Verwaltungsgericht Aachen, 2023-01-05, 6 L 2/23

6 L 2/23Administrative CourtJan 5, 2023

Regest

1. Zur Rechtmäßigkeit eines längerfristigen – auch mehrwöchigen – Platzverweises gemäß § 34 Abs. 1 PolG NRW, wenn die Gefahrenlage über einen solchen Zeitraum fortbesteht und der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG von vornherein nicht berührt ist. 2. Im Anwendungsbereich der Privatrechtsklausel (vgl. § 1 Abs. 2 PolG NRW) ist die Ordnungsbehörde ausnahmsweise zu endgültigen (rechtsschutzersetzenden) Maßnahmen befugt, wenn es dem Betroffenen unzumutbar wäre, die Beeinträchtigung seiner Eigentums- und Besitzrechte bis zum Erlangen (zivil)gerichtlichen Schutzes hinnehmen zu müssen.

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 6 L 2/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-05

Aktenzeichen: 6 L 2/23

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0105.6L2.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: PolG NRW § 34 Abs. 1 Satz 1; PolG NRW § 1 Abs. 2; OBG NRW § 14 Abs. 1

Leitsätze

  1. Zur Rechtmäßigkeit eines längerfristigen – auch mehrwöchigen – Platzverweises gemäß § 34 Abs. 1 PolG NRW, wenn die Gefahrenlage über einen solchen Zeitraum fortbesteht und der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG von vornherein nicht berührt ist.

  2. Im Anwendungsbereich der Privatrechtsklausel (vgl. § 1 Abs. 2 PolG NRW) ist die Ordnungsbehörde ausnahmsweise zu endgültigen (rechtsschutzersetzenden) Maßnahmen befugt, wenn es dem Betroffenen unzumutbar wäre, die Beeinträchtigung seiner Eigentums- und Besitzrechte bis zum Erlangen (zivil)gerichtlichen Schutzes hinnehmen zu müssen.

Tenor

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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