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10 K 231/24•Verwaltungsgericht Aachen, 2026-07-07, 10 K 231/24
10 K 231/24Administrative CourtJul 7, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 10 K 231/24
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0707.10K231.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen die Sperrung der Y.-straße für den motorisierten Individualverkehr im Bereich zwischen den Einmündungen Y.-straße/A.-straße und Y.-straße/L.-straße. Die Y.-straße verläuft parallel zur D.-straße, der Teil des sog. Grabenrings ist. Beide Straßen sind durch die A.-straße miteinander verbunden.
Mit Beschluss vom 12. September 2019 legte der Mobilitätsausschuss des Rates der Beklagten zur Umsetzung eines sog. Rad-Vorrang-Netzes für den Grabenring als innerstädtischen „Radverteilerring“ des Netzes fest. Als Bestandteil des Konzepts des Rad-Vorrang-Netzes sollten bestehende und geplante regionale Radrouten eine Fortsetzung bis hinein in das Stadtzentrum finden. Die Radvorrangrouten sollten nach dem Konzept auf den Radialen aus den jeweiligen Stadtbezirken - außerhalb der Ortslage auf selbständigen, vom motorisierten Individualverkehr getrennten Führungen - sternförmig in die Innenstadt geführt und auf dem Grabenring als Radverteilerring miteinander verbunden werden. In der Folge nahm die Beklagte Voruntersuchungen zur Ertüchtigung des Grabenrings zum Radverteilerring vor, die im April 2021 in die politische Beratung eingebracht wurden. Diese Voruntersuchungen sahen zur Kfz-Reduzierung auf der K.-straße insgesamt 5 Szenarien vor. Bei einem der Szenarien war für die Y.-straße eine Netzdurchtrennung vorgesehen, während die übrigen Szenarien die Y.-straße für Ausweichverkehr vorsahen.
Im Wesentlichen der Bereich der X.-straße, der parallel zur Y.-straße verläuft, wurde nach Beschluss des Mobilitätsausschusses der Beklagten vom 20. Mai 2021 im Rahmen eines sog. Reallabors in der Zeit vom 18. Juni 2021 bis zum 25. Oktober 2021 versuchsweise für den motorisierten Individualverkehr gesperrt, um die Auswirkungen einer sog. Netzdurchtrennung, die in dem Konzept für das Rad-Vorrang-Netz für diesen Bereich der X.-straße vorgesehen war, zu ermitteln. Von der Sperrung waren sowohl der Linien- und Radverkehr als auch Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes ausgenommen. Parallel zu der Netzdurchtrennung für den motorisierten Individualverkehr auf der D.-straße war eine Straßenbaumaßnahme in der O.-straße im Bereich zwischen S.-straße und R.-straße vorgesehen, die zu einer Vollsperrung dieses Bereichs führte. Diese Maßnahme sollte als 2. Phase in die Erprobung des Reallabors einfließen, da durch diese die beschlossene Unterbindung von Ausweichverkehren umgesetzt werden sollte.
Im Bürgerforum am 5. April 2022 wurde erörtert, auch auf der Y.-straße eine Sperrung einzurichten, um den durch die ebenfalls für den 2. Mai 2022 vorgesehene Sperrung der N.-straße erwartbar weiter ansteigenden Ausweichverkehr innerhalb des Grabenrings zu reduzieren. Die Beklagte erließ daraufhin am 9. Mai 2022 eine Verkehrsanordnung, mit der zur „Unterbrechung der Netzumfahrung (Schleichverkehr)“ die Y.-straße im Einmündungsbereich L.-straße „völlig gesperrt“ werden sollte. Umgesetzt werden sollte diese Netzunterbrechung der Y.-straße durch die Aufstellung des Verkehrszeichens 260 („Durchfahrtsverbot für mehrspurige Kfz und Motorräder“) und der Zusatzzeichen 1022-13 („E-Bikes frei“) und 1022-16 („Elektrokleinstfahrzeuge frei“). Zur Vermeidung der unerlaubten Durchfahrt sollten sechs herausnehmbare rot-weiße Poller (Verkehrszeichen 600-60) in der Fahrbahn aufgestellt und beidseitig durch durchgezogene Linien in gelber Farbe von den Fahrspuren getrennt werden.
