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10 K 30/21.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-11-14, 10 K 30/21.A
10 K 30/21.AAdministrative CourtNov 14, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-14
Aktenzeichen: 10 K 30/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1114.10K30.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 3
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2. und 4. bis 7. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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