Verwaltungsgericht Aachen, 2021-07-12, 10 K 421/19

10 K 421/19Administrative CourtJul 12, 2021

Regest

1. Die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn für das geplante Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Letzteres ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Planung unausweichlich erscheint, sondern bereits dann, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, sie also dem Ziel des Gesetzes mit hinreichender Plausibilität dient. 2. Soweit der Bedarf für das Vorhaben mit der Vorausschau auf künftige Entwicklungen begründet wird, fließen Einschätzungen und Prognosen in die Planung ein. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt. 3. Eine Frage der gutachterlichen Methode ist u.a. die Wahl eines zutreffenden Prognosehorizonts, Weder existieren hierzu einschlägige normative Vorgaben, noch lassen sich allgemeingültige Aussagen zur Festlegung eines Prognosezeitraums treffen. Zuzugestehen ist hinsichtlich der Wahl des Prognosezeitraums ein Spielraum. Der gewählte Prognosehorizont nur dann zu beanstanden, wenn er sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten lässt. 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich der Zeitpunkt seines Ergehens. Bei der Überprüfung einer Prognose hängt deren Rechtmäßigkeit nicht davon ab, ob sie durch die spätere Entwicklung eher bestätigt oder widerlegt wird. 5. Obwohl die Planfeststellungsbehörde auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen hat, schließt das nicht aus, dass die Behörde hinreichend sicher zu erwartende künftige Entwicklungen in ihre planerische Entscheidung einbezieht. Dazu zählen Regelungen einer der zukünftigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses dienenden Unternehmensflurbereinigung, die noch nicht durch Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans förmlich angeordnet worden sind, im Allgemeinen nur, wenn die Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit fortgeschritten und verfestigt ist, dass an ihrer Verwirklichung sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist. Nicht zu beanstanden ist es jedoch, wenn bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen die Planfeststellungsbehörde nur ergänzend - nicht entscheidungserheblich - darauf hinweist, dass die Grundeigentümer auf eine Minderung ihrer Betroffenheit durch die nachfolgende Flurbereinigung hoffen dürfen. 6. In der straßenrechtlichen Planfeststellung besteht kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. § 20 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 StrWG NRW garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Die über eine zumutbare Nutzungsmöglichkeit hinausgehenden Interessen des Grundeigentümers sind in die Abwägung einzustellen und können dort durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden.

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 421/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-12

Aktenzeichen: 10 K 421/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0712.10K421.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: StrWG NW § 38 Abs 1 Satz 1; StrWG NW § 20 Abs 5 Satz 3; UmwRG § 6; VwVfG NW § 73 Abs 4 Satz 1

Leitsätze

    1. Die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn für das geplante Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Letzteres ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Planung unausweichlich erscheint, sondern bereits dann, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, sie also dem Ziel des Gesetzes mit hinreichender Plausibilität dient.
    1. Soweit der Bedarf für das Vorhaben mit der Vorausschau auf künftige Entwicklungen begründet wird, fließen Einschätzungen und Prognosen in die Planung ein. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt.
    1. Eine Frage der gutachterlichen Methode ist u.a. die Wahl eines zutreffenden Prognosehorizonts, Weder existieren hierzu einschlägige normative Vorgaben, noch lassen sich allgemeingültige Aussagen zur Festlegung eines Prognosezeitraums treffen. Zuzugestehen ist hinsichtlich der Wahl des Prognosezeitraums ein Spielraum. Der gewählte Prognosehorizont nur dann zu beanstanden, wenn er sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten lässt.
    1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich der Zeitpunkt seines Ergehens. Bei der Überprüfung einer Prognose hängt deren Rechtmäßigkeit nicht davon ab, ob sie durch die spätere Entwicklung eher bestätigt oder widerlegt wird.
    1. Obwohl die Planfeststellungsbehörde auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen hat, schließt das nicht aus, dass die Behörde hinreichend sicher zu erwartende künftige Entwicklungen in ihre planerische Entscheidung einbezieht. Dazu zählen Regelungen einer der zukünftigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses dienenden Unternehmensflurbereinigung, die noch nicht durch Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans förmlich angeordnet worden sind, im Allgemeinen nur, wenn die Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit fortgeschritten und verfestigt ist, dass an ihrer Verwirklichung sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist. Nicht zu beanstanden ist es jedoch, wenn bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen die Planfeststellungsbehörde nur ergänzend - nicht entscheidungserheblich - darauf hinweist, dass die Grundeigentümer auf eine Minderung ihrer Betroffenheit durch die nachfolgende Flurbereinigung hoffen dürfen.
    1. In der straßenrechtlichen Planfeststellung besteht kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. § 20 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 StrWG NRW garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Die über eine zumutbare Nutzungsmöglichkeit hinausgehenden Interessen des Grundeigentümers sind in die Abwägung einzustellen und können dort durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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