Am 30. Mai 2022 wurde die zusätzliche Netzunterbrechung auf der Y.-straße umgesetzt. Die Umsetzung erfolgte in Form einer sog. Diagonalsperre durch Errichtung von Pollern im Bereich der Einmündung Y.-straße/L.-straße sowie dort aufgestellte begleitende Beschilderung entsprechend der Anordnung.
Unter dem 31. August 2023 beschloss der Mobilitätsausschuss des Rates der Beklagten die dauerhafte Errichtung der im Rahmen des Reallabors erprobten Netzdurchtrennungen für den motorisierten Individualverkehr auf der D.-straße und auf der Y.-straße.
Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 11. Juli 2024 ordnete die Beklagte zur Verbesserung der Verkehrsführung an, die Pollerreihen auf der Fahrbahn der Y.-straße vollständig zu entfernen und die Beschilderung nunmehr auf der Grundlage eines beigefügten Beschilderungsplans vorzunehmen. Zur genauen Bezeichnung und räumlichen Anordnung der neuen Beschilderung wird auf den Markierungs- und Beschilderungsplan der Beklagten für den gegenständlichen Bereich der Y.-straße verwiesen (Bl. 16 der Beiakte). Im August 2024 wurden die aufgestellten Poller entfernt und die neuen Verkehrsschilder aufgestellt.
Bereits am 21. Dezember 2023 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 10 K 2864/23 Klage erhoben, mit der er sich ursprünglich gegen die Sperrung der Y.-straße sowie drei weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen der Beklagten gewendet hat. Mit Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2024 ist das Verfahren hinsichtlich der verschiedenen Streitgegenstände getrennt und das vorliegende Verfahren unter dem Aktenzeichen 10 K 231/24 fortgeführt worden.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass für die Sperrung der Y.-straße erforderliche Gefährdungsgesichtspunkte für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ebenso wenig vorlägen wie besondere Umstände, die die Sperrung bzw. deren Umsetzung zwingend erforderlich machten. Die Sperrung der Y.-straße bringe für Autofahrer teilweise kilometerlange Umwege mit sich. Eventuelle Überlegungen der Beklagten, die Sperrung mit Gesichtspunkten des Klimaschutzes zu rechtfertigen, würden deshalb geradezu konterkariert.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Sperrung des Bereiches Y.-straße/L.-straße in E. in Form von Pollern mit sofortiger Wirkung aufzuheben und diesen Bereich ebenfalls wieder für den öffentlichen Verkehr freizugeben.
Nachdem die Poller zwischenzeitlich entfernt und durch eine neue Beschilderung ersetzt worden waren beantragt der Kläger nunmehr,
die dem Durchfahrtsverbot auf der M.-straße und den angeordneten Abbiegegeboten auf der A.-straße, B.-straße, L.-straße und Y.-straße zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung vom 11. Juli 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, in welchen Rechten der Kläger durch die Verkehrsanordnung verletzt sein solle. Im Übrigen sei die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung rechtmäßig. Im Rahmen der Durchführung des Reallabors seien auch die Belange der Anwohner der anliegenden Straßen, insbesondere auch der Y.-straße, ermittelt worden. Im Hinblick auf die dadurch festgestellte Belastung durch Ausweichverkehre innerhalb des Grabenring sei letztlich die Netzdurchtrennung auf der Y.-straße angeordnet worden. Auch diese Netzdurchtrennung stelle sich als Baustein des Rad-Vorrang-Konzepts dar. Insbesondere habe sich während der ersten Phase des Reallabors gezeigt, dass bereits die Netzdurchtrennung auf der D.-straße ohne flankierende Maßnahmen im Binnenstraßennetz zu erheblichen Ausweichverkehren innerhalb des Grabenrings führe. Die Erkenntnis dieser Untersuchung bilde die Grundlage für die verkehrsplanerische Bewertung und die anschließende politische Entscheidung zur dauerhaften Verfestigung der Netzunterbrechung auf der Y.-straße. Daneben sei ein weiteres Ziel der Netzunterbrechung gewesen, die Verkehrsbeziehung Q.-straße - D.-straße - A.-straße zu entlasten, um so die verkehrlichen Voraussetzungen für die Einrichtung der Fahrradstraße Q.-straße/D.-straße zu schaffen. Im Hinblick auf die Verkehrseinrichtungen im Bereich Y.-straße/L.-straße seien sowohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO als auch die des § 45 Abs. 1b Nr. 5 Fall 2 StVO gegeben. Daneben sei der derzeitige Zustand nicht dauerhaft, sondern es sei geplant, in dem gegenständlichen Bereich, der als ÖPNV-Schleuse diene, künftig automatisch versenkbare Poller (Pilomaten) zu nutzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
I. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Klage dahin gehend geändert, dass sich diese nicht mehr gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Mai 2022 richtet, die unter anderem das Aufstellen der zwischenzeitlich entfernten Poller im gegenständlichen Bereich der H.-straße anordnete, sondern gegen die nunmehr geltende Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024.
