Verwaltungsgericht Aachen, 2024-01-15, 9 K 1163/20

9 K 1163/20Administrative CourtJan 15, 2024

Regest

1. Nach §§ 15 Abs. 1 S. 1 und 2, 16 Abs. 5 BestG NRW ist vor Verbringung eines Leichnams in die Niederlande zwecks Kremation eine zweite Leichenschau vornehmen zu lassen.2. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV noch gegenRichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De-zember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie).

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 9 K 1163/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-15

Aktenzeichen: 9 K 1163/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0115.9K1163.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: AEUV Art 52; AEUV Art 56; AEUV Art 57; AEUV Art 62; AEUV Art 267

Leitsätze

  1. Nach §§ 15 Abs. 1 S. 1 und 2, 16 Abs. 5 BestG NRW ist vor Verbringung eines Leichnams in die Niederlande zwecks Kremation eine zweite Leichenschau vornehmen zu lassen.2. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV noch gegenRichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De-zember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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