Verwaltungsgericht Aachen, 2021-08-04, 3 K 3716/19

3 K 3716/19Administrative CourtAug 4, 2021

Regest

1. Mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann ein Bauherr gerichtlich klären lassen, ob sein Vorhaben vom baurechtlichen Bestandsschutz umfasst wird. 2. Die bauaufsichtliche Zustimmung nach § 97 BauO NW 1962 ist einer Baugenehmigung gleichzustellen und kann Bestandsschutz vermitteln. 3. Hat die ehemalige Deutsche Bundespost ein Verwaltungsgebäude zum Zwecke des Fernmeldenotdienstes zulässigerweise errichtet, ist die Nachnutzung zu privaten Wohn- und Bürozwecken nicht vom Bestandsschutz umfasst. 4. Die Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich ist gegeben, wenn der bisher in Anspruch genommene räumliche Bereich der Splittersiedlung weiter aufgefüllt, die betroffene Außenbereichsfläche also verdichtet wird. Zu befürchten ist diese Verfestigung, wenn das Vorhaben im Außenbereich unerwünscht ist.

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 3 K 3716/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-04

Aktenzeichen: 3 K 3716/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0804.3K3716.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: VwGO § 43; BauGB § 35; BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 7; BauGB § 34; BauO NW 1962 § 97; BauO NRW § 74 Abs 1; BauO NRW § 77

Leitsätze

  1. Mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann ein Bauherr gerichtlich klären lassen, ob sein Vorhaben vom baurechtlichen Bestandsschutz umfasst wird.

  2. Die bauaufsichtliche Zustimmung nach § 97 BauO NW 1962 ist einer Baugenehmigung gleichzustellen und kann Bestandsschutz vermitteln.

  3. Hat die ehemalige Deutsche Bundespost ein Verwaltungsgebäude zum Zwecke des Fernmeldenotdienstes zulässigerweise errichtet, ist die Nachnutzung zu privaten Wohn- und Bürozwecken nicht vom Bestandsschutz umfasst.

  4. Die Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich ist gegeben, wenn der bisher in Anspruch genommene räumliche Bereich der Splittersiedlung weiter aufgefüllt, die betroffene Außenbereichsfläche also verdichtet wird. Zu befürchten ist diese Verfestigung, wenn das Vorhaben im Außenbereich unerwünscht ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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