Verwaltungsgericht Aachen, 2021-06-30, 3 K 2804/18

3 K 2804/18Administrative CourtJun 30, 2021

Regest

1. Die Veränderungssperre nach § 14 BauGB schützt die (konkret beabsichtigte) künftige Planung im Planbereich, nicht aber die abstrakte Planungshoheit der Kommune. 2. Leitet eine Kommune ein Verfahren zur Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes ein, so kommt eine Veränderungssperre auch dann in Betracht, wenn die kommunale Planung darauf abzielt, das betroffene Plangebiet in den unbeplanten Bereich (§§ 34, 35 BauGB) zurückzuversetzen. 3. Einer Kommune ist die planerische Absicht abzusprechen, durch Planaufhebung einen unbeplanten Innenbereich entstehen zu lassen, wenn sie für den identischen Bereich bereits die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandels beschlossen hat. 4. Die Nutzung eines Hallengebäudes durch das Technische Hilfswerk ist im Gewerbegebiet regelhaft als "Verwaltungsgebäude" zulässig. 5. Es kann offen bleiben, ob das Baugesetzbuch bzw. die Baunutzungsverordnung ein faktisches Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel vorsieht. 6. Nach den Grundsätzen über das "stecken gebliebene" Genehmigungsverfahren hat die beklagte Bauaufsichtsbehörde die bisher unterbliebene Prüfung des Bauordnungsrechts und des Baunebenrechts auf die gerichtliche Verpflichtung zur Neubescheidung des Bauantrags nachzuholen, wenn das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Lagerung von Gefahrstoffen in besonderer Weise gefahrenabwehrrechtliche Belange aufwirft, die das Gericht nicht ohne sachverständige Hilfe beurteilen kann.

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 3 K 2804/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-30

Aktenzeichen: 3 K 2804/18

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0630.3K2804.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: BauGB § 14; BauGB § 34; BauNVO § 8; VwGO § 113 Abs 5; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2

Leitsätze

  1. Die Veränderungssperre nach § 14 BauGB schützt die (konkret beabsichtigte) künftige Planung im Planbereich, nicht aber die abstrakte Planungshoheit der Kommune.

  2. Leitet eine Kommune ein Verfahren zur Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes ein, so kommt eine Veränderungssperre auch dann in Betracht, wenn die kommunale Planung darauf abzielt, das betroffene Plangebiet in den unbeplanten Bereich (§§ 34, 35 BauGB) zurückzuversetzen.

  3. Einer Kommune ist die planerische Absicht abzusprechen, durch Planaufhebung einen unbeplanten Innenbereich entstehen zu lassen, wenn sie für den identischen Bereich bereits die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandels beschlossen hat.

  4. Die Nutzung eines Hallengebäudes durch das Technische Hilfswerk ist im Gewerbegebiet regelhaft als "Verwaltungsgebäude" zulässig.

  5. Es kann offen bleiben, ob das Baugesetzbuch bzw. die Baunutzungsverordnung ein faktisches Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel vorsieht.

  6. Nach den Grundsätzen über das "stecken gebliebene" Genehmigungsverfahren hat die beklagte Bauaufsichtsbehörde die bisher unterbliebene Prüfung des Bauordnungsrechts und des Baunebenrechts auf die gerichtliche Verpflichtung zur Neubescheidung des Bauantrags nachzuholen, wenn das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Lagerung von Gefahrstoffen in besonderer Weise gefahrenabwehrrechtliche Belange aufwirft, die das Gericht nicht ohne sachverständige Hilfe beurteilen kann.

Tenor

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

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