. Nach Ziffer 3.2.2 lit. b) der Förderrichtlinie sei eine Förderung ausgeschlossen, wenn der betroffene Geschäftsbetrieb nicht oder nicht in NRW wieder aufgenommen werde. Auch der Wortlaut des Bewilligungsbescheides bestimme, dass der Betrieb des Unternehmens bis spätestens zum 31. März 2023 wieder aufzunehmen sei. Der Geschäftsbetrieb des Klägers sei nach der Bewilligung aber nicht in der ursprünglichen Form wieder aufgenommen worden. Es sei weder ein adäquates Lager in E. oder an einem anderen Ort in NRW eröffnet worden, noch seien nennenswert Waren für die Fortführung des Gewerbes nachgekauft worden. Der Kläger habe zwar im Sachbericht des Verwendungsnachweises angegeben, den Geschäftsbetrieb am 14. Oktober 2022 wieder aufgenommen zu haben. Die Wiedereröffnung habe er aber nicht belegen können. Stattdessen habe er im Nachweisformular angegeben, dass er von einem Teil des Geldes eine Wohnimmobilie gekauft und saniert habe. Hinzu komme, dass er im Sachbericht selbst eingeräumt habe, dass es ihm schwer geworden sei, seinen Betrieb „wieder richtig aufzunehmen“. Auch dort habe er eingeräumt, den von der Flut betroffenen Gewerbebetrieb am 31. Mai 2023, also vor Einreichung des Verwendungsnachweises, abgemeldet zu haben. Der Zweck, den Geschäftsbetrieb in seiner ursprünglichen Form wieder aufzunehmen, sei daher verfehlt worden. Zweck der Wiederaufbauhilfe sei nämlich nicht allein die Gewährung von staatlichen Geldern als finanzielle Entlastung für entstandene Schäden. Mit der Bewilligung sei auch die klare Zweckbestimmung verbunden, den beschädigten oder untergegangenen Geschäftsbetrieb wieder aufzubauen und fortzuführen. Das sei nicht geschehen. Unter Berücksichtigung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln sei bei einer Zweckverfehlung die Bewilligung zu widerrufen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Vorliegend seien außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigten, ausnahmsweise von einem Widerruf abzusehen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der überzahlte Betrag sei nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW zu erstatten. Die Zinspflicht ergebe sich aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.

Im Nachgang legte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Gewerbe-Ummeldung vom N04. Dezember 2024 bei der Stadt N. vor, der zufolge zum 1. Juni 2023 die Betriebsstätte „T.-straße, N01 N.“ nach „J.-straße 22, N01 N.“ verlegt worden sei. Außerdem teilte er der Beklagten unter Vorlage eines Ankündigungsschreibens der Gerichtsvollzieherin vom 15. April 2023, in dem die Besitzeinweisung für den 16. Mai 2023 angekündigt worden war, mit, dass er eine Räumungsklage gehabt habe und deshalb das Betriebsgelände in E. habe aufgeben müssen. Er habe die „ganzen kaputten Ware(n)“ verkauft und sei danach umgezogen. Er habe dann keine Waren mehr gehabt. Deshalb habe er auch kein neues Lager in N. gemietet. Inzwischen liefere er die Ware direkt vom Verkäufer zum Käufer und könne so ohne Zwischenlagerung Lagerkosten sparen. Da der Markt für Kfz-Teile derzeit im Umschwung sei, könne er so gewisse Verlustrisiken vermeiden. Außerdem legte der Klägerin der Beklagten eine Rechnung der Fa. N5 Transport vom 5. Mai 2025 über die Miete eines Sprinters für 142,80 Euro vor und eine Rechnung der Fa. W. vom 5. Mai 2025 über den Kauf von Lkw-Scheinwerfern für 9.000 Euro sowie selbst ausgestellte Rechnungen an die Fa. X. vom 22. April 2023 über Schrottverkäufe für 7.021,97 Euro, an die Fa. R. vom 14. Juni 2024 über den Verkauf diverser Pkw-Teile für 2.500 Euro und an die Fa. V. Fahrzeughandel und Verwertung vom 5. Mai 2025 über den Verkauf von Lkw-Scheinwerfern für 11.000 Euro.

