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10 K 233/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-09-23, 10 K 233/20
10 K 233/20Administrative CourtSep 23, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-23
Aktenzeichen: 10 K 233/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0923.10K233.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: StrWG NRW § 18; StrWG NRW § 18 Abs 2; GG Art 3 Abs 1; VwVfG NRW § 26 Abs 2
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11. November 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2019 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum der Beklagten an den Standorten „I.-----Straße“, „X.------straße / G.--------straße “, „C.------straße “, „T.------Straße“ und „A.-----straße“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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