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4 K 441/23.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2024-11-29, 4 K 441/23.A
4 K 441/23.AAdministrative CourtNov 29, 2024
Wird der Asylantrag von Antragstellern, denen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt, ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung möglich, die als Zielstaat das Heimatland der Betroffenen bestimmt.
Entscheidungsdatum: 2024-11-29
Aktenzeichen: 4 K 441/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:1129.4K441.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AsylG § 34; AufenthG § 59 Abs 2 Satz 1; AufenthG § 59 Abs 3 Satz 2; EGRL 115/2008 Art 5; EGRL 115/2008 Art 6 Abs 2
Wird der Asylantrag von Antragstellern, denen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt, ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung möglich, die als Zielstaat das Heimatland der Betroffenen bestimmt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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