Am 17. September 2025 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, er sei in E. lediglich Mieter des Betriebsstandorts gewesen. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Er habe dann eine Räumungsklage wegen Eigenbedarfs erhalten und sei gezwungen gewesen, die Räumlichkeiten zu verlassen. Deshalb habe er den Betrieb in E. nicht fortführen können. Das habe nicht seinem Willen entsprochen. Zudem habe auch die verspätete Auszahlung der Fördermittel dazu geführt, dass er den Betrieb erst am 14. Oktober 2022 und nicht schon früher wieder habe aufnehmen können. Er habe gleichwohl entsprechend dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids den Betrieb seines Unter­nehmens damit vor dem 31. März 2023 wieder aufgenommen. Sein Betrieb sei bei der Wiedereröffnung auch noch ein adäquates Lager gewesen. Denn auch nach der Flut hätten die Räumlichkeiten und Lagermöglichkeiten unverändert fortbestanden. Das Gewerbe in N. führe er immer noch. Dies entspreche zudem den Richtlinien, weil es sich um einen Standort in NRW handele. Dass er den Standort in E. aufgegeben habe, sei unschädlich. Insoweit berufe er sich auf eine Entscheidung des OVG Koblenz, das einen vergleichbaren Fall in diesem Sinne entschieden habe. Soweit die Beklagte ihm vorwerfe, er habe mit seinem Betrieb keinen nennenswerten Umsatz erzielt, sei schon nicht klar, was die Beklagte hierunter überhaupt verstehe, zumal auch unberücksichtigt geblieben sei, dass er in den ersten sechs Monaten nach der Flut ausweislich des hierzu vorgelegten Gutachtens Umsatzeinbußen in Höhe von 11.000 Euro gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend führt sie aus, dass eine Zweckverfehlung schon daraus folge, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge einen erheblichen Teil der Billigkeitsleistung für den Kauf und die Sanierung eine Wohnimmobilie verwendet habe. Dass der Kläger seinen Betrieb am 14. Oktober 2022 wieder aufgenommen habe, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Nachweise hierzu habe er nicht vorgelegt. Er habe vielmehr sogar eingeräumt, den von der Flut betroffenen Gewerbebetrieb zum 31. Mai 2023, also noch vor Einreichung des Verwendungsnachweises, abgemeldet zu haben. Offenbar sei es zu einer ernsthaften Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs am Standort E. auch nie gekommen. Die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs sei aber Teil des Zuwendungszweckes. Das sei für den Kläger klar und unmissverständlich erkennbar gewesen und zudem Teil der Nebenbestimmungen, die ihm eine Wiederaufnahme bis spätestens zum 31. März 2023 aufgegeben hätten. Eine wirtschaftliche Sanierung anderer als der vom Hochwasser betroffenen Gewerbestätten sei nicht förderfähig. Es gebe ohnehin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa seinen bereits seit 2012 am Standort N. bestehenden Betrieb in irgendeiner Art und Weise mithilfe der Billigkeitsleistung verändert, etwa vergrößert oder modernisiert habe. Neben der Zweckverfehlung sei der Widerruf auch wegen eines Auflagenverstoßes gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW gerechtfertigt. Der Kläger habe gegen die Nebenbestimmung verstoßen, bis spätestens zum 31. März 2023 seinen Betrieb wieder aufzunehmen. Schließlich sei auch das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 20. August 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 12. September 2022 (Ziffer 1. des Bescheids vom 20. August 2025) ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) und/oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist regelmäßig der Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Behörde zur Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 87 ff., 91; Hamb. OVG, Urteil vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 42 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 209 f.; vgl. zudem VG Aachen, Hinweisbeschluss vom 23. Juni 2026 - 10 K 2810/24 -, juris.

Ausgehend hiervon sind vorliegend die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW kumulativ gegeben.

Ob daneben auch § 48 VwVfG NRW als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid mit Blick darauf in Betracht kommt, dass der Bewilligungsbescheid vom 12. September 2022 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sein könnte, weil der Kläger möglicherweise schon bei der Antragstellung nicht mehr beabsichtigt hatte, die durch das Hochwasser beschädigte Betriebsstätte in E. überhaupt wiederaufzubauen - insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedenfalls eingeräumt, eigentlich vor der Flut schon vorgehabt zu haben, den Betrieb zu verkaufen und sich von dem Geld ein Haus zu kaufen -, kann hier dahinstehen. Denn die Möglichkeit eines Widerrufs besteht über den Wortlaut des § 49 VwVfG NRW hinaus auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten.

