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4 K 1774/23.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-01-09, 4 K 1774/23.A
4 K 1774/23.AAdministrative CourtJan 9, 2025
Stehen die familiären Bindungen des Ausländers der Abschiebung nicht generell, sondern nur bei einer Abschiebung in einen besimmten Staat entgegen, ist lediglich die entsprechende Zielstaatsbestimmung aufzuheben.
Entscheidungsdatum: 2025-01-09
Aktenzeichen: 4 K 1774/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0109.4K1774.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AsylG § 3; AsylG § 4; AsyG § 34; AufenthG § 60 Abs 5; EURL 95/2011 Art 21
Stehen die familiären Bindungen des Ausländers der Abschiebung nicht generell, sondern nur bei einer Abschiebung in einen besimmten Staat entgegen, ist lediglich die entsprechende Zielstaatsbestimmung aufzuheben.
Die Zielstaatsbestimmung „Irak“ in der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2023 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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