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8 K 3635/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-10-27, 8 K 3635/19
8 K 3635/19Administrative CourtOct 27, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-27
Aktenzeichen: 8 K 3635/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1027.8K3635.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: FreizügG/EU § 6 Abs 1; FreizügG/EU § 7 Abs 2 S 5; GRCh Art 7; EMRK Art 8; RL 2004/38/EG Art 30 Abs 1
Die Ordnungsverfügung vom 28. November 2019 wird aufgehoben, soweit darin der Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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