Vgl. statt Vieler (zu dem insoweit gleichlautenden Bundesrecht): Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49 Rn. 6 f., m. w. N.

  1. Die Beklagte war ermächtigt, den Bewilligungsbescheid vom 12. September 2022 wegen Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW vollständig und mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.

Eine zweckwidrige Verwendung der Leistung liegt vor, wenn die erlangten Mittel, gemessen an der Zweckbestimmung, einer anderweitigen Verwendung zugeführt worden sind. Es genügt die objektive Verfehlung des Zwecks, ein Verschulden des Empfängers ist nicht erforderlich. Dabei obliegt die Feststellung der Zweckverfehlung der Behörde. Sie trägt daher grundsätzlich die Beweislast. Eine Umkehrung der Beweislast findet aber statt, wenn die Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Mittelverwendung auf Umständen im Verantwortungsbereich des Begünstigten beruht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Leistungsempfänger - wie hier - den zweckgerechten Verbrauch von Zuwendungen nach der getroffenen Zweckbestimmung durch Verwendungs­nachweise belegen muss. In einer solchen Konstellation geht die Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Mittelverwendung zu Lasten des Begünstigten.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, juris, Rn. 26 ff., 32 ff., 38 ff., und vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris, Rn. 26 ff., 31 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 174, 177, m. w. N.

Ausgehend hiervon hat der Kläger weder nachgewiesen noch auch nur substantiiert dargelegt, dass der mit der Bewilligung der Billigkeitsleistungen durch Bescheid vom 12. September 2022 verbundene Zweck erfüllt worden ist und die an ihn ausgezahlten Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind.

a. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 12. September 2022, mit dem sie dem Kläger eine Billigkeitsleistung in Höhe von 157.975,32 Euro bewilligt hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines hinreichend bestimmten Zwecks gewährte.

aa. Ob eine Behörde eine Geldleistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu einem bestimmten - und gegebenenfalls zu welchem - Zweck bewilligt, ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.

Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris, Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 51 ff., und - 14 S 1869/24 -, juris, Rn. 49 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 12 A 1515/N04 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, juris, Rn. 28 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris, Rn. 64; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 168 ff.; Abel, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 71. Edition, Stand: 01.01.2026, § 49 Rn. 74, jeweils m. w. N.

Der Zweck einer Geldleistung muss dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein. Maßgeblich sind dafür neben dem Wortlaut des Bescheids auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Geldleistung gewesen sind.

Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2022 - 8 C 11.21 -, juris, Rn. 13, und vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2020 - 12 A 1515/N04 -, juris, Rn. 13 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 171.

bb. Ausgehend hiervon ergibt sich vorliegend als mit der Gewährung der Billigkeitsleistung verfolgter Primärzweck der Wiederaufbau des durch das Hochwasser geschädigten Unternehmens. Dies folgt ohne weiteres und offenkundig bereits aus dem Umstand, dass der Kläger einen Antrag auf „Wiederaufbauhilfe“ nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen gestellt hat. Dieser Primärzweck war für ihn auch zweifelsfrei erkennbar, und zwar sowohl bereits bei Antragstellung als auch bei der nachfolgenden Bewilligung der beantragten Billigkeitsleistung.

Bereits im Antragsformular, mit dem ausdrücklich „Aufbauhilfen für Unternehmen“ beantragt werden, wird deutlich, dass maßgeblich für eine Förderung der Wiederaufbau des Unternehmens ist. So muss der Antragsteller bereits bei Antragstellung bestätigen, dass der betroffene Geschäftsbetrieb „wieder in Nordrhein-Westfalen aufgenommen“ worden ist bzw. werden wird. Zugleich hat der Antragsteller das „Datum der geplanten Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes“ anzugeben. Der Antrag des Klägers mit seinen verschiedenen Ergänzungen ist im Bewilligungsbescheid ausdrücklich in Bezug genommen und daher für die Auslegung des Verwendungszwecks nach dem objektiven Empfängerhorizont neben dem Bescheid ergänzend heranzuziehen.

Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. März 2024 - OVG 6 N 14/24 -, juris, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 190/25 -, juris, Rn. 52, 62, 70 f.

