Verwaltungsgericht Aachen, 2026-01-12, 4 L 758/25.A

4 L 758/25.AAdministrative CourtJan 12, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 4 L 758/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-12

Aktenzeichen: 4 L 758/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0112.4L758.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Gründe

I) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 ff ZPO abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

II) A. Die Einzelrichterin legt den Antrag,

„die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. August 2025 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2025 anzuordnen und

dem Antragsgegner aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in den Irak vorläufig nicht durchgeführt werden darf,“

unter Berücksichtigung des erkennbaren Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) des Antragstellers dahingehend aus, dass er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2726/25.A gegen Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2025 anzuordnen,

hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf.

Mit seiner Klage wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Juli 2025, mit dem das Bundesamt seinen Asylfolgeantrag vom 22. Juli 2025 unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ablehnte. Auch den Antrag auf Änderung des Bescheids vom 14. November 2024 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lehnte das Bundesamt ab, sah jedoch unter Verweis auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vom Erlass einer weiteren Abschiebungsandrohung ab. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann daher nicht - wie den weiteren Ausführungen der Antragsschrift entnommen werden kann - auf eine Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 29. Juli 2025 bezogen sein. Bei interessengerechter Auslegung ist davon auszugehen, dass er sich auch nicht auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 14. November 2024 bezieht, da diese bestandskräftig ist.

Dem Begehren, eine Abschiebung in das Heimatland zu verhindern, kann durch einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und einen Hilfsantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und hinsichtlich sonstiger, gemäß § 77 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigender nachträglicher Änderungen, die einer Abschiebung des Antragstellers nach Art.5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen könnten, Rechnung getragen werden (dazu sogleich).

B. Der so verstandene Hauptantrag ist zulässig und statthaft, aber unbegründet.

Nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) ist das Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen.

§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch grundsätzlich erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden.

Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage,

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16,

angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig,

vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 9a L 2160/18.A -, juris Rn. 9,

nunmehr auch dann, wenn - wie hier - das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG - nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen aus.

Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter "Verfahren über die Rechtmäßigkeit" im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 12 ff. m.w.N. und vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 19 ff.

Es bestehen auch keine Bedenken an der Einhaltung der Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides, welche hier gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgeblich ist.

Vgl. Camerer, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 23. Edition, Stand: 01.10.2024, § 71 AsylG, Rn. 50.

Offen bleiben, ob in der Postzustellungsurkunde vom 1. August 2025 über die Niederlegung des Bescheids in der Postfiliale N01/ X. der Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids gesehen werden kann. Denn auch unabhängig von der Zustellung als solche hat diese die Antragsfrist von einer Woche nach dem gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG entsprechend anwendbaren § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt, weil danach eine Rechtsmittelfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Dies gilt auch, wenn ein örtlich unzuständiges Gericht genannt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 5 B 2.09 , juris, Rn. 5 m.w.N.

So liegt der Fall hier. Vorliegend ist die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 29. Juli 2025 unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, da sie als richtiges Gericht für die Einlegung der Klage und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das Verwaltungsgericht Minden benennt. Die Sonderzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden für asylrechtliche Klageverfahren von Irakern endete nach § 7 Nr. 23 AsylZustVO NRW mit Ablauf des 31. Juli 2025, also bereits vor einer möglichen Zustellung des angefochtenen Bescheids am 1. August 2025, vgl. auch § 9 Nr. 6 AsylZustVO NRW-

Ab dem hier maßgeblichen 1. August 2025 gilt § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, nach der das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Da der Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung/ Antragstellung nach dem ihm am 29. April 2025 zugestellten Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg seinen Wohnsitz in X./ Kreis Y. und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Aachen zu nehmen hatte (vgl. § 17 Nr. 1 JustG NRW) ist dieses für die am 11. August 2025 erhobene Klage und den einstweiligen Rechtsschutzantrag zuständig.

Der Hauptantrag ist aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist maßgeblich, ob gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Vgl. BVerfG Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris. Rn. 99.

Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, für den Antragsteller kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Das Bundesamt ist hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist.

Mit dem Folgeantrag möchte der Antragsteller seinen im Erstverfahren vom Bundesamt und Gericht als unglaubhaft bewerteten Vortrag, ihm drohe Verfolgung und Tötung seitens eines Parlamentsabgeordneten, weil er für diesen als Fahrer Geld abgehoben habe, das ihm gestohlen worden sei, dadurch belegen, dass er die neue Behauptung aufstellt, seine Mutter habe ihm am Telefon erzählt, der Abgeordnete habe ihr Wohnhaus in B. mit 10 bewaffneten Männern gestürmt und seinen Vater in Sippenhaft genommen, um ihn dazu zu bewegen, zurückzukehren und eine Million Dollar zurückzugeben. Darüber hinaus legt er Kopien eines angeblichen Haftbefehls und eines Fotos sowie eines Personalausweises des ihn angeblich bedrohenden Abgeordneten vor.

Dieser neue behauptete Sachverhalt stellt zwar ein neues Element oder eine neue Erkenntnis dar, ist aber nicht - wie nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG erforderlich - geeignet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beizutragen. Durch diesen weiteren Sachverhalt wird die zuvor aufgrund von Widersprüchlichkeiten und fehlendem Detailreichtum als unglaubhaft beurteilte Bedrohungsgeschichte nur fortgeführt, ohne dass die sowohl vom Bundesamt als auch vom Gericht beanstandeten Mängel durch Ausräumung der Widersprüche oder Angabe ergänzender Details ausgeräumt werden. Der Bezug des in Kopie vorgelegten Haftbefehls zum Vortrag des Antragstellers bleibt gänzlich unklar. Allenfalls könnte man schlussfolgern, dass die vom Antragsteller behauptete rechtswidrige Bedrohung durch ein Einschreiten der irakischen Justiz beendet wurde. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der neue Vortrag auch deshalb unglaubhaft ist, weil der Abgeordnete hier einen anderen Namen haben soll (Q. O. G. statt H. O. J.), es nun auf einmal um eine Million Dollar geht, die der Antragsteller unterschlagen haben soll (statt wie zuvor 1,85 Millionen Dinar, etwa 1.400 US Dollar) und er im Folgeantragsschreiben vom 2. Juli 2025 von einem in der Zukunft liegenden Geschehen am 18. Juli 2025 berichtete.

Mit der Antrags- bzw. Klagebegründung wurde schließlich insoweit nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte.

C. Der Hilfsantrag ist insgesamt als Antrag nach § 123 VwGO zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet.

  1. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 33 ff.; Camerer, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 23. Edition, Stand: 1.10.2025, § 71 AsylG, Rn. 52.

Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich einer begehrten Abänderung der Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die Begründung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2025 verwiesen. Auch die Ermessensentscheidung des Bundesamts zum Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 VwVfG lässt Ermessensfehler nach summarischer Prüfung insoweit nicht erkennen. Der Antragsteller kann sich nicht auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG berufen.

  1. Das Eilrechtsschutzbegehren hat auch keinen Erfolg, soweit sich der Antragsteller unter Berufung auf seine familiäre Bindung zu seiner deutschen Ehefrau auf ein Vollzugshindernis der weiterhin gültigen Abschiebungsandrohung in dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 2024 beruft, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG.

Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Asyl(folge)antrag im dort genannten Sinn erfolglos ist und der Abschiebung weder das Kindeswohl, noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegensteht. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S. § 35 VwVfG, für den die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten, soweit davon ein Bundesgesetz keine abweichende Regelung trifft, § 1 Abs. 1 VwVfG. Dies ist vorliegend für das Asylgesetz nicht der Fall. Ist - wie hier - zu Lasten des Antragstellers bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gemäß § 34 AsylG ergangen, muss ihm auch im Folgeverfahren, in dem wegen § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist, grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) geltend zu machen. In Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,

vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C 441/19 -,juris, Rn. 77 und Beschluss vom 15. Februar 2023 - C 484/22 -, juris, Rn. 24ff,

wonach eine Prüfung der in Art. 5 Buchstabe 1) bis c) der Rückführungsrichtlinie genannten Belange vor Erlass der Rückkehrentscheidung erforderlich ist und während des gesamten Verfahrens aktualisiert werden muss, sieht die aktuelle Fassung des § 34 Abs. 1 AsylG nunmehr vor, dass eine schriftliche Abschiebungsandrohung nur zu erlassen ist, wenn unter anderem nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Belange noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

