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10 K 2251/20.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-05-20, 10 K 2251/20.A
10 K 2251/20.AAdministrative CourtMay 20, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-20
Aktenzeichen: 10 K 2251/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0520.10K2251.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 3; AsylG § 28
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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