Der Primärzweck ergibt sich erkennbar auch aus dem Bewilligungsbescheid selbst und der von ihm in Bezug genommenen Förderrichtlinie. Dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids zufolge ist die Billigkeitsleistung in Form einer Wiederaufbauhilfe „zum Wiederaufbau“ anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 bewilligt worden. Insoweit deckt die Formulierung im Bewilligungsbescheid unter Ziffer 2., der zufolge die Billigkeitsleistung „zweckgebunden für die Beseitigung von Schäden und Einkommenseinbußen“ zu verwenden sei, den Verwendungszweck zwar nicht vollständig ab. Für den Adressaten ist aber ohne weiteres erkennbarer Zweck der Förderung allein die Beseitigung von Schäden und Einkommenseinbußen mit dem Ziel, dass das geschädigte Unternehmen wiederaufgebaut und fortgeführt wird. Es handelt sich damit gerade nicht - anders als der Kläger mit seiner in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage möglicherweise meint, es könne aus seiner Sicht keinen Unterschied machen, ob er das Geld in den Betrieb stecke oder davon ein Haus kaufe - um eine reine und vor allem frei verwendbare Entschädigung für entstandene Schäden. Ziel und damit Zweck der Förderung ist vielmehr der Wiederaufbau des Unternehmens. So ist auch unter Ziffer II. 1. als Nebenbestimmung ausdrücklich vorgegeben, dass der Betrieb des Unternehmens „bis spätestens zum 31.03.2023 wiederaufzunehmen“ ist. Entsprechend ist die beschädigte Betriebsstätte des Klägers im Bescheid auch nicht als Schadensort, sondern als „Investitionsort“ bezeichnet.

Auch aus Ziffer 3.2.2 lit. b) der im Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinie ergibt sich, dass eine Billigkeitsleistung ausgeschlossen ist, wenn der betroffene Geschäftsbetrieb „nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein-Westfalen wiederaufgenommen“ wird. Entsprechend ergibt sich aus Ziffer 3.5.5 der Förderrichtlinie, dass der Verwendungsnachweis u. a. aus einem „Sachbericht zur Wiederaufnahme des Betriebes“ besteht und Stichprobenprüfungen durch die Bewilligungsbehörde u. a. hinsichtlich „der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes“ stattfinden. Dem entsprechen im Übrigen Ziffer 4.2 der dem Bescheid als Nebenbestimmung beigefügten BNBest-Wiederaufbau Unternehmen sowie der dem Bescheid ebenfalls beigefügte Vordruck eines Verwendungsnachweises, dem zufolge unter Ziffer II. die „Wiederaufnahme des Betriebes in Nordrhein-Westfalen“ kurz zu skizzieren und auch datumsmäßig anzugeben ist, wann der Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen worden ist. Auch in der dem Bescheid ebenfalls beigefügten Ausfüllhilfe für den Verwendungsnachweis ist unter Ziffer II. angegeben, dass im Sachbericht „die Wiederaufnahme des Betriebs in Nordrhein-Westfalen kurz in Textform darzustellen“ und hierbei „Art und Umfang des wiederaufgenommenen Geschäftsbetriebes“ zu erläutern sind. Zwingend erforderlich sei „die Angabe des Tages der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes“.

Angesichts dessen musste der Kläger bei objektiver Auslegung und Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände zweifelsfrei erkennen, dass es sich bei der ihm bewilligten Förderleistung gerade nicht um eine bloße und zur freien Verwendung bestimmte Entschädigungszahlung, sondern um eine Billigkeitsleistung allein zum Zweck des Wiederaufbaus seines hochwassergeschädigten Unternehmens gehandelt hat.

b. Der Kläger hat die Geldleistung indes zweckwidrig und nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet.

a. Das ergibt sich zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass der Kläger schon keinen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis vorgelegt und - dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - einen Großteil des Geldes eigenen Angaben zufolge für den Kauf und die Sanierung eines Wohnhauses verwendet hat.