Es spricht viel dafür, dass - sofern wie hier ein Folgeverfahren anhängig ist (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 AsylG), das Bundesamt während des laufenden, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens - vorrangig gegenüber der Ausländerbehörde - für die Entscheidungen betreffend die nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zuständig ist,

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A - , juris, Rn 63ff.; vgl. zur Abgrenzung zu einem isolierten Antrag auf Wiederaufgreifen der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung das bislang unveröffentlichte Urteil des BVerwG vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 .-; vgl. auch EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 -C 441/19 Rn. 77.

Hier kann offen bleiben, ob allein mit Blick auf die Stellung des umfassenden Asylfolgeantrags des Antragstellers eine Zuständigkeit des Bundesamts für die Entscheidung über das Wiederaufgreifen der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung entstanden ist.

Denn jedenfalls bestehen auch unter Berücksichtigung der neuen Sachlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, im Asylfolgebescheid vom Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung abzusehen und die frühere Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG aufrechtzuerhalten.

Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage hat der anwaltlich vertretene Antragsteller keine Gesichtspunkte dargelegt, die ein nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis durch Verletzung des Art. 6 GG nahelegen oder zumindest Anlass zu weiteren Ermittlungen des Gerichts gebieten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der erst nach Erlass des (Folgeverfahrens-) Bescheids des Bundesamts vom 29. Juli 2025 eingetretene Änderung der Sachlage aufgrund der Heirat des Antragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen, Frau N. Z. am 5. November 2025 in T..

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichtet die Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 m.w.N.

Dabei stehen dem Schutz der familiären Bindungen Sinn und Zweck des in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 AufenthG vorgeschriebenen Visumsverfahrens gegenüber, der darin besteht, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen, das den zuständigen Behörden die Gelegenheit bietet, die Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 5 AufenthG und für den Ehegattennachzug §§ 27, 28 AufenthG) vor der Einreise des Ausländers zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumsverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist regelmäßig hinzunehmen. Allein das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft führt nicht zur Unzumutbarkeit der Einhaltung des Visumsverfahrens.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/12 -, juris Rn. 47, m.w.N.

Dass vorliegend die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom Visumsverfahren nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV erfüllt wären, ist nicht erkennbar. Danach kann ein Ausländer, dessen Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und der u.a. aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nur im Fall eines strikten Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 18.09 -, juris, Rn 24; Bongard, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Oktober 2025, § 39 AufenthV Rn 20.

Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat die in seiner persönlichen Sphäre liegenden Voraussetzungen eines solchen strikten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen nach § 28 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 AufenthG nicht dargelegt. Insbesondere hat er über die bloße Heirat hinaus nicht dargelegt, dass er die Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr.1 AufenthG erfüllt und die nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse für den Familiennachzug zu seiner Ehefrau besitzt. § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sieht unabhängig von der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung nur einen - nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht ausreichenden - Sollanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor. Eine dauerhafte Trennung der Eheleute ist unter anderem wegen der in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG enthaltenen Ausnahmevorschriften nicht zu erwarten.

Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nachholung des Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 AufenthG hier nicht zumutbar ist, liegen wie gezeigt nicht vor. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil kein (kleines) Kind, sondern Erwachsene betroffen sind, denen auch eine längere Trennung angesichts der Möglichkeit, Kontakt durch Telefonate, Besuche, Videoanrufe etc. zu halten, zuzumuten ist.

Da es an einem strikten Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug fehlt, bestehen zugleich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für ein Absehen vom Visumsverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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