Verwaltungsgericht Aachen, 2022-07-15, 5 K 334/20

5 K 334/20Administrative CourtJul 15, 2022

Regest

Eintragung als Bodendenkmal

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 5 K 334/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-15

Aktenzeichen: 5 K 334/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0715.5K334.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: DSchG NRW § 3; DSchG NRW 1980 § 3

Leitsätze

Eintragung als Bodendenkmal

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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