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2 K 1910/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-12-06, 2 K 1910/21
2 K 1910/21Administrative CourtDec 6, 2022
1. Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG kann nicht nur zwischen Hochschulen vereinbart werden. 2. Eine einheitliche Ausbildung kann aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehen. 3. Ausreichend für eine institutionelle Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist eine im Ausland besuchte, mindestens gleichwertige Ausbildungsstätte in dem Sinne, dass der Besuch einer einen "höherwertigeren" Abschluss vermittelnden Ausbildungsstätte im Ausland ausreichend ist, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu bejahen. 4. Maßgebliches Kriterium ist die Frage, ob die im Ausland belegene Ausbildungsstätte in der Lage ist, einen Ausbildungsstand zu vermitteln, der gegenüber demjenigen im Inland jedenfalls nicht nachrangig ist.
Entscheidungsdatum: 2022-12-06
Aktenzeichen: 2 K 1910/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1206.2K1910.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: BAföG § 2 Abs 1; BAföG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2; BAföG § 5 Abs 4 Satz 1; BAföG § 15b Abs 3 Satz 1
Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG kann nicht nur zwischen Hochschulen vereinbart werden.
Eine einheitliche Ausbildung kann aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehen.
Ausreichend für eine institutionelle Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist eine im Ausland besuchte, mindestens gleichwertige Ausbildungsstätte in dem Sinne, dass der Besuch einer einen "höherwertigeren" Abschluss vermittelnden Ausbildungsstätte im Ausland ausreichend ist, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu bejahen.
Maßgebliches Kriterium ist die Frage, ob die im Ausland belegene Ausbildungsstätte in der Lage ist, einen Ausbildungsstand zu vermitteln, der gegenüber demjenigen im Inland jedenfalls nicht nachrangig ist.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Dauer ihres Studiums in der Fachrichtung „International Business Management“ an der University of F. in O./Großbritannien zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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