aa. Seinen - allerdings nicht einmal durch Rechnungen oder sonstige Belege nachgewiesenen - Angaben in dem erst am 2. Oktober 2023 und damit verspätet bei der Beklagten eingereichten Verwendungsnachweis zufolge hat er insoweit insgesamt 121.345,36 Euro aufgewendet, namentlich 80.000 Euro für den Immobilienkauf, 2.400 Euro für mit diesem Kauf in Zusammenhang stehende Bankkosten sowie insgesamt brutto 38.945,36 Euro für Renovierungsarbeiten. Weitere 9.578,99 Euro wurden - ebenfalls zweckwidrig - für Gewerbesteuerzahlungen an das Finanzamt U. aufgewendet. Lediglich Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 13.492,38 Euro lassen sich jedenfalls dem Grunde nach wohl dem Förderverfahren zuordnen. Aufwendungen, die in einem Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Unternehmens stehen, hat der Kläger jedoch weder dargelegt noch belegt. Dies rechtfertigt bereits die Annahme der Zweckverfehlung. Für die zweckwidrige Mittelverwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW genügt zudem regelmäßig bereits die teilweise Zweckverfehlung. Bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit steht auch in diesen Fällen die Möglichkeit des Gesamtwiderrufs zur Verfügung.

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 174; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49 Rn. 100; Abel, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 71. Edition, Stand: 01.01.2026, § 49 Rn. 76.

bb. Soweit die angesetzten Gutachterkosten jedenfalls dem Grunde nach dem Förderverfahren zugeordnet werden können, fehlt es allerdings an einem Nachweis, dass sie auch in dieser Höhe erforderlich waren. Mit dem Bewilligungsbescheid wurden Gutachterkosten in einer Gesamthöhe von netto 9.617,95 Euro als förderfähig anerkannt, namentlich netto 5.540 Euro für das Ingenieur- und Sachverständigenbüro Q., netto 800 Euro für den Sachverständigen F. und netto 3.277,95 Euro für das Sachverständigen-Büro S. und Partner GmbH. Im Verwendungsnachweis angegeben hat der Kläger jedoch Zahlungen an die Q. in Höhe von 5.640 Euro und 952 Euro, an die S. und Partner GmbH in Höhe von 3.900,75 Euro und an den Sachverständigen F. in Höhe von 2.000,03 Euro und 999,60 Euro. Diese Zahlungen lassen sich mit den als förderfähig anerkannten Gutachterkosten schon nicht in Übereinstimmung bringen, und zwar auch dann nicht, wenn man - ungeachtet des Umstands, dass der Kläger dem Akteninhalt nach vorsteuerabzugs­berechtigt ist bzw. es im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls war (vgl. u. a. das Kurzgutachten des Sachverständigen-Büros S. und Partner GmbH) - die Bruttobeträge der im Verwaltungsvorgang befindlichen Rechnungen zugrunde legte.

Vor diesem Hintergrund ist mangels ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises und wegen überwiegend zweckwidriger Mittelverwendung auch ein Gesamtwiderruf des Bewilligungsbescheids gerechtfertigt.

b. Ungeachtet dessen und selbstständig tragend ist der Widerruf auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er seinen durch das Hochwasser geschädigten Betrieb überhaupt wieder aufgenommen und dadurch den Primärzweck der Förderung erfüllt hat.

Er hat im Verwendungsnachweis zwar angegeben, den Betrieb am 14. Oktober 2022 wieder aufgenommen zu haben. Dies ist aber in keiner Weise belegt und begegnet auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers durchgreifenden Zweifeln. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit nach den eingangs dargestellten Maßstäben jedoch der Kläger.