a. Unter einer Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands nach Rechtshängigkeit der Klage zu verstehen, wobei der Streitgegenstand durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den ihm zugrunde gelegten Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 7 B 16.99 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
Daher liegt eine Klageänderung vor, wenn das Klagebegehren oder der Klagegrund geändert wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 7 B 16.99 -, juris, Rn. 9.
b. Im vorliegenden Fall hat sich der Streitgegenstand dahin gehend geändert, dass der Kläger mit seiner Klage nicht mehr die Aufhebung der Verkehrsanordnung vom 9. Mai 2022, die insbesondere ein Durchfahrtsverbot mittels einer sog. Diagonalsperre durch die Errichtung von Pollern nebst entsprechenden Begleitmaßnahmen anordnete, sondern derjenigen vom 11. Juli 2024 begehrt.
Dies stellt sowohl die Änderung des Klagebegehrens als auch des ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalts dar, was eine Klageänderung begründet. Die beiden Verkehrsanordnungen besitzen hinsichtlich ihrer Rechtsfolge keine Identität, sodass nicht bloß eine - nicht an § 91 VwGO zu messende - Konkretisierung der Klage im Sinne des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt.
Vgl. zu dieser Differenzierung: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2025 - 3 K 1482/22 -, Rn. 29.
Denn aufgrund der Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024 wurden nicht nur die im Jahr 2022 an der Ecke Y.-straße/L.-straße errichteten (herausnehmbaren) Poller entfernt. Vielmehr wurden darüber hinaus von der ursprünglich angefochtenen Verkehrsanordnung vom 9. Mai 2022 gänzlich abweichende verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen, die zu einer tatsächlichen Änderung des Verkehrs in dem gegenständlichen Bereich führten:
In der Verkehrsanordnung vom 9. Mai 2022 waren ursprünglich nur Abbiegegebote an der Kreuzung Y.-straße/L.-straße vorgesehen, von denen allein Radfahrer ausgenommen waren (VZ 209-20 mit dem Zusatzzeichen 1022-10 „Fahrrad frei“ auf der Y.-straße/Ecke L.-straße bzw. VZ 209-10 mit dem Zusatzzeichen 1022-10 „Fahrrad frei“ auf der L.-straße/Ecke Y.-straße). Diese Abbiegegebote wurden durch die Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024 nicht lediglich beibehalten, sondern um weitere Ausnahmen ergänzt (nunmehr auch für Elektrokleinstfahrzeuge, E-Bikes, Linienverkehr, Taxis und Einsatzfahrzeuge). Diese weiteren Ausnahmen erlauben nicht nur das Befahren der Y.-straße in dem gegenständlichen Bereich für Kraftfahrzeuge in Form von Elektrokleinstfahrzeugen, Linienverkehr, Taxis und Einsatzfahrzeugen. Sie ermöglichen auch dem motorisierten Individualverkehr die Zufahrt in die dort befindliche Tiefgarage der RWTH von dieser Seite der Y.-straße aus, während die Verkehrsanordnung vom 9. Mai 2022 diese Möglichkeit nur für denjenigen Verkehr vorsah, der von der A.-straße aus kommend die Y.-straße befuhr. Insbesondere aufgrund der nunmehr angeordneten Ausnahmen ist die Änderung der verkehrsrechtlichen Grundlage auch für den Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar.
Daneben wird durch die Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024 nunmehr erstmals ein Abbiegegebot an den Einmündungen A.-straße/Y.-straße (VZ 209-10 mit Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge, E-Bikes, Radfahrer, Lieferverkehr, Linienverkehr, Taxis, Einsatzfahrzeuge frei“) und B.-straße/J.-straße (VZ 209-20 mit Zusatz „Elektrokleinstfahrzeuge, E-Bikes, Radfahrer, Lieferverkehr, Linienverkehr, Taxi, Einsatzfahrzeuge frei“) angeordnet, das von dieser Seite ein Befahren der Y.-straße für die nicht ausgenommenen Teile des motorisierten Individualverkehrs rechtlich ausschließt. Zusätzlich wurde für den Lieferverkehr auf der Y.-straße im Kreuzungsbereich zur T.-straße eine Ladezone eingerichtet und erstmals in der Mitte des gegenständlichen Bereichs der Y.-straße ein Durchfahrtsverbot für den Kraftverkehr (VZ 260 mit dem Zusatz „Elektrokleinstfahrzeuge, E-Bikes, Linienverkehr, Taxi, Einsatzfahrzeuge frei“) angeordnet sowie in Fahrtrichtung B.-straße eine Verkehrsbarke aufgestellt. Auch diese erstmaligen Anordnungen sorgen dafür, dass die veränderte verkehrsrechtliche Grundlage eine tatsächliche Veränderung zur Folge hat, die für den Verkehrsteilnehmer erkennbar war.
Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Einer Zustimmung zu der Klageänderung bedurfte es hier nicht. Denn die Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich.
Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Deshalb ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, juris, Rn. 20, und vom 15. März 1984 - 2 C 24.83 -, juris, Rn. 20 ff., sowie Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 -, juris, Rn. 6.
Dies ist hier der Fall. Die Einbeziehung der verkehrsrechtlichen Anordnung in Form der Beschilderung im gegenständlichen Bereich der Y.-straße führt nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Die Entscheidung über den erweiterten Klageteil erfordert weder eine weitere Sachaufklärung noch eine Vertagung der Sache.
Der Sachdienlichkeit steht nicht entgegen, dass die Klage, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist.
Vgl. allerdings zu der fehlenden Sachdienlichkeit, wenn die geänderte Klage offensichtlich unzulässig ist: VG Stuttgart, Urteil vom 4. März 2021 - 14 K 3017/20 -, juris, Rn. 68; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 26. April 2019 - B 7 K 18.806 -, juris, Rn. 35; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 91 Rn. 63a.
Denn ungeachtet des Umstandes, dass die Sachdienlichkeit in den Fällen zu bejahen ist, in denen die Verfristung bzw. die Frage, inwieweit eine Klagefrist durch den Kläger überhaupt zu wahren war, streitig ist, ist die Sachdienlichkeit der Klageänderung auch dann zu bejahen, wenn das Ergebnis der Prüfung der Frage der Verfristung - wie vorliegend - nicht derart offensichtlich ist, dass diese Frage im Rahmen des § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO ohne besondere Begründung zu beantworten wäre.
Vgl. zu diesen beiden Alternativen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2023 - 11 K 4110/20 -, juris, Rn. 22.
II. Die so geänderte Klage hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 8 B 19.23 -, juris, Rn. 17, m. w. N.
Erst mit der wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i. S. d. § 90 VwGO.
Ein Bescheid, der den Gegenstand eines bereits angefochtenen Bescheids ergänzt oder ändert, muss daher innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbständig angefochten oder in die anhängige Anfechtungsklage einbezogen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 - 8 C 22.19 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.
Dem steht auch der Wortlaut des § 91 VwGO nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 91 VwGO regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klageänderung, ohne die geänderte Klage ausdrücklich an eine Frist zu binden oder sie von der Einhaltung der Klagefrist zu dispensieren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 - 8 C 22.19 -, juris, Rn. 19.
Die Klageänderung steht deshalb für das neue Begehren rechtlich einer Klageerhebung gleich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 - 8 C 22.19 -, juris, Rn. 19, m. w. N.
Für den Zivilprozess regelt § 261 Abs. 2 ZPO dies ausdrücklich. Der systematische Regelungszusammenhang in der Verwaltungsgerichtsordnung spricht deshalb dafür, das Erfordernis der Wahrung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO auf die geänderte Klage zu erstrecken.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 - 8 C 22.19 -, juris, Rn. 19.
Hinsichtlich eines nachträglich in die Klage einbezogenen Bescheides muss die Klagefrist allerdings dann nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheides nach materiellem Recht unteilbar sind. In diesem Fall muss der Kläger die gesamte Regelung angreifen, um mit seinem fristgerecht anhängig gemachten ursprünglichen Anfechtungsbegehren Erfolg zu haben. Deshalb kann ungeachtet einer Überschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheides angenommen werden, dass sich sein Abwehrwille unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, sodass weder die Behörde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Ersetzungsbescheides rechnen können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 - 8 C 22.19 -, juris, Rn. 25, m. w. N.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, juris, Rn. 14, und Beschluss vom 30. Juli 2010 - 8 B 125.09 -, juris, Rn. 19.
Die Klagefrist beginnt in den Fällen, in denen sich die Klage gegen ein Verkehrszeichen richtet, erst dann zu laufen, wenn der Kläger zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, juris, Rn. 16.
Ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger bereits innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufstellen der Verkehrszeichen im August 2024 zum ersten Mal auf die nunmehr aufgestellte Beschilderung im gegenständlichen Bereich der H.-straße getroffen.
Dabei ist unbeachtlich, ob der Kläger nur auf die Beschilderung im Einmündungsbereich Y.-straße/L.-straße getroffen ist, oder auch auf die, die aufgrund der Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024 im Einmündungsbereich A.-straße/ B.-straße und in der Mitte der Y.-straße aufgestellt wurde. Denn der Kläger wird bereits dann zum Adressaten der einheitlichen verkehrsrechtlichen Anordnung, wenn er als Verkehrsteilnehmer erstmals in die durch diese konkret geregelte Verkehrssituation gerät. Insoweit handelt es sich bei der gegenständlichen Verkehrsanordnung um eine unteilbare Gesamtregelung, die als ein Gesamtkonzept in einer einheitlichen Ermessensentscheidung beschlossen worden ist. Durch diese einheitliche Ermessensentscheidung sind die einzelnen Elemente des Gesamtkonzepts zu einer Einheit verklammert worden.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 -, juris, Rn. 22 f.
Die jeweiligen - hier streitgegenständlichen - Abbiegegebote an den Einmündungsbereichen sind aus diesem Grund einheitlich zu betrachten, da sie gemeinsam ein gänzliches Verbot der Ein- bzw. Durchfahrt des streitgegenständlichen Bereichs der Y.-straße für die betroffenen Verkehrsteilnehmer bewirken.
Die erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2026 erfolgte Klageänderung wahrt die Klagefrist daher nicht. Sie wird auch nicht bereits durch die ursprünglich fristgerecht am 21. Dezember 2023 erhobene Klage gewahrt. Denn die Klagefrist muss - wie aufgezeigt - auch hinsichtlich des neuen Klageantrags eingehalten werden.
Vorliegend handelt es sich bei den Verkehrsanordnungen vom 9. Mai 2022 und vom 11. Juli 2024 schließlich auch um - für den Verkehrsteilnehmer vor Ort ohne weiteres erkennbar - grundlegend verschiedene und gerade nicht nach materiellem Recht unteilbare Regelungen. Auch wenn das vom Kläger beanstandete Regelungsziel, ein Befahren der Y.-straße insbesondere auch durch Pkw weitgehend zu unterbinden, letztlich durch beide Regelungen in vergleichbarer Weise bewirkt wird, handelt es sich - wie bereits aufgezeigt - bei der Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024 um eine Regelung, die anders als die Verkehrsanordnung vom 9. Mai 2022 bereits nicht die vom Kläger mit seiner Klage ursprünglich vor allem angefochtene Diagonalsperre in Form von Pollern vorsieht und die überdies von der vormaligen Verkehrsanordnung nach ihrem Regelungsinhalt und -umfang sowie auch nach dem konkreten Standort der Beschilderung in wesentlichen Punkten abweicht. Von einem unteilbaren Regelungsgehalt beider Verkehrsanordnungen kann daher nicht die Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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