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9 L 787/25•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-10-16, 9 L 787/25
9 L 787/25Administrative CourtOct 16, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-16
Aktenzeichen: 9 L 787/25
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:1016.9L787.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: HwO § 16 Abs 3; VwGO § 80 Abs 5; HwO § 1 Abs 1; HwO § 1 Abs 2
Gründe
I. Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 2803/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. August 2025 hinsichtlich der Untersagung der weiteren Ausübung des Handwerks "Friseursalon" und der Aufforderung, das untersagte Gewerbe bis spätestens 22. August 2025 einzustellen und dies gem. § 14 GewO anzuzeigen (Ziffer 1 und Ziffer 2), wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung (Ziffer 3) anzuordnen,
haben keinen Erfolg.
Die Anträge sind unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 und 2 in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung formal nicht zu beanstanden ist und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Im Übrigen gelten in bestimmten Fällen ausnahmsweise geringere Begründungsanforderungen. Ergibt sich etwa die Dringlichkeit aus Gründen, die aufgrund der Erlassvoraussetzungen des in Rede stehenden Verwaltungsaktes für eine Vielzahl von Fällen gelten - weil unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles nahezu ausnahmslos von der Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts auszugehen ist -, so genügt zur Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO die Angabe dieser Gründe. Dies gilt umso mehr, wenn die für die Dringlichkeit sprechenden Gründe offensichtlich sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 6 B 1575/19 -, juris, Rn. 6.
So liegt der Fall hier. An der Abwendung erheblicher Gesundheitsgefahren, wie sie bei nicht sachgerechter Ausübung von Friseurdienstleistungen etwa aufgrund von Schnittverletzungen oder Verätzungen bei fehlerhaftem Einsatz von Haarfärbemitteln vorliegen, besteht per se ein öffentliches Interesse.
Hiervon ausgehend überwiegt das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die Ordnungsverfügung nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig darstellt.
Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 verfügte Untersagung der weiteren Ausübung des Friseurhandwerks ist § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen, wenn der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt wird.
Die formellen Voraussetzungen für eine entsprechende Betriebsuntersagung sind vorliegend erfüllt. Insbesondere liegt die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO erforderliche gemeinsame Erklärung der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen, in Gestalt der Erklärung der Handwerkskammer B. vom 31. Juli 2025, die die entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer B. vom 28. Juli 2025 inkorporiert, vor. Auch wurde der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2025 nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört.
Die materiellen Voraussetzungen für die Betriebsuntersagung liegen ebenfalls vor.
Der Antragsteller übt das nach § 1 Abs. 2 HwO i.V.m. Ziffer 38 der Anlage A zulassungspflichtige Friseurhandwerk selbstständig als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung aus. Denn nach den nicht bestrittenen und im Einklang mit den vom Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Eintragung bei der Handwerkskammer B. vom 8. Juli 2024 getätigten Angaben stehenden Ausführungen der Antragsgegnerin betreibt der Antragsteller mit seinem Friseursalon in der U.-straße N01 in N02 W. das Friseurhandwerk. Die nach § 1 Abs. 1 HwO dafür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle liegt nicht vor. Auch liegt weder eine Ausübungsberechtigung i.S.d. §§ 7a und 7b noch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vor. Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, er verfüge über einen Betriebsleiter, müsste er einen etwaigen Anspruch auf Eintragung nach § 7 HwO gegenüber der Handwerkskammer geltend machen.
Die Antragsgegnerin hat auch das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Anordnung genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Untersagung ist geeignet, die Allgemeinheit vor nicht fachgerechter Ausführung von Tätigkeiten des Friseurhandwerks zu schützen. Sie ist auch erforderlich, da mildere Mittel, wie ein am 22. Juli 2025 durch eine ergangene Anhörung eingeleitetes Bußgeldverfahren, den Antragsteller nicht zur Einstellung seines Betriebes oder Beschäftigung eines Betriebsleiters in einem auskömmlichen Umfang veranlasst haben. Andere mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Untersagung ist auch angemessen. Die Antragsgegnerin hat insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Interessen der Allgemeinheit an einer gefahrlosen Inanspruchnahme handwerklicher Leistungen durch qualifiziertes Personal und dem vorliegend insbesondere dahinterstehenden Interesse an körperlicher Unversehrtheit den Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der weiteren Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit eingeräumt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Handwerkskammer dem Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 29. August 2024 ihre Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit seines Betriebs mitgeteilt hat und der Antragsteller demnach schon ein knappes Jahr vor Erlass des Bescheides wusste, dass sein Betrieb möglicherweise nicht eintragungsfähig und die Ausübung des Friseurhandwerks damit nicht zulässig ist. Vor diesem Hintergrund hatte der Antragsteller auch genügend Zeit, sich auf eine mögliche Betriebsuntersagung einzurichten.
Im Übrigen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid sowie der Antragserwiderung vom 15. September 2025, denen sie sich anschließt und denen der anwaltlich vertretene Antragsteller, der trotz mehrfacher Erinnerung keine Antragsbegründung vorgelegt hat, nicht entgegengetreten ist.
Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Allgemeinheit und die in dem Betrieb Beschäftigten vor Gefahren zu schützen, die von einer fachlich nicht qualifizierten Ausübung eines Handwerks ausgehen. Als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren ist die sofortige Vollziehbarkeit auch schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens notwendig, weil die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Betriebsuntersagung bekämpften Gefahren schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit realisieren können.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2021 - 4 B 806/21 -, juris, Rn. 27, und vom 25. März 2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rn. 38 ff. (jeweils zur Gewerbeuntersagung).
Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in Form der körperlichen Unversehrtheit stellt ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bei gefahrgeneigten Tätigkeiten verlangt die HwO für den selbständigen Betrieb einer solchen Tätigkeit im stehenden Gewerbe die Eintragung in die Handwerksrolle. Dazu bedarf es des Nachweises der hinreichenden Qualifikation des Handwerkers und zwar vorrangig durch die bestandene Meisterprüfung oder durch einen gleichwertigen Befähigungsnachweis gem. § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 Satz1 HwO. Ohne einen solchen Nachweis, über den der Antragsteller nicht verfügt, besteht mangels erwiesener Qualifikation die konkrete Gefahr, dass durch unsachgemäße Ausübung der handwerklichen Tätigkeit, hier insbesondere bei der unsachgemäßen Verwendung scharfer Schneidwerkzeuge sowie potenziell ätzender Chemikalien am Kopf und im Gesicht, Kunden, für die die fehlende fachliche Eignung nicht ersichtlich ist, gesundheitliche Probleme davontragen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, wobei die Zwangsgeldandrohung unberücksichtigt bleibt, vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.2 und Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
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