Seinen Angaben im Sachbericht zum Verwendungsnachweis zufolge sei es „sehr schwer geworden“, den Betrieb „wieder richtig aufzunehmen“. In der mündlichen Verhandlung hat er insoweit ergänzend angegeben, er habe es nach der Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung im September 2022 „nochmal versucht, Geschäfte aufzunehmen“. Das habe er „leider aber nicht geschafft“, die Kundschaft habe einfach gefehlt. Der Kläger geht in diesem Zusammenhang insbesondere fehl in der Annahme, für eine Wiederaufnahme des Betriebs reiche es aus, dass er einfach „nochmal versucht“ habe, eine Geschäftstätigkeit zu entwickeln, und insoweit letztlich erfolglos Kontakt zu früheren Lieferanten und Kunden gesucht habe. Allein die erneute Motivation, das Geschäft wieder aufzunehmen, ist nicht ausreichend. Voraussetzung für eine zweckentsprechende Mittelverwendung wäre vielmehr gewesen, dass er das ihm ausgezahlte Fördergeld betriebsstättenbezogen verwendet, also in seinen Betrieb investiert hätte, etwa in die Räumung des beschädigten und kontaminierten Betriebsgeländes, in den Neukauf von Handelsware und/oder das Bestücken seiner Lagerflächen u. Ä. Dies ist aber offenkundig nicht erfolgt. Jedenfalls ergibt sich hierfür im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nichts aus dem Inhalt der Akten. Für das Jahr 2022 ergeben sich aus der Akte weder Umsätze aus dem Gewerbebetrieb noch Investitionskosten. Eine Geschäftstätigkeit seit dem 14. Oktober 2022 hat der Kläger daher offenbar an der durch das Hochwasser geschädigten Betriebsstätte nicht mehr entwickelt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, im Jahr 2023 ein größeres Geschäft gemacht zu haben, ergibt sich aus der Akte lediglich, dass er unter dem 22. April 2023 für den Verkauf von Schrott und Metall insgesamt 7.021,97 Euro in Rechnung gestellt hat. Dieser Verkauf steht aber offenkundig im Zusammenhang mit der durch die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 15. April 2023 angekündigten Besitzeinweisung für den 16. Mai 2023. Insoweit hat der Kläger selbst vorgetragen, er habe das Betriebsgelände aufgrund einer Räumungsklage räumen und deswegen nach N. umziehen müssen. So hat er in einer E-Mail vom 3. September 2025 der Beklagten wörtlich mitgeteilt:

der umzug von bad münstereifel nach N. entstand mit dem Abverkauf der ganzen kaputten ware(flut/wasserschaden) bei mir ,da ich ja eine Räumungsklage wegen eigenbadarf hatte“.

Der Erlös aus dem Schrottverkauf ist zur Überzeugung des Einzelrichters daher nicht auf eine Wiederaufnahme des Betriebs, sondern vielmehr gerade auf das Gegenteil zurückzuführen, nämlich die Abwicklung des aufgegebenen Betriebs.

Es geht auch der Vortrag des Klägers ins Leere, er betreibe ja nach wie vor in Nordrhein-Westfalen, namentlich in N., einen Gewerbebetrieb und erfülle damit die Voraussetzung der Förderrichtlinie, dass er weiter in Nordrhein-Westfalen geschäftlich aktiv sein müsse. Die Förderung nach der Förderrichtlinie erfolgt aber allein bezogen auf die durch das Hochwasser geschädigte Betriebsstätte. Diese soll wiederaufgebaut und dem dort entstandenen Hochwasserschaden so begegnet werden. Ohnehin hat der Kläger die Billigkeitsleistung offenbar auch nicht etwa dafür verwendet, seinen in N. bereits seit dem Jahr 2012 bestehenden Gewerbebetrieb zu erweitern oder zu modernisieren. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er das Geld nämlich nicht in diesen Betrieb investiert. Das deckt sich im Übrigen mit seinen Angaben im Verwendungsnachweis, die eine solche Investition ebenfalls nicht belegen.

Die Kammer muss schließlich auch nicht entscheiden, ob die im Anhörungsschreiben formulierte und auch im Klageverfahren noch vertretene Auffassung der Beklagten richtig ist, dass eine noch vor Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgte Aufgabe eines zwischenzeitlich allerdings bereits wiedereröffneten Betriebs förderschädlich ist. Sie muss sich daher auch nicht eingehender mit der vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Koblenz,

vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. Oktober 2024 - 6 A 10318/24.OVG -, unveröffentlicht, Bl. 10 ff.,

auseinandersetzen, die eine Pflicht zur Fortführung des Geschäftsbetriebs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft thematisiert und in dem entschiedenen Fall verneint hat, dass der Geschäftsbetrieb des dortigen Antragstellers bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises fortgeführt werden musste. Denn der Kläger hat nach dem zuvor Gesagten jedenfalls schon nicht nachgewiesen, seinen Betrieb überhaupt wieder aufgenommen zu haben. Darauf, ob er förderrechtlich den Betrieb vor Einreichung des Verwendungsnachweises wieder abmelden und aufgeben durfte, kommt es vorliegend daher nicht an.

Der Einzelrichter sieht letztlich Veranlassung zu dem Hinweis, dass dem Kläger nicht etwa vorgeworfen wird, dass er seinen Betrieb nicht fortgeführt hat, was möglicherweise tatsächlich betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre. Er hätte nach Gewinnen der Erkenntnis, dass er den Betrieb nicht erfolgversprechend wieder aufbauen kann, die Förderleistung, die ausdrücklich für die Wiederaufnahme des Betriebs gezahlt worden war, aber nicht für andere Zwecke verwenden dürfen, sondern stattdessen an die Bewilligungsbehörde zurückzahlen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger, was er durch die vorgelegten Gutachten belegt hat, durch das Hochwasser tatsächlich Einkommenseinbußen und erhebliche Schäden erlitten hat. Denn bei der Billigkeitsleistung handelt es sich, wie eingangs bereits dargelegt, gerade nicht um eine - ähnlich einer Versicherungsleistung - frei verfügbare Entschädigungszahlung oder Schadensersatzleistung, sondern um eine zweckgebundene Förderleistung. Kann dieser Zweck jedoch nicht oder nicht mehr erreicht werden, besteht für ein Behaltendürfen der bereits ausgezahlten Förderleistung kein rechtlich schutzwürdiges Interesse und liegen regelmäßig wie auch hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung der ausgezahlten Förderleistung vor.

  1. Der angefochtene Widerruf findet - insoweit selbstständig tragend - eine Rechtsgrundlage auch in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Denn der Kläger hat nach dem zuvor Ausgeführten auch gegen Ziffer 1. der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid verstoßen, der zufolge er den Betrieb seines Unternehmens bis spätestens zum 31. März 2023 (Abschluss des Vorhabens) wieder aufzunehmen hatte. Eine Wiederaufnahme des Betriebes ist aber, wie dargelegt, nicht erfolgt.

Der Kläger meint nach seinen in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwänden insoweit im Übrigen zu Unrecht, diese Nebenbestimmung sei ihm „aufgezwungen“ worden. Richtig ist, dass er einen Antrag auf zweckgebundene Förderleistungen gestellt hat, der auf der Grundlage der Förderrichtlinie zu bearbeiten war und im Erfolgsfall zu einem Bewilligungsbescheid führt, der regelmäßig mit Nebenbestimmungen versehen wird, die u. a. die Erreichung des Förderzwecks sicherstellen sollen. Nach dem zuvor Ausgeführten waren ihm die Bedingungen, unter denen eine Förderung erfolgt, bekannt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ihm die Nebenbestimmungen einseitig aufgezwungen worden sind. Der Kläger hat sich vielmehr freiwillig dazu entschieden, unter diesen Bedingungen die Förderung nicht nur zu beantragen. Er hat die bewilligte Geldleistung auch abgerufen und vereinnahmt. Im Übrigen kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Auflage ohnehin nicht an, weil diese bestandskräftig geworden ist.

Ob der Kläger darüber hinaus auch gegen Ziffer 4.1 der BNBest-Wiederaufbau Unternehmen verstoßen hat, der zufolge der ordnungsgemäß erstellte Verwendungsnachweis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens, also nach dem 31. März 2023, bei der Beklagten vorzulegen war, der Verwendungsnachweis aber erst am 2. Oktober 2023 bei ihr eingegangen ist, kann hier dahinstehen, zumal die Beklagte sich auf dieses Fristversäumnis nicht berufen hat.

  1. Der Widerruf des Zuwendungsbescheids erweist sich auch als ermessensfehlerfrei.

Auf der Rechtsfolgenseite ist im Rahmen der Ermessensausübung nicht nur für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, sondern auch für Nr. 2 dieser Vorschrift im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Zuwendung im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann.

Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.N04 -, juris, Rn. 20, vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2021 - 4 A 3435/20 -, juris, Rn. 16, und vom 9. September 2020 - 12 A 1515/N04 -, juris, Rn. 29.

Vorliegend hat die Beklagte ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids das ihr zukommende Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen in Gestalt der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeübt. Anhaltspunkte für atypische Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, die ausnahmsweise Anlass zu der Überprüfung geben könnten, ob abweichend vom Regelfall ein Absehen von einem Widerruf gerechtfertigt sein könnte, sind hier unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Klägers und auch des sonstigen Akteninhalts nicht gegeben. Derartige atypische Umstände folgen mit Blick auf die grundsätzlich anzunehmende Verpflichtung der Behörde, eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung zurückzufordern, insbesondere nicht allein aus der Höhe der im Streit stehenden Rückforderung.

Vgl. VG Aachen, Hinweisbeschluss vom 26. Juni 2026 - 10 K 2810/24 -, juris, a. E.

Nähere Ausführungen der Beklagten hierzu waren daher auch nicht veranlasst.

  1. Die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist eingehalten. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die vollständige Kenntnis von den für die Ausübung des Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen.

Vgl. insoweit BVerwG, u. a. Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom N04. Februar 2026 - 4 A 1696/20 -, juris, Rn. 10, vom 11. Mai 2023 - 4 A 4173/N04 -, juris, Rn. 7 ff., sowie vom 14. Dezember 2020 - 4 A 1992/16 -, juris, Rn. 113, jeweils m. w. N.

Ausgehend hiervon und mit Blick auf die erst am 23. Dezember 2024 bei der Beklagten eingegangene Stellungnahme des Klägers zu der unter dem 28. November 2024 - im Übrigen ordnungsgemäß - erfolgten Anhörung wahrt der mit Bescheid vom 20. August 2025 erfolgte Widerruf die Jahresfrist.

II. Die Rückforderung der bereits erhaltenen Zuwendung in Höhe von 156.775,32 Euro (Ziffer 2. des Bescheids vom 20. August 2025) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Infolge der Aufhebung des Bewilligungs­bescheids ist die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der bereits erhaltenen Billigkeits­leistung entfallen. Die erbrachten Leistungen sind daher zu erstatten.

Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung auch nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Vorschriften des BGB zwar entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW). Hiervon ist nach dem zuvor Gesagten vorliegend jedoch ohne weiteres auszugehen, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, dass der Kläger den Einwand der Entreicherung schon nicht erhoben hat.

Vgl. dazu, dass der Begünstigte bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW regelmäßig bösgläubig ist: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49a Rn. 66; vgl. zudem zu der Frage, ob der Wegfall der Bereicherung als Einrede zu qualifizieren ist, die vom Schuldner geltend gemacht werden muss: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49a Rn. 74, m. w. N.

Im Übrigen ist der Kläger schon seinem eigenen Vortrag zufolge nicht entreichert, weil er sich von dem weit überwiegenden Teil des als Billigkeitsleistung ausgezahlten Geldes ein Haus gekauft und dieses saniert und im Übrigen das Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten eingesetzt hat und insoweit von Zahlungs­verpflichtungen frei geworden ist. Die nach dem zuvor Gesagten rechtsgrundlos erhaltene Förderleistung ist wertmäßig daher in seinem Vermögen noch vorhanden.

Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49a Rn. 66, m. w. N.; vgl. überdies dazu, dass eine Entreicherung regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Empfänger das Erlangte zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten eingesetzt hat: u. a. BGH, Urteile vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21 -, juris, Rn. 22, und vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14 -, juris, Rn. 16 ff.

III. Letztlich begegnet auch der Ausspruch der Verzinsung des Rückforderungsbetrags (Ziffer 3. des Bescheids vom 20. August 2025) keinen rechtlichen Bedenken. Er entspricht § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, nach dem der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. insoweit § 247 BGB) jährlich zu verzinsen ist.

Darauf, dass nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungs­aktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet, kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er dem Akteninhalt nach den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist (vgl. insoweit Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids) zurückgezahlt hat.

Die Zinshöhe, die in der dem Bescheid als Anlage beigefügten Zinsberechnung aufgeschlüsselt ist, ist vom Kläger weder hinsichtlich der Höhe der bis zum 2. September 2025 angefallenen Zinsen von 26.346,87 Euro noch hinsichtlich der weiter festgestellten Tageszinsen seit dem 3. September 2025 in Höhe von kalendertäglich N04,60 Euro beanstandet worden. Fehler sind bei der von Amts wegen vorzunehmen­den Überprüfung nicht festzustellen.

IV. Schließlich entfaltet Ziffer 4. des Bescheids vom 20. August 2025, nach der die festgesetzten Erstattungsleistungen innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an die Beklagte zu zahlen sind, keine eigenständige und den Kläger belastende Regelungswirkung (